Antwort der Bundesnetzagentur
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) besteht
ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer bei einem Wechsel des
Anbieters (§ 46 Abs. 2). Diese Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs
in das TKG aufgenommen. Sie soll verhindern, dass Kunden wegen dem Verlust
einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen. Bei einem Vertragswechsel
ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch
auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob
er die Beibehaltung ermöglicht.
Bei den Prepaid-Karten (Vorausbezahlung) handelt es sich um Guthabenkarten,
die in der Regel zeitlich begrenzt sind. Sie erhalten hierfür, auch wenn Sie
diese Karte nicht wieder aufladen, die Möglichkeit, eine begrenzte Zeit zu
telefonieren und erreichbar zu sein. Nach dem letzten Aufladezeitpunkt (hier
6 Monate) sind Sie gemäß der derzeitig bei den meisten Mobilfunkanbietern
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Mobilfunkkarte eine
weitere Zeitspanne lang erreichbar und können Gespräche entgegennehmen oder
auch das Guthaben wieder aufladen (hier bis zu 8 Monaten).
Durch die Bereitstellung und den Betrieb der Netzinfrastruktur entstehen dem
Mobilfunkanbieter fixe Kosten, die i. d. R. durch Grundentgelte sowie
Entgelte für die Inanspruchnahme von Diensten durch die Kunden wieder
amortisiert werden. Bedenken Sie bitte, dass bei dem Prepaid-Modell die
sonst übliche Grundgebühr für den Nutzer der Mobilfunkdienste entfällt. Die
vom Anbieter mit den AGB hier von Simyo festgelegten 8 Monate kann in diesem
Sinne als eine Mindestlaufzeit verstanden werden. Mit dem erworbenen Handy
kann für den Notfall auch ohne eingelegte Prepaid-Karte die Notrufnummer 112
europaweit kostenfrei erreicht werden.
Eine Portierung kann frühestens am Tage der Beendigung des alten Vertrages
erfolgen. Die Portierung muss spätestens bis zum 31. Tag nach Beendigung des
alten Vertrages über den aufnehmenden beim abgebenden Anbieter eingegangen
sein. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Kündigungserklärung, sondern
der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam ist.
Vor Ablauf des Vertrages haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme der
Rufnummer. Sie können allenfalls nachfragen, ob das Unternehmen Simyo die
Mitnahme zu einem früheren Zeitpunkt auf Kulanzbasis ermöglicht. Bitte
beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Portierung die beim alten und beim
neuen Anbieter eingetragenen Kundendaten identisch sein müssen.
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Scheint also alles rechtens zu sein, was Simyo macht.
Kann man wohl nix machen. :eek: