Rufnummermitnahme von Simyo?

  • In den AGB's steht nichts genaues zur Rufnummerportierung. Den Hinweis mit der Deaktivierungszeit in Zusammenhang mit einer Portierung steht nur in den FAQ's.
    Das kann ja wohl nicht reichen. Die Hotline sagt mir auch immer was anderes, will sich informieren und ruft nicht zurück.


    Bin echt genervt :flop:

  • Also die Netzagentur hat bis dato nicht auf mein Schreiben von vor 10 Tagen reagiert.
    Bin mal gespannt ob die sich noch rühren.

  • Gut, dann spare ich mir die Netzagentur. Ich habe den Hebel heute an anderer Stelle angesetzt. Aber ich gackere erst, wenn die Eier gelegt sind :D

    Viele Grüße, Paddy

  • Wäre doch nett, wenn du uns an deinen Ideen teilhaben lässt.
    Hab keine Idee, was ich noch machen kann?!


    Aber 200 Leute auf meine Kosten informieren, dass ich wohl schon wieder ne neue Nummer hab, ist auch nicht so prickelnd.

  • Ich habe gerade mal telefonisch den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur bemüht.
    Generelle Aussage: Mindestlaufzeit bei Prepaid ist unzulässig und Portierung ist zu ermöglichen.
    Die Mitarbeiterin wird sich intensiv damit befassen und den Fall versuchen zu klären.
    Nun warte ich auf einen Rückruf.
    Melde mich dann wieder.


    Antwort ist da:
    Ein Mitarbeiter, der sich wohl mit Simyo ganz gut auskennt, gab die Information, dass es in den AGB´s von Simyo so drin steht.
    Damit sei das wohl rechtens. :confused:
    Auch wenn das nun bei Vertragsabschluss noch nicht so war, kann man da wohl wenig machen.
    Ein Klageweg lohnt sich wohl nicht.


    Hat jemand noch die originalen AGB´s???

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  • Wo soll das denn stehen?
    Ich hab mir alles komplett durchgelesen, von Rufnummerportierung steht da nicht genaues (Pkt 4.8.). Nur die Deaktivierung wird angesprochen (Pkt 7.7.). Soll man jetzt annehmen, die Portierung ist (zwingend) erst nach Deaktivierung der Karte möglich? Steht so ja nirgendwo.


    Ich war mal so frei, und stell die AGB hier rein. Ich hoffe ich darf das, hab zumindest auf der Simyo-Seite nichts gefunden, dass das unterbindet.
    Aber die Jungs lesen anscheinend gerne zwischen den Zeilen...



    Wer den entsprechenden Punkt findet, der die RNP herauszögern darf, macht sich zwar unbeliebt, ist dennoch willkomen...


    Simyo GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
    simyo GmbH
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    für Mobilfunkdienstleistungen „simyo“
    gültig ab dem 30.05.2005
    1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
    1.1. Die simyo GmbH (im folgenden „simyo" genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen „simyo“ nach näherer Bestimmung in Ziffer 3 („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“) durch Erteilung des Auftrags über die Erbringung der Leistungen gegen Vorausleistung der Mobilfunkentgelte („Prepaid-Mobilfunkvertrag“) anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn simyo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen, die im Internet unter http://www.simyo.de einsehbar, abrufbar zum Zwecke der Speicherung herunterladbar sind.
    1.2. Diese AGB gelten für alle Leistungen der simyo GmbH im Rahmen von Prepaid- Mobilfunkverträgen, die ab dem 30.05.2005 abgeschlossenen worden sind.
    1.3. simyo ist berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte Email-Adresse oder durch eine Textnachricht über den simyo-Kurznachrichtendienst („SMS“) zu übersenden.
    2. Vertragsschluß und Vertragslaufzeit
    2.1. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen simyo und dem Kunden kommt zustande aufgrund einer Bestellung des Kunden im Internet über die Website unter http://www.simyo.de und der Nutzung der dort für den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske. Die Bestellung des Kunden nimmt simyo durch Übersendung einer Auftragsbestätigung auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email-Adresse an, wodurch zwischen dem Kunden und simyo der Mobilfunkvertrag zustande kommt. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn simyo dem Kunden eine freigeschaltete simyo Karte übergibt und der Kunde damit telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen der simyo in Anspruch nimmt.
    2.2. simyo stellt dem Kunden eine freigeschaltete simyo-Mobilfunkkarte („simyo Karte“) zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit der simyo Karte in dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen Mobilfunknetz ist infolge der Voraktivierung durch simyo ohne weiteres eröffnet.
    2.3. simyo kann die Annahme des Kundenauftrags ablehnen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
    2.4. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet durch endgültige Deaktivierung der simyo Karte gemäß Ziffer 7.7.
    2.5. Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses unrichtige Angaben macht, gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 9.6 und 9.9 verstößt oder wiederholt mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Mobilfunkvertrag begründet sind, sofern diese einen Betrag von EURO 75,00 übersteigen.
    3. Widerrufsrecht
    3.1. Der Kunde ist berechtigt, seine Bestellung bei der simyo ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beträgt zwei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt mit Erhalt einer gesonderten Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail). Der Widerruf ist zu richten an die simyo GmbH, Postfach 1710, 31817 Springe, Telefax: 0180/5 45 44 56 (0,12 Euro / Min. aus dem deutschen Festnetz), service@simyo.de. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn die simyo mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerspruchsfrist begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst haben, z.B. unter Nutzung der simyo Karte die Mobilfunkleistungen der simyo in Anspruch nimmt.
    3.2. Im Fall des wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Konkret simyo wird dementsprechend den vom Kunden gezahlten Betrag nebst gegebenenfalls erzielter Zinsen erstatten und die dem Kunden zugesandte simyo Karte deaktivieren. Einer Rücksendung des Starterpacks durch den Kunden bedarf es nicht.
    4. Leistungsumfang
    4.1. Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen simyo und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der beim Bestellvorgang im Internet über die Website unter http://www.simyo.de bekannt gegebenen Informationen, den bei Vertragsschluß aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind im Internet unter http://www.simyo.de/leistungsbeschreibung und http://www.simyo.de/preisliste abrufbar und stehen zum Download bereit. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden über die vom Kunden benannte Email-Adresse bekannt gemacht.
    4.2. simyo stellt dem Kunden die simyo-Karte mit einer Rufnummer, zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. simyo-Karte und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zum EPM-Mobilfunknetz. Der PUK kann zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden. Ein Mobilfunkendgerät ist nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages zwischen Kunden und simyo.
    4.3. Die Rufnummer der simyo-Karte wird dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses über die Website ww.simyo.de und im Starterpaket mitgeteilt. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber simyo nach § 43 Telekommunikationsgesetz und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind.
    4.4. Die Leistungen der simyo sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von simyo berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat. Für Verbindungen im Ausland und aus dem Ausland gelten die Bedingungen von simyo Roaming.
    4.5. simyo gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
    4.6. simyo behält sich vor, ihre Leistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des EPM/simyo Mobilfunksystems zeitweilig zu beschränken. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, insbesondere in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen, einer von EPM nicht zu vertretender Unterbrechung der Stromversorgung, Streiks und Aussperrungen oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder simyo (z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, ergeben.
    4.7. Ziffer 4.6 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von simyo zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.
    4.8. Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird simyo aus technischen Gründen innerhalb der letzten vier Tage für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringen.
    5. Zusatzdienstleistungen
    5.1. Soweit simyo Zusatzdienstleistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, simyo Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
    5.2. Für simyo Zusatzdienstleistungen, die simyo erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer simyo Zusatzdienstleistung zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Prepaid-Mobilfunkvertrags.
    5.3. Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von simyo beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet simyo nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.
    6. Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des simyo Guthabenkontos
    6.1. Die simyo-Leistungen aus dem Vertrag über die Zusatzdienstleistung sind vom Kunden vorauszuzahlen; der Kunde ist vorleistungspflichtig. Er kann daher die Leistungen sowie etwaige Zusatzdienstleistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem bei EPM im Rahmen seines Vertrags über die simyo Karte eingerichteten individuellen Guthabenkontos („simyo Guthabenkonto“) vorhanden ist.
    6.2. Von dem simyo Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung die Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste – abhängig von der Tarifwahl des Kunden – einschließlich des jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz in Abzug gebracht. Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des simyo Guthabens sofort unterbrochen.
    6.3. Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von „Aufladungen“ ausschließlich wie folgt entrichten: a) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Internet unter http://www.simyo.de in der für den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske angegebenen Kreditkarte, b) mittels Abbuchung über die vom Kunden beim Anruf im simyo Service Center angegebenen Kreditkarte, c) auf seine Kosten per Banküberweisung oder Bareinzahlung auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto der simyo unter Angabe der Rufnummer des Kunden im Verwendungszweck.
    6.4. Zahlungseingänge, die ohne bzw. mit einem falschen Verwendungszweck (Rufnummer) auf dem Bankkonto der simyo eingehen, können nicht als Aufladung bearbeitet werden.
    6.5. Gibt der Kunde bei der Vorauszahlung eine falsche oder eine an einen anderen Kunden vergebene Rufnummer an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der irrtümlich angegebenen Telefonnummer den Aufladebetrag verbraucht. In diesem Fall haftet simyo nicht für den etwaigen Guthabenverbrauch und erstattet dem Kunden nur den Betrag, der in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem der Kunde simyo über den falschen Verwendungszweck informiert. Hat der Kunde eine falsche, aber nicht vergebene Rufnummer angegeben, wird der Zahlungsbetrag an die beauftragte Bank zurückgesendet und steht dem Kunden dort wieder zur Verfügung.
    6.6. Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem simyo Guthabenkonto unmittelbar nach der Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden Betrag autorisiert. Bei Aufladung durch Überweisung oder Bareinzahlung erfolgt die Buchung nach Zahlungseingang auf dem simyo-Konto.
    6.7. Eine Auszahlung von Guthaben ist ausgeschlossen, es sei denn, simyo oder der Kunde hat das Kundenverhältnis aus einem nicht vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt.
    6.8. Eine Rechnung für die Aufladung der simyo Karte mittels Banküberweisung oder Kreditkarte wird auf Anforderung des Kunden unter Angabe seiner Kundennummer, des Aufladedatums und des jeweiligen Aufladebetrages erstellt, sofern der Kunde dies gegenüber simyo schriftlich oder per E-Mail unter service@simyo.de verlangt. Die Rechnung wird dem Kunden auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte EMail- Adressse ohne qualifizierte elektronische Signatur zugestellt. Für die Erstellung der Rechnung wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Preisliste erhoben. simyo weist den Kunden darauf hin, dass die per Email übersandte oder auf der Website zum Herunterladen zur Verfügung gestellte Rechnung nicht die steuergesetzlichen Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt und dementsprechend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    6.9. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seiner simyo Karte nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben. simyo wird den Kunden zu Beginn der Frist von einem Monat auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
    7. simyo Guthabenkonto, Guthabenzeitfenster und Deaktivierung
    7.1. simyo ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des simyo Guthabenkontos auf elektronischem Weg im Internet unter http://www.simyo.de über seinen persönlichen Nutzer- Account abzufragen. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf simyo-Leistungen in entsprechender Höhe.
    7.2. Die jeweils auf der simyo Karte geladenen Guthabenbeträge müssen innerhalb eines in der jeweils gültigen simyo-Preisliste definierten Zeitraumes verbraucht werden, da sie ansonsten ersatzlos verfallen und dann auch durch nachfolgende Aufladungen nicht wiederhergestellt werden können („Guthabenzeitfenster“). Bei Neuerwerb der simyo Karte beginnt der Verfallzeitraum eines etwaigen Startguthabens mit dem Kaufdatum, wenn die Kundenaktivierung erst nach dem Kauf erfolgt. Das Verfalldatum verlängert sich durch weitere Aufladungen gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste definierten Verfallzeiträumen.
    7.3. Die maximale Laufzeit des simyo Guthabens ist auch bei Aufladung der Höchstbeträge auf 6 Monate nach dem Datum der letzten Aufladung begrenzt.
    7.4. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Dem Kunden wird bei Abfrage des Guthabenstandes gemäß Ziffer 7.1 das entsprechende Verfalldatum für das Gesamtguthaben mitgeteilt.
    7.5. Ist das Guthaben vor Erreichen des Verfalldatums verbraucht, sind bis zum Erreichen des Verfalldatums der (passive) Empfang eingehender Gespräche und eingehender Kurznachrichten möglich, auch wenn keine Wiederaufladung der simyo Karte erfolgt.
    7.6. Im Falle des Verlustes der simyo Karte kann das Restguthaben nach Sperrung der alten simyo Karte auf Antrag des Kunden auf eine von ihm erworbene neue simyo Karte von simyo übertragen werden. Hierfür erhebt simyo ein Dienstleistungsentgelt gemäß Preisliste.
    7.7. Nach Erreichen des Verfallsdatum gemäß den in der Preisliste genannten Verfallzeiträumen bleibt die simyo Karte noch für einen in der simyo-Preisliste benannten Zeitraum (passiv) empfangsbereit, d.h. die Karte ist über eingehende Gespräche und eingehende Kurznachrichten (passiv) erreichbar. Sofern keine Wiederaufladung innerhalb dieser Frist stattfindet, wird die simyo Karte mit Ablauf des Zeitraums der (passiven) Erreichbarkeit automatisch endgültig deaktiviert.
    8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und „PIN“
    8.1. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind gegenüber dritten Personen geheim zu halten, so dass simyo die unbefugte Nutzung der Karte durch Dritte oder ein Missbrauch, der persönlichen Informationen welche auf der simyo Karte gespeichert sind, vermieden werden. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
    8.2. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der PIN sowie des PUK unverzüglich mitzuteilen.
    9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der simyo Karte
    9.1. Die simyo Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von simyo und ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf Verlangen an simyo zurückzugeben. Die simyo GmbH hat das Verlangen spätestens mit der endgültigen Deaktivierung der simyo Karte gegenüber dem Kunden auszusprechen. simyo darf die simyo Karte jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
    9.2. Die simyo Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
    9.3. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der simyo Karte unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde den Verlust, Diebstahl oder eine unberechtigte Drittnutzung der simyo Karte zu vertreten hat, haftet der Kunde bis zur Mitteilung des Verlustes, Diebstahl oder sonstigen unberechtigten Drittnutzung für diejenigen Leistungen, die unter Nutzung der simyo Karte in Anspruch genommen worden sind.
    9.4. Der Kunde hat simyo unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner postalischen und elektronischen Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich, per Email an service@simyo.de erfolgen oder telefonisch über die Kunden-Hotline. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe seines Kundenkennworts, einer PUK, der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
    9.5. Die Überlassung der simyo Karte an einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber simyo durch die Übersendung einer Kopie eines amtliches Ausweisdokument mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt.
    9.6. Der Kunde darf seine simyo Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten in des Mobilfunknetz der EPM ein- oder weiterleiten. Darüber hinaus ist es dem Kunden untersagt, unter Nutzung der simyo- Karte einen systemgesteuerten Massenversand von Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS, Email) an Kunden der EPM vorzunehmen.
    9.7. Es ist nicht gestattet, simyo-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung durch simyo vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der simyo-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
    9.8. Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) simyo Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der simyo Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch simyo.
    9.9. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die simyo Karte für folgende Zwecke zu nutzen:
    9.9.1. Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
    9.9.2. Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN / WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, Least-Cost-Router) an das EPM Mobilfunknetz.
    9.9.3. Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
    10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
    10.1. In Fällen vorsätzlichen Handelns, in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen grob fahrlässigen Handelns der simyo oder einer eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von simyo haftet simyo unbegrenzt nach den gesetzlichen Regelungen.
    10.2. Für Vermögensschäden, die nicht Folge einer Körper-, Gesundheits-, Lebens- oder Sachbeschädigung sind, haftet simyo nach § 7 Telekommunikationskundenschutzverordnung bis zu einem Betrag von EURO 12.500,00 pro Kunde. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von simyo auf zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Personen aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00), so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zu der Höchstgrenze von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) steht.
    10.3. In den Fällen der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haftet simyo, in Fällen leicht fahrlässigen Handelns begrenzt auf den Umfang des vertragstypischen Schadens, mit dessen Eintritt simyo zum Zeitpunkt des Vertragschlusses vernünftigerweise rechnen konnte.
    10.4. Im übrigen ist die Haftung von simyo in Fällen leicht fahrlässigen Handelns – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus vertraglicher Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
    10.5. Eine Haftung der simyo nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer 10 unberührt.
    10.6. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und - minderung zu treffen.
    10.7. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in Ziffer 9.6, 9.7, 9.8 und / oder 9.9 festgelegte Pflichten, steht simyo ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EURO 2.500,00 je vertragswidrig eingesetzter simyo-Karte zu. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. simyo bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
    11. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
    11.1. simyo erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- (§§ 95 Abs. 1, 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz, § 5 Teledienstdatenschutzgesetz) und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) sowie Nutzungsdaten (§ 6 Abs. 1 Teledienstdatenschutzgesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde ausdrücklich einwilligt. simyo darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen und zur entsprechenden Nutzung durch Dritte an Dritte übermitteln, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
    11.2. simyo darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
    11.3. simyo wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern.
    11.4. Die Verkehrsdaten, die für den Nachweis der dem Kunden berechneten Entgelte erforderlich sind, werden vollständig gespeichert; im übrigen werden Verkehrsdaten nach Beendigung der jeweiligen Verbindung unverzüglich gelöscht. Verkehrsdaten werden von simyo spätestens sechs Monate nach dem Datum der Beendigung der jeweiligen Telekommunikationsverbindung gelöscht. Der Kunde hat jedoch die Wahl, ob a) die Zielrufnummer vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern gespeichert werden soll oder b) mit Beendigung der jeweiligen Telekommunikationsverbindung vollständig gelöscht werden. Gibt der Kunde der simyo keine abweichende Anordnung, wird die Zielrufnummer vollständig gespeichert. Sind die Zielrufnummern verkürzt gespeichert oder sind sie auf Verlangen des Kunden gelöscht worden, ist simyo im Falle einer Reklamation des Kunden insoweit von der Beweislast zum Nachweis der Richtigkeit der Guthabenhöhe befreit.
    11.5. simyo weist darauf hin, dass der Kunde hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) hat, d.h. auf Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten.
    11.6. Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.
    12. Anforderungen an Endgeräte
    Der Kunde darf nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Bedienungsanleitung, benutzen, die für die Nutzung in dem von der EPM betriebenen Mobilfunknetz zugelassen sind und nicht zu Störungen im EPM Mobilfunknetz oder in anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist bekannt, daß nicht alle Endgeräte alle von simyo angebotenen Leistungen unterstützen.
    13. Vertragsübernahme
    Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG, E-Plus-Platz 1, 40468 Düsseldorf, oder ein von der - EPM benannter dritter Mobilfunk Service Provider dürfen jederzeit an Stelle der simyo in das mit dem Kunden bestehende Mobilfunkvertragsverhältnis eintreten. Für diesen Fall ist der Kunde berechtigt, den Mobilfunkvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
    14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    14.1. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. simyo ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
    14.2. Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    15. Allgemeine Bestimmungen
    15.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
    15.2. Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von simyo abtreten.
    simyo GmbH Geschäftsführer Rolf Hansen Ernst-Gnoss-Strasse 24 40219 Düsseldorf Düsseldorf, 30.05.2005

  • Ich bin kein Jurist, aber zwei wesentliche Punkte fallen mir dennoch auf: Zum einen spricht die AGB von einem Vertrag zwischen Anbieter und Kunde (Punkt 2.1). Verträge haben zunächst einmal einen bindenden Charakter, auch bezüglich der AGB. Zum anderen endet dieser Vertrag erst durch endgültige Deaktivierung der Karte (Punkt 2.4). Dies geschieht nicht durch Kündigung, sondern durch Überschreitung des Guthabenzeitfensters (Punkt 7.7). All dem hat man durch Erwerb der Karte zugestimmt (1.1). Daher könnte es tatsächlich sein, dass es simyo juristisch gesehen gestattet ist, erst nach Ablauf von insgesamt acht Monaten (sechs Monate ruhendes Guthaben plus zwei Monate Kulanzzeit) die Rufnummer zur Portierung freigeben zu müssen (Beendigung des vertraglichen Verhältnisses). Der Forderung nach einer umgehenden Portierung müsste das Unternehmen demnach nicht nachkommen. Eine Portierung bei Deaktivierung der Karte ist damit aber natürlich nicht ausgeschlossen. Wie das dann genau geregelt wird bezüglich der finanziellen Abwicklung ist eine andere Frage.


    Inwiefern sich dies alles vom Begriff der Mindestlaufzeit unterscheidet, kann ich im Augenblick noch nicht sagen, denn wie gesagt, ich bin kein Jurist. Zu beachten ist aber wahrscheinlich, dass der Kunde nicht durch eine Laufzeit der Karte, sondern durch die vertraglichen Regelungen gebunden ist, die wiederum nirgendwo von einer Mindestlaufzeit sprechen, sondern lediglich die Modalitäten für die Deaktivierung festlegen, die wiederum zur Portierung logischerweise notwendig ist, denn sonst gäbe es ja zwei aktive Karten bei unterschiedlichen Anbietern mit der selben Rufnummer. Oder einfacher: Die Karte hat lediglich ein Ablaufdatum, der Vertrag hat keine Mindestlaufzeit.


    Das sind nur so meine Gedanken dazu, die natürlich auch komplett falsch sein können.

  • Wenn man sich die erste Seite der simyo Verzichtserklärung durchliest, ist das wohl ein Widerspruch zudem was da sonst von simyo gesagt wird.



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    schade, dass Sie nicht mehr mit simyo telefonieren möchten.

    Senden Sie bitte den vollständig ausgefüllten Portierungsantrag nebst Verzichtserklärung an:

    simyo GmbH, Postfach 17 10, 31817 Springe, Fax: 0180/5454456*.

    Die Erklärung ist Voraussetzung für die Übertragung Ihrer simyo Rufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter.

    Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auf ein eventuelles simyo Restguthaben verzichten, da es nicht gutgeschrieben oder ausgezahlt werden kann.

    Die Bearbeitungsgebühr für die Portierung Ihrer Rufnummer von 24,95 Euro wird von Ihrem Guthabenkonto abgezogen. Bitte stellen Sie daher sicher, dass Ihr simyo Kartenguthaben eine entsprechende Summe aufweist. Nachdem wir die Bearbeitungsgebühr abgebucht haben, wird Ihre simyo Karte wie gewünscht deaktiviert. Bitte wenden Sie sich für alle weiteren Schritte an Ihren neuen Mobilfunkanbieter.


    Viele Grüße

  • Dies regelt möglicherweise nur die Zahlungsmodalitäten, denn geregelt werden muss schließlich, dass sich die Laufzeit eben nicht verlängert, wenn man den für die Portierung nötigen Betrag aufbucht. Der Hinweis auf die aktive Deaktivierung muss erfolgen, da sich die Karte infolge der Aufbuchung nicht passiv deaktivieren kann, sondern beim normalen Ablauf ihre Laufzeit verlängern würde. Zumindest dieser mögliche Widerspruch im Verfahren ist damit halbwegs geklärt (in den FAQ findet sich dieser Widerspruch noch). Das Ganze wirkt natürlich dennoch mit heißer Nadel gestrickt und leicht undurchsichtig bzw. unvollständig und in der Logik lückenhaft, das Verfahren ist in dieser Form fehlerträchtig. Die Bindung an den Ablauf des Guthabenfensters wird durch den Wortlaut im zitierten Teil der Erklärung nicht unbedingt aufgehoben.


    Restguthaben kann ein über die 24,95 Euro überschießender Anteil sein. Ein solcher Anteil kann theoretisch durchaus zustande kommen: Auf der Karte haben 20 Euro "geruht". Eigentlich fehlen nur 4,95 Euro zum Portierungsbetrag. Aufladen muss der Besitzer aber den Mindestbetrag von 10 Euro = 5,05 Euro Überstand.

  • Ich sehe, da keine Regelung, dass sich die Karte/das Guthaben durch eine weitere Einzahlung zwecks RNP-Kosten nicht verlängert.
    Außerdem kann man doch laut Simyo die Portierung erst durchführen, wenn die Karte Deaktiviert ist. Durch die Portierung, soll sich die Karte laut Verzichtserklrung auch wieder deaktivieren.
    In Mathe hab ich mal gelernt: Minus mal Minus macht Plus
    Heißt das, nachdem ich meine Rufnummer portiert habe, ist die Karte wieder aktiv?? ;-)


    Spaß beiseite... die Frage für mich ist doch, darf ein Prepaidanbieter, der eigentlich einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit, also jederzeit kündbar, so eine Deaktivierungsphase erzwingen.
    Soviel ich weiß, muss ein Anbieter die Nummer freigeben, wenn der Kunde das wünscht. Das ist doch irgendwie nicht ganz im Sinne des Erfinders, was hier mit Prepaid und POrtierung abläuft? Oder bin ich auf dem Holzweg??


    Gruß Lars

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