Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
§ 8
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.