Das ist ja ein lustiges juristisches Ratespiel hier...
Dann bringe ich mal folgendes, destruktives Szenario ins Bild.
Kürzlich las ich nämlich bei TT, daß ein Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn das Telefon, welches er bei Vertragsabschluß zu bekommen ersuchte, nach mehrmaliger Nachbesserung immer noch defekt ist.
Der BGH bekräftigt nämlich, daß Mobilfunkvertrag und Kauf des Handys ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, obwohl es unterschiedliche Verträge sind. Das Handy ist nämlich ja die Provision, und deshalb auch wesentlicher Bestandteil des Mobilfunkvertrages...
Zum Vergleich das Amtsgerichtsurteil-Urteil, welches HeckMeck einwirft, das sich auf den BGH stützt (etwas weiter unten):
http://www.telefon-treff.de/sh…82309&highlight=austausch
Daraus könnte man den Umkehrschluß ableiten.
Wird der Vertrag seitens des Kunden nicht erfüllt (z.B. Rechnungen nicht bezahlt), ist der Vertragspartner (MF-Anbieter/Provider) auch nicht verpflichtet die Provision auszuschütten.
Dann könnte er das Telefon auch zurückfordern...
Vielleicht sogar, wenn er in der AGB nicht darauf verweist...
Aber ich bin natürlich kein Jurist!