Eigentumsvorbehalt bzgl. Schubladenvertrag und Verkauf des Handys

  • Eigentumsvorbehalt


    5.1
    Die von XXX GmbH ausgelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen, die XXX GmbH gegen den Kunden in umittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware im Eigentum von XXX GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.


    5.2
    Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde über diese Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von XXX GmbH verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Kunde XXX GmbH sofort schriftlich Meldung zu machen und den Kunden unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum von XXX GmbH hinzuweisen.


    Fragen:


    1. Ist es theoretisch nicht erlaubt das Handy, welches mit einem Vertrag erworben wird direkt nach Vertragsabschluss zu verkaufen?
    2. Angenommen, ich möchte das Handy nur nutzen um erreichbar zu sein. Es gehen also keine Anrufe ab (allenfalls SMS, die inklusive sind!). Mindestumsatz ist ausdrücklich mit 0 Euro angegeben. Aus welchem Grund könnte XXX GmbH das Handy zurückfordern?
    3. Hat Jemand Erfahrungen dahingehend, dass das Handy bei passiver Nutzung (oder anderen Gründen?) zurückgefordert wurde?
    4. Muss ich tatsächlich XXX GmbH um Erlaubnis bitten das Handy zu verkaufen?
    5. Bin ich praktisch aus dem Schneider, wenn ich anfallende Grundgebühren über den Vertragszeitraum im voraus bezahle und weiterhin keine Anrufe tätige?

  • Ich weiß ja nicht, bei welchem Händler du dich da rumtreibst, aber ich würds mir nochmal überlegen..


    Allerdings sind diese Paragraphen auch ziemlich schwammig formuliert.
    Zum einen ist der Vertrag den DU mit dem HÄNDLER abschließt nicht das gleiche, wie den Vertrag, den du mit dem ServiceProvider oder Netzbetreiber abschließt.
    Mit dem Händler schließt du einen Kaufvertrag über das Handy (wenn nicht beim SP oder NB bereits mit inbegriffen). Sollte das der Fall sein, sind die Paragraphen so zu verstehen, dass wenn du den Betrag für das Handy nicht zahlst, es zurück geben musst (klar eigentlich).


    Auch musst du den Händler bei einem Verkauf nicht darüber unterrichten, ob das Gerät nun verkauft wurde oder nicht, da es in dein Privateigentum bei Erwerb überging.
    Pfändung verstehe ich so, wenn du Pleite bist, und der Gerichtsvollzieher das Ding einzieht, du Privatinsolvenz anmeldest, solltest du denen auch Bescheid geben ;)


    Und solche Erfahrungen nach denen zu fragst, kann ich in keinster Weise bestätigen. Im Gegenteil, ich denke ein Großteil der hier im Forum befindlichen weiß den Begriff "Schubladenvertrag" zu schätzen.

    "Irgendwie haben die Leute das mit der Meinungsfreiheit falsch verstanden, man darf eine Meinung haben, man muss nicht. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten."
    - Dieter Nuhr

  • Quelle


    du scheinst das kursiv-gesetzte irgendwo gelesen zu haben.


    darf man die quelle erfahren? - hab so etwas noch nirgends gelesen.

  • Scheint eher sowas wie Handyleasing oder Miete zu sein.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • na, da gibts offensichtlich mehrere Händler, die mit solch einem Passus in den AGB arbeiten: Googleergebnis
    oder ist das sogar alles der gleiche Laden?


    edit: irgendwie scheint das mit den Googleergebnissen nicht so zu klappen :confused:


    unterdrückt Google seit neustem das direkte Verlinken auf Suchergebnisse? Jedesfalls wird bei meinem Link das 'search?=' automatisch durch ein 'webhp?=' ersetzt...

  • Dafür müsste man erst mal den gesamten Vertrag und die gesamten AGB zumindest überfliegen. Dann weiß man auch, was für ein konkretes Konstrukt gemeint ist.


    Die EV-Klausel ist eine im Handel übliche Klausel, da ist erst mal nichts dran zu beanstanden. Auch die daraus resultierende Pflicht zur Herbeiführung einer Verfügungsermächtigung ist völlig ok.


    So wie ich die Klausel isoliert lese, bezieht sie sich auf den Kaufpreis für das Handy. Solange der nicht vollständig gelegt ist, kein Eigentum, völlig ok.


    Der Mindestumsatz hat mit dem Kaufpreis erst mal nichts zu tun. Würde man die Klausel "im Zusammenhang mit" zulässigerweise auch auf Forderungen wegen Telefonie (Umsatz) ausdehnen, dann würde der EV auch bei Offenstehen derartiger Forderungen greifen. Das wäre aber nach meinem allgemeinen Rechtsverständnis ein sogenannnter Kontokorrentvorbehalt, der im Verhältnis zu Privatkunden unzulässig wäre..
    Kenne aber die Rspr. zu MobFu-Verträgen mit Sub-Handy nicht, habe auf die Schnelle nichts gefunden, dürfte aber im Ergebnis wohl so sein:
    EV für Handykaufpreis ok, für Gebührenforderungen nicht.

  • wenn der preis des handys mit 0 euro (verständlicher mit einem 2-jahresvertrag und monatlich anfallender grundgebühr!) angegeben ist dann geht das handy doch mit abschluss des vertrags in meinen besitz über. was soll dann diese klausel? oder ist das eine zulässige zusätzliche absicherng des händlers, dass ich das handy nicht verkaufe?
    wenn ich tokwa recht verstanden habe ist dies im "Verhältnis zu Privatkunden unzulässig".
    es steht diesbezüglich nichts anderes erwähnenswertes mehr in den AGB.
    also ist es ein (wenn auch rechtlich irrelevanter) versuch des händlers mich davon abzuhalten den vertrag als "kapitalanlage" (:D) zu sehen?
    also vertrag abschließen und ruhigen gewissens handy verkaufen?

  • Zitat

    Original geschrieben von mazed
    wenn der preis des handys mit 0 euro (verständlicher mit einem 2-jahresvertrag und monatlich anfallender grundgebühr!) angegeben ist dann geht das handy doch mit abschluss des vertrags in meinen besitz über. was soll dann diese klausel? oder ist das eine zulässige zusätzliche absicherng des händlers, dass ich das handy nicht verkaufe?
    wenn ich tokwa recht verstanden habe ist dies im "Verhältnis zu Privatkunden unzulässig".
    es steht diesbezüglich nichts anderes erwähnenswertes mehr in den AGB.
    also ist es ein (wenn auch rechtlich irrelevanter) versuch des händlers mich davon abzuhalten den vertrag als "kapitalanlage" (:D) zu sehen?
    also vertrag abschließen und ruhigen gewissens handy verkaufen?


    mazed,


    das ist ja was anderes. Du hattest zunächst geschrieben: "Mindestumsatz ist ausdrücklich mit 0 Euro". Mindestumsatz ist nicht gleich "preis des Handys".
    Wenn das der Fall ist, dann geht die Klausel in deinem Fall wahrscheinlich ins Leere, denn sie ist ja für eine Vielzahl von Verträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) formuliert, und da gibt es bestimmt welche mit "Zuzahlung" = Kaufpreis. Guck mal bei SE P910 zB., das wirst du wohl kaum für Lau abgreifen können. In Fällen ohne Zuzahlung geht das Eigentum grundsätzlich sofort über, ohne Beschränkung.


    Dh., wenn du nichst für das Handy dazuzahlen musstest, dann kannst du dein Handy auch verkaufen, ohne die xxGmbH vorher zu fragen. Das ist meine Online Einschätzung, unverbindlich. Ich kenne ja den Vertrag nicht ganz, und den würde ich zuvor immer lesen (Pflicht). Eine Arzt kann dir leider in manchen Fällen auch keine zuverlässige Diagnose ohne Röntgenbild stellen.

  • tokwa
    schon richtig und in den agb steht ausser diesem paragraphen auch nichts besonderes. der preis ist 0 euro und es gibt keinen mindestumsatz!
    diese klausel hat mich nur etwas stutzig gemacht aber jetzt wo du es sagst... diese klausel gilt ja für sämtliche angebote des händlers..sprich auch für z.b. ein SE P910..also würde es da greifen wenn man den subventionierten preis nicht bezahlt...trotzdem was soll diese klausel dann? ich mein wenn ich den beispielsweise subventionierten preis von 149 euro für ein SE P910 in verbindung mit einem 2-jahresvetrag nicht bezahle dann bekomm ich das handy doch erst gar nicht!?!?! :rolleyes:


    naja also kann man kurz und knapp sagen: der händler darf das handy nicht zurückfordern wenn man alle aus dem vertrag ersichtlichen kosten entrichtet!

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