Eigentumsvorbehalt bzgl. Schubladenvertrag und Verkauf des Handys

  • Das ist ja ein lustiges juristisches Ratespiel hier...


    Dann bringe ich mal folgendes, destruktives Szenario ins Bild.


    Kürzlich las ich nämlich bei TT, daß ein Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn das Telefon, welches er bei Vertragsabschluß zu bekommen ersuchte, nach mehrmaliger Nachbesserung immer noch defekt ist.
    Der BGH bekräftigt nämlich, daß Mobilfunkvertrag und Kauf des Handys ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, obwohl es unterschiedliche Verträge sind. Das Handy ist nämlich ja die Provision, und deshalb auch wesentlicher Bestandteil des Mobilfunkvertrages...


    Zum Vergleich das Amtsgerichtsurteil-Urteil, welches HeckMeck einwirft, das sich auf den BGH stützt (etwas weiter unten):
    http://www.telefon-treff.de/sh…82309&highlight=austausch


    Daraus könnte man den Umkehrschluß ableiten.
    Wird der Vertrag seitens des Kunden nicht erfüllt (z.B. Rechnungen nicht bezahlt), ist der Vertragspartner (MF-Anbieter/Provider) auch nicht verpflichtet die Provision auszuschütten.
    Dann könnte er das Telefon auch zurückfordern...
    Vielleicht sogar, wenn er in der AGB nicht darauf verweist...


    Aber ich bin natürlich kein Jurist! :D

  • bibsurfer
    ich hab ja nicht vor mich mit dem handy samt vertrag nach südamerika abzusetzen :D
    werde alle anfallenden kosten bezahlen. nur den vertrag werde ich nicht aktiv nutzen. demzufolge hat der händler bzw. provider nicht das recht das handy zurückzufordern auch wenn es laut klausel erst mit "schriftlicher zustimmung" des händlers in das eigentum des kunden übergeht. (s. 5.2)
    ich hab noch nie von einem fall gehört/gelesen dass ein handy aus nicht triftigen gründen vom händler zurückgefordert wurde. die schmeissen mit den teilen doch um sich...

  • mazed:
    Natürlich wirst du den Vertrag erfüllen.


    Aber diese AGB sichert das Unternehmen für den Ausnahmefall ab, und wird in der Praxis vielleicht gar nicht so gehandhabt.
    Ein Kunde, der sich ordentlich an den Vertrag und die Folgen hält, hat doch auch kein Poblem damit...


    Ich wollte auch nur einwerfen, wie gesagt, ohne juristische Kenntnisse, daß es durchaus möglich wäre, daß solch eine Vorgehensweise sogar ohne den gezielten Verweis darauf in der AGB rechtens sein könnte, weil der Nutzungsvertrag und der Handybesitz miteinander verwickelt sind...


    Und wenn dem so wäre, dann dürftest du das Gerät eben nicht verkaufen!
    Und wir anderen auch nicht!!! :eek:

  • Ich machs jetzt mal kurz, weil ich abhauen muss (hechel):


    Die in den letzten drei Beiträgen aufgeworfenen Aspekte komplizieren die eingangs gestellte Frage nur, jetzt geht es auch noch um Händlerprovisonen, also juristischen Gruppensex = sogenannte Dreiecksverhältnisse.


    Die Klausel betrifft die dingliche Eigentumslage im Zweiparteien-Verhältnis, es geht nur um das sogenannte Sachenrecht. Solange der Netzbetreiber für sein Handy noch nicht den vollen Kaufpreis bekommen hat, geht das Eigentum nicht auf den Kunden über.


    Der NB schickt dir bei der VVL ein nagelneues Handy. Der NB ist also dein Vertragspartner, bezogen auf das Handy Dein Verkäufer. Dann schickt er dir 1-2 Tage später eine Rechnung mit der Bitte um Überweisung des KAUFpreises. So, und die Klausel besagt: Solange Du die Kohle nicht komplett abdrückst, wirst du auch nicht Eigentümer, kann es nicht weiterveräußern. Vollkommen KORREKT.


    Wenn du 0 Euronen Kaufpreis hast, dann wirst du auch sofort Eigentümer des Handys.


    Davon zu trennen ist dann wieder die schuldrechtliche Bewertung: Kann der NB den Kauf des Handys rückabwickeln, wenn man mit Telefoniegebühren in Verzug gerät. Hab ich nicht geprüft, hier kommt es dann wieder auf wirtschaftliche Einheit an etc.
    Keine Zeit jetzt, ist aber interessant, und ich gucks mal nach. hechel hechel....

  • oder so....


    Die Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
    Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
    und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet,
    dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.

    nothing else

  • nagut ihr drei, das heisst dann aber auch dass wenn ich die anfallenden grundgebühren die über den zeitraum des vertrags anfallen PLUS anschlussgebühr (laut vertrag sind das die einzigen mehrkosten die beim kauf des handys für 0 euro anfallen) SOFORT entrichte, mit dem handy machen kann was ich will...und selbst wenn ichs mit ein paar eiern in ne pfanne haue und handy-omlett draus mache!!!! :eek:

  • Keine Ahnung was passiert, wenn du ein Omelette draus machst...


    Ich glaube auch nicht, daß dir ein Problem entstehen wird, wenn du dein Telefon am 1. Tag verkaufst, und dann alle 24 Monatsrechnungen bezahlst.


    Wenn du aber irgendwann mal mittendrin 2 Monatsrechnungen nicht bezahlst (vielleicht unwahrscheinlich), dann kann es eben sein. daß dieser tolle Anbieter das Handy zurückhaben will.
    Und wenn du es dann nicht mehr hast, ja, dann frisst er dich auf, samt dem Omelette...


    Edit: Dieser Post ist unter dem Alkoholeinfluss entstanden.
    Ich bitte um Entschuldigung!

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