Eigentumsvorbehalt
5.1
Die von XXX GmbH ausgelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen, die XXX GmbH gegen den Kunden in umittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware im Eigentum von XXX GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
5.2
Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde über diese Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von XXX GmbH verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Kunde XXX GmbH sofort schriftlich Meldung zu machen und den Kunden unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum von XXX GmbH hinzuweisen.
Fragen:
1. Ist es theoretisch nicht erlaubt das Handy, welches mit einem Vertrag erworben wird direkt nach Vertragsabschluss zu verkaufen?
2. Angenommen, ich möchte das Handy nur nutzen um erreichbar zu sein. Es gehen also keine Anrufe ab (allenfalls SMS, die inklusive sind!). Mindestumsatz ist ausdrücklich mit 0 Euro angegeben. Aus welchem Grund könnte XXX GmbH das Handy zurückfordern?
3. Hat Jemand Erfahrungen dahingehend, dass das Handy bei passiver Nutzung (oder anderen Gründen?) zurückgefordert wurde?
4. Muss ich tatsächlich XXX GmbH um Erlaubnis bitten das Handy zu verkaufen?
5. Bin ich praktisch aus dem Schneider, wenn ich anfallende Grundgebühren über den Vertragszeitraum im voraus bezahle und weiterhin keine Anrufe tätige?