Nochmal zur rechtlichten Grundlage:
Rein rechtlich muss man dem Verkäufer i.d.R. 2x die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen.
Im o.g. Fall wäre der Verkäufer als NICHT dazu verpflichtet, einen Rücktritt vom KV durchzuführen. I.d.R. wird es aber trotzdem akzeptiert, wenn der Hersteller im Rahmen der Garantie auch schon erfolglos versucht, den Mangel zu beseitigen.
Die zwei Versuche zur Nacherfüllung beziehen sich grundsätzlich auf den selben Mangel.
Beispiel:
1x in der Reparatur wg. Displayausfall
+
1x in der Reparatur wg. Tastaturfehler
-> Kein Recht zum Rücktritt
---------
1x in der Reparatur wg. Akkuproblemen
+
1x in der Reparatur wg. Akkuproblemen
-> i.d.R (s.o.) Recht zum Rücktritt.
Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer angekündigt werden, nicht gegenüber dem Netzbetreiber (außer wenn eben dieser die Verkäuferposition innehat)
Bei Fragen: Gerne auch per PN
Gruß
Flatty