ZitatOriginal geschrieben von Lüni
Demgegenüber steht aber z.B. das Eingriffsinstrument des "finanalen Rettungsschusses", denn hier kann das Leben des Täters mit dem des gegenwärtig erheblich gefährdeten Lebens des Opfers aufgewogen werden.
Was aber sehr umstritten ist, auch wenn es in den Polizeigesetzen der Länder stehen mag.
ZitatOriginal geschrieben von Lüni
Hier hat der Täter schließlich die Ursache gesetzt und demnach stünde ein Eingriff in das Grundrecht des Täters auf Leben auch nicht in einem krassen Mißverhältnis zum Recht auf Leben des Opfers.
Genau mit dieser Begründung wird übrigens auch die Totesstrafe wieder legitimiert, sobald man den Art. 102 GG "beseitigt" hat. BigBlue007 hat es sogar auch noch geschrieben.
ZitatOriginal geschrieben von Lüni
Anders wäre es widerum wenn der Staat eine Handvoll Menschen töten möchte, die ihrerseits keine Ursache gesetzt haben, um eine größere Anzahl von Menschen retten zu wollen. Darum ist das Gesetz zum Abschuß gekaperter Flugzeuge ja auch vom BVerfG zu Recht gekippt worden.
Es ist primär gekippt worden, weil dem Staat eine Abwägung "Leben gegen Leben" nicht zu steht.
ZitatOriginal geschrieben von Lüni
Eine ähnliche Abwägung muss man hier nun vornehmen und diese ist meiner Meinung nach auch möglich und sinnvoll. Hier ging es schließlich nicht um sowas wie eine abstrakte Terrorgefahr mit einer Vielzahl mehr oder minder Verdächtigen, sondern um einen konkreten Einzelfall mit einem dringend Tatverdächtigen.
Dir ist schon klar, dass wenn du diese Büchse der Pandora öffnest, irgendwann für nahezu jedes Delikt ein "dringend" Tatverdächtiger "ein bisschen gefoltert" wird?
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Nö, geht sie nicht. Wenn ich z.B. zwangsweise zum Wehrdienst oder Wehrersatzdienst herangezogen werde, dann beschränkt dies meine persönliche Freiheit und ggf. auch Würde in erheblichem Maße. Und zwar ohne, dass dies mit Art. 1 in Widerspruch stünde. Und zwar deswegen nicht, weil an anderer Stelle im Grundgesetz eben die Wehrpflicht geregelt ist. Und so macht das Grundgesetzt eben einige Ausnahmen von Art. 1 für bestimmte Situationen bzw. Personengruppen.
Wo macht das Grundgesetz bitte eine Ausnahme von der Menschenwürde im Rahmen der Wehrpflicht?
Welchen Teil von "Die Würde des Menschen ist unantastbar" hast du eigentlich nicht verstanden?
Deine Freiheit wird durch die Wehrpflicht ganz sicher (stark) eingeschränkt, aber dass findest du doch auch an anderen Stellen. Ob man dies nun für gut befindet oder nicht, soll uns hier nicht beschäftigen, da es um die Menschenwürde geht.
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Und genauso wäre es natürlich denkbar, dass es statt des Artikels 102 einen anderen Artikel geben könnte, der eine Todesstrafe, oder von mir aus auch eine garantierte lebenslängliche (im Wortsinne) Verbringung hinter Gitter regelt, ohne dass dies ein Verstoß gegen Art. 1 wäre.
Das wird nun tatsächlich so vertreten, dass es ohne den Art. 102 GG eine Todesstrafe geben könnte mit der Begründung von Lüni:
ZitatOriginal geschrieben von Lüni
Hier hat der Täter schließlich die Ursache gesetzt und demnach stünde ein Eingriff in das Grundrecht des Täters auf [Menschenwürde] auch nicht in einem krassen Mißverhältnis zum Recht auf Leben des Opfers.
Der Täter soll sich durch seine Tat praktisch selbst seiner Menschenwürde beraubt haben.
Aber auch da kann ich nur fragen: welchen Teil von "Die Würde des Menschen ist unantastbar" haben diese Todesstrafebefürworter nicht verstanden?