Bankier-Sohn ermordet....

  • Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Demgegenüber steht aber z.B. das Eingriffsinstrument des "finanalen Rettungsschusses", denn hier kann das Leben des Täters mit dem des gegenwärtig erheblich gefährdeten Lebens des Opfers aufgewogen werden.


    Was aber sehr umstritten ist, auch wenn es in den Polizeigesetzen der Länder stehen mag.


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Hier hat der Täter schließlich die Ursache gesetzt und demnach stünde ein Eingriff in das Grundrecht des Täters auf Leben auch nicht in einem krassen Mißverhältnis zum Recht auf Leben des Opfers.


    Genau mit dieser Begründung wird übrigens auch die Totesstrafe wieder legitimiert, sobald man den Art. 102 GG "beseitigt" hat. BigBlue007 hat es sogar auch noch geschrieben.


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Anders wäre es widerum wenn der Staat eine Handvoll Menschen töten möchte, die ihrerseits keine Ursache gesetzt haben, um eine größere Anzahl von Menschen retten zu wollen. Darum ist das Gesetz zum Abschuß gekaperter Flugzeuge ja auch vom BVerfG zu Recht gekippt worden.


    Es ist primär gekippt worden, weil dem Staat eine Abwägung "Leben gegen Leben" nicht zu steht.


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Eine ähnliche Abwägung muss man hier nun vornehmen und diese ist meiner Meinung nach auch möglich und sinnvoll. Hier ging es schließlich nicht um sowas wie eine abstrakte Terrorgefahr mit einer Vielzahl mehr oder minder Verdächtigen, sondern um einen konkreten Einzelfall mit einem dringend Tatverdächtigen.


    Dir ist schon klar, dass wenn du diese Büchse der Pandora öffnest, irgendwann für nahezu jedes Delikt ein "dringend" Tatverdächtiger "ein bisschen gefoltert" wird?


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Nö, geht sie nicht. Wenn ich z.B. zwangsweise zum Wehrdienst oder Wehrersatzdienst herangezogen werde, dann beschränkt dies meine persönliche Freiheit und ggf. auch Würde in erheblichem Maße. Und zwar ohne, dass dies mit Art. 1 in Widerspruch stünde. Und zwar deswegen nicht, weil an anderer Stelle im Grundgesetz eben die Wehrpflicht geregelt ist. Und so macht das Grundgesetzt eben einige Ausnahmen von Art. 1 für bestimmte Situationen bzw. Personengruppen.


    Wo macht das Grundgesetz bitte eine Ausnahme von der Menschenwürde im Rahmen der Wehrpflicht?


    Welchen Teil von "Die Würde des Menschen ist unantastbar" hast du eigentlich nicht verstanden?


    Deine Freiheit wird durch die Wehrpflicht ganz sicher (stark) eingeschränkt, aber dass findest du doch auch an anderen Stellen. Ob man dies nun für gut befindet oder nicht, soll uns hier nicht beschäftigen, da es um die Menschenwürde geht.


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Und genauso wäre es natürlich denkbar, dass es statt des Artikels 102 einen anderen Artikel geben könnte, der eine Todesstrafe, oder von mir aus auch eine garantierte lebenslängliche (im Wortsinne) Verbringung hinter Gitter regelt, ohne dass dies ein Verstoß gegen Art. 1 wäre.


    Das wird nun tatsächlich so vertreten, dass es ohne den Art. 102 GG eine Todesstrafe geben könnte mit der Begründung von Lüni:


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Hier hat der Täter schließlich die Ursache gesetzt und demnach stünde ein Eingriff in das Grundrecht des Täters auf [Menschenwürde] auch nicht in einem krassen Mißverhältnis zum Recht auf Leben des Opfers.


    Der Täter soll sich durch seine Tat praktisch selbst seiner Menschenwürde beraubt haben.


    Aber auch da kann ich nur fragen: welchen Teil von "Die Würde des Menschen ist unantastbar" haben diese Todesstrafebefürworter nicht verstanden?

  • Zitat

    Original geschrieben von CLK
    Lies bitte diesen Artikel. Darin steht dass das Volk seine Gewlt an die durch das Volk gewählte Organe abtritt. Kediglich im letzten Absatz wird den Bürgern wieder das Gewaltenrecht zugesprochen für einen Fall, dass wieder jemand eine nicht-demokratische Staatsführung ermöglichen will.


    Das steht da nicht. Da steht zwar, das diese oder jene Organe spezifische Aufgaben übernehmen, von einer Abtretung steht da jedoch nichts.


    Kann so auch nicht gemeint sein, weil das eine Wahlpflicht bedeuten würde und die gibt es nicht. Das "Volk" duldet die Staatsgewalt lediglich. Die Legitimation kann nämlich nicht per Gesetz erzwungen werden, sondern muss vom Volk willentlich eingegangen werden und das jeden Tag aufs Neue.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007


    Nö, geht sie nicht. Wenn ich z.B. zwangsweise zum Wehrdienst oder Wehrersatzdienst herangezogen werde, dann beschränkt dies meine persönliche Freiheit und ggf. auch Würde in erheblichem Maße. Und zwar ohne, dass dies mit Art. 1 in Widerspruch stünde. Und zwar deswegen nicht, weil an anderer Stelle im Grundgesetz eben die Wehrpflicht geregelt ist. Und so macht das Grundgesetzt eben einige Ausnahmen von Art. 1 für bestimmte Situationen bzw. Personengruppen.

    Das ist nicht richtig. Wehrdienst bzw. Ersatzdienst ist deshalb mit der Menschenwürde und dem Art. 1 GG vereinbar, weil entsprechend geregelt ist, daß weder der Wehrdienst noch der Ersatzdienst in irgendeiner Form diese besagte Würde einschränken darf. Deshalb sind auch bestimmte, bei anderen Armeen z. T. erlaubte (oder geduldete) "Maßnahmen" der Ausbildung und Behandlung der Soldaten strikt verboten - da gab es ja in den letzten Jahren einige Skandale (und nachfolgend auch entsprechend rechtskräftige Verurteilungen von Ausbildern und deren Vorgesetzten), weil diese Vorgaben eben z. T. mißachtet wurden.
    Die Tatsache, daß es Wehrdienst gibt, stellt also zunächst einmal keine Einschränkung der Menschenwürde dar. Die Freiheit des Werhpflichtigen wird eingeschränkt, und man darf sich gerne - in einem anderen Thread, bitte - darüber auslassen, inwieweit dies zu rechtfertigen ist. Aber mit der Menschenwürde an sich sind - menschenwürdige Behandlung beim Kommiss vorausgesetzt! - Wehrdienst und Ersatzdienst durchaus vereinbar.



    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Und genauso wäre es natürlich denkbar, dass es statt des Artikels 102 einen anderen Artikel geben könnte, der eine Todesstrafe, oder von mir aus auch eine garantierte lebenslängliche (im Wortsinne) Verbringung hinter Gitter regelt, ohne dass dies ein Verstoß gegen Art. 1 wäre.

    Es gibt sogar Juristen - und das dürfte nicht einmal eine Minderheit sein - die davon ausgehen, daß man den Artikel 102 aus dem GG streichen könnte, weil aus Art. 1 GG ohnehin ein Verbot der Todesstrafe zwangsläufig folgt. Denn jede Todesstrafe ist inhuman und damit mit der menschlichen Würde unvereinbar.

    Viele Grüße und einen Happy Day


    Guy Fawkes was the only person ever to enter Parliament with honest intentions.

  • Zitat

    Original geschrieben von HappyDay989
    Es gibt sogar Juristen - und das dürfte nicht einmal eine Minderheit sein - die davon ausgehen, daß man den Artikel 102 aus dem GG streichen könnte, weil aus Art. 1 GG ohnehin ein Verbot der Todesstrafe zwangsläufig folgt. Denn jede Todesstrafe ist inhuman und damit mit der menschlichen Würde unvereinbar.


    Tja und genau das wird mittlerweile munter bestritten! :gpaul:


    Wir können also froh sein, dass wir den Art. 102 GG noch haben! :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    [Art. 1 GG ist unantastbar]
    Vielleicht vergisst Du dabei, dass das Opfer ebenfalls eine Menschenwürde besitzt?! Und gleichrangige Rechtsgüter sind sehr wohl untereinander abwägbar.

    Für die Verletzung dieses Rechtsgutes "Menschenwürde des Opfers" wird ein Täter ja auch angeklagt und im Fall einer Verurteilung bestraft. Daraus folgt aber nicht, daß der Staat nun seinerseits das Recht hat, ebenfalls Straftaten zu begehen, und das vor allem nicht, wenn er sich (bzw. seine ausführenden Organe) dabei auch noch anklage- und straffrei stellen will.



    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Demgegenüber steht aber z.B. das Eingriffsinstrument des "finanalen Rettungsschusses", denn hier kann das Leben des Täters mit dem des gegenwärtig erheblich gefährdeten Lebens des Opfers aufgewogen werden.

    Der Unterschied zum Thema dieses Threads wäre zunächst einmal, daß ein Einsatzleiter vor Ort selbst sehen kann, ob ein Opfer akut gefährdet ist. Erteilt der Einsatzleiter die Erlaubnis zum gezielten Tötungsschuß, müssen er und der Schütze (denn die Entscheidung zur Betätigung des Abzugs liegt letztlich beim Schützen) sich im Falle einer falschen Entscheidung vor einem Gericht verantworten, so wie in jedem anderen Fall von ungerechtfertigtem Schußwaffeneinsatz durch die Polizei auch. Im Frankfurter Verhörraum war der vernehmende Polizeivizechef aber nur in dem Glauben, er könnte das Opfer noch retten, als er seine Folterdrohung aussprach - tatsächlich hatte G. den entführten Jakob von Metzler unmittelbar nach der Entführung bereits getötet. Hier wurde also aus einem Glauben oder Gefühl heraus ein klarer Rechtsbruch begangen, ohne exakte Kenntnisse zu haben. Auch die allerbesten Absichten können keine Rechtfertigung für einen derartig eklatanten Rechtsbruch sein, und zu dieser Auffassung kam ja auch das dafür zuständige Gericht. Die Gründe der Angeklagten wirkten sich strafmildernd aus, zumal der Polizeivizechef sein rechtswidriges Verhalten selbst noch aktenkundig gemacht und dem mit den Ermittlungen im Fall Jakob von Metzler betrauten Staatsanwalt zugänglich gemacht hatte. Aber für einen Freispruch oder eine nachträgliche Rechtfertigung dieses Verhaltens reichte das Gott sei Dank nicht.


    Im übrigen ist der gezielte Tötungsschuß verfassungsrechtlich sehr umstritten, wie der Kollege mannesmann schon schrieb. Egal, was in irgendwelchen Polizeigesetzen der Länder stehen mag, kein Polizeigesetz hat eine Geltung, die das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Menschenwürde einschränken.


    Zum letzten Mal: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Punkt. Wer damit ein Verständnisproblem hat, der möge doch bitte in ein Land auswandern, in dem dies nicht so gesehen wird. Aber dann bitte ohne Rückfahrschein. :rolleyes:

    Viele Grüße und einen Happy Day


    Guy Fawkes was the only person ever to enter Parliament with honest intentions.

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    [Todesstrafe auch ohne Art. 102 GG verboten, sagen Juristen]
    Tja und genau das wird mittlerweile munter bestritten! :gpaul:


    Wir können also froh sein, dass wir den Art. 102 GG noch haben! :)

    Zumindest hier im Forum - und wahrscheinlich auch sonstwo an den deutschen Stammtischen - muß man darüber wirklich froh sein.


    Es ist schon unglaublich: 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wird tatsächlich von einigen ernsthaft die Frage gestellt, ob man den Art. 1 GG nicht einschränken ("ein bißchen Folter bzw. Folterdrohung, natürlich nur zur 'Gefahrenabwehr', hat doch noch keinem geschadet") und die Todesstrafe wieder einführen sollte. :rolleyes:


    Wie gesagt: Wem das hierzulande alles viel zu lax ist, möge doch für immer in ein Land auswandern, in dem diesbezüglich eine härtere Gangart angeschlagen wird. Saudi-Arabien fiele mir das so ganz spontan ein, da haben Verhaftete praktisch keine Rechte. Bei Verhören wird selbstverständlich gefoltert (da bleibt's nicht bei einer Drohung), und es werden auch immer noch Hände, Köpfe und sonstige Gliedmaßen abgehackt, nicht nur bei Mord, sondern auch wg. Diebstahls usw., natürlich auch noch öffentlich, damit der Blutdurst, die geifernde Sensationslust und die sonstigen niederen Instinkte eines rasenden Mobs befriedigt werden können. :flop:

    Viele Grüße und einen Happy Day


    Guy Fawkes was the only person ever to enter Parliament with honest intentions.

  • Zitat

    Original geschrieben von HappyDay989 Daraus folgt aber nicht, daß der Staat nun seinerseits das Recht hat, ebenfalls Straftaten zu begehen, und das vor allem nicht, wenn er sich (bzw. seine ausführenden Organe) dabei auch noch anklage- und straffrei stellen will.


    Ach nein? Das macht der Staat über seine Amts- und Organwalter (sprich Vollzugsbeamte) täglich hundertfach.


    - Festnahme -> Freiheitsberaubung
    - jemanden zur Verkehrskontrolle anhalten -> Nötigung
    - unmittelbarer Zwang -> evtl. Körperverletzung
    - unmittelbarer Zwang gegen Sachen -> Sachbeschädigung
    - "großer Lauschangriff" -> das nicht öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen


    Du siehst, der Staat begeht tatsächlich jede Menge Straftaten jeden Tag zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr und hat sich dafür mit der StPO und den Landespolizeigesetzen für alles Mögliche Rechtfertigungsgründe geschaffen.


    Sollte mal kein spezialgesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Begehung einer Straftat vorliegen, dann kann man auch über die § 32 Notwehr/Nothilfe gehen (Beispielhaft).


    Und nun nochmal zur Klarstellung: Das EGMR hat ja deutlich klargestellt, dass hier eben nicht in die Menschenwürde eingegriffen wurde, sondern nur der Straftatbestand der Nötigung erfüllt wurde.


    Also Absätze wie:


    Zitat

    Bei Verhören wird selbstverständlich gefoltert (da bleibt's nicht bei einer Drohung), und es werden auch immer noch Hände, Köpfe und sonstige Gliedmaßen abgehackt, nicht nur bei Mord, sondern auch wg. Diebstahls usw., natürlich auch noch öffentlich, damit der Blutdurst, die geifernde Sensationslust und die sonstigen niederen Instinkte eines rasenden Mobs befriedigt werden können.


    hätten nicht schöner am Stammtisch diskutiert werden.


    Das Handlungen wie Du sie dort schilderst indiskutabel sind, steht außer Frage.


    Diskussionsgrundlage war hier jedoch ursprünglich die Nötigungshandlung von Herrn Daschner und nicht die tatsächliche Folterung von Menschen in staatlichem Gewahrsam. Das will, soweit ich das einschätzen kann, niemand.


    Ergänzend dazu nochmal der Hinweis, den ich bereits gegeben habe:


    Das Verhalten von Herrn Daschner hätte in einer höhergerichtlichen Instanz durchaus noch als gerechtfertigt gewertet werden können, davon bin ich überzeugt. Man hatte sich eben nur dagegen entschieden Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, weil es faktisch keine Besserstellung gegeben hätte und Herrn Daschner anscheinend gesundheitlich nicht mehr zuzumuten war.

    Lieber Fernsehsüchtig als Radioaktiv!

  • Wobei dabei aber klar sein muß, daß
    1. Art. 1 GG nicht eingeschränkt werden darf und
    2. die Verhältnismäßigkeit der Mittel auf jeden Fall gewahrt bleibt bzw. sich die "Amts- und Organwalter" strafbar machen, wenn sie die klar definierten Grenzen des Erlaubten überschreiten.


    Wenn die Besatzung eines Mannschaftswagens einen älteren Menschen mit Schlagstöcken zusammendrischt, weil der in angetrunkenem Zustand laut geworden ist und sich dann geweigert hat, seine Personalien anzugeben, geht eben nicht, weil es unverhältnismäßig ist. Und wie umstritten der "große Lauschangriff" war und ist, dürfte Dir wohl bekannt sein, und auch, daß - jetzt mal in Fortführung der feuchten Träume eines gewissen Wolfgang S., MdB - es eben nicht geht, 80 Millionen Menschen prophylaktisch Wohnungen, Telefone (inkl. Handfunken) und Rechner (Stichwort: Bundestrojaner) zu verwanzen.


    Abgesehen davon kann man z. B. den Tatbestand der Sachbeschädigung wirklich nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der Menschenwürde heranziehen, nach dem Motto "der Staat begeht ja auch noch andere Straftaten". Frei nach Bert Brecht: "Was ist denn schon die staatlich durchgeführte Beschädigung einer Sache gegen das staatlich erlassene Erheben und staatlich durchgeführte Eintreiben von Steuern nach bundesrepublikanischem Steuerrecht." :D


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Und nun nochmal zur Klarstellung: Das EGMR hat ja deutlich klargestellt, dass hier eben nicht in die Menschenwürde eingegriffen wurde, sondern nur der Straftatbestand der Nötigung erfüllt wurde.

    Richtig, aber eben nur deswegen, weil es eben klar ist, daß solche Art von Nötigungen nicht zur offiziellen oder auch nur geduldeten Praxis in Deutschland gehören. Hätte man hier eine amtlich geduldete Verletzung der Menschenwürde konstatiert, so hätte man Deutschland wohl in die Liste der "Folterstaaten" aufnehmen müssen. ;)



    Diese Handlungen, die Du dort als stammtischwürdig charakterisierst, sind leider gängige Praxis in vielen Staaten, die es mit der Menschenwürde nicht so haben. Saudi-Arabien war da nur ein Beispiel, und es ist zugegeben eines, das zur Polarisierung reizt. Aber Du selbst sagst ja auch, daß solche Zustände indiskutabel sind, und unterstellst mir nicht, daß ich sie frei erfunden hätte - das habe ich nämlich nicht; die Wirklichkeit ist oft grausamer als jede noch so perverse Phantasie. :(
    Das Problem ist nur, daß solche Zustände eben auch die Folge eines mangelnden Bewußtseins für Menschenrechte und Menschenwürde sind. Wo "der Kriminelle" nicht als (Mit)mensch gesehen wird, sondern als eine Art wildes Tier, aus dem man ungestraft Geständnisse heraus foltern oder ihnen zumindest ungestraft damit drohen darf, dies zu tun, hat der Rechtsstaat verloren.



    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Diskussionsgrundlage war hier jedoch ursprünglich die Nötigungshandlung von Herrn Daschner und nicht die tatsächliche Folterung von Menschen in staatlichem Gewahrsam. Das will, soweit ich das einschätzen kann, niemand.


    Ergänzend dazu nochmal der Hinweis, den ich bereits gegeben habe:


    Das Verhalten von Herrn Daschner hätte in einer höhergerichtlichen Instanz durchaus noch als gerechtfertigt gewertet werden können, davon bin ich überzeugt. Man hatte sich eben nur dagegen entschieden Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, weil es faktisch keine Besserstellung gegeben hätte und Herrn Daschner anscheinend gesundheitlich nicht mehr zuzumuten war.

    Ich kann nur hoffen, daß Du Dich mit Deiner Auffassung irrst, Herr Daschner hätte in einer höheren Instanz noch einen Freispruch erzielt - wobei diese Vermutung ja nun auch für immer Hypothese bleiben wird. Denn es ist schon ein Unterschied, ob Du oder ich jemandem androhen, ihm "nie gekannte Schmerzen" zuzufügen, oder ob dies ein Polizeibeamter während des Verhörs eines (meinetwegen auch dringend) Tatverdächtigen tut. Denn im ersten Fall machen Du und/oder ich uns strafbar, und das ist auch richtig so. Aber wenn ein legitimierter, mit der Wahrung und Achtung der Menschenwürde (und das heißt eben mit der Würde aller Menschen!!!) beauftragter Vertreter dieses Rechtsstaates straffrei dabei ausgeht, wenn er eine Verletzung dieser Würde androht, dann hätte der Rechtsstaat hier wirklich verloren. :rolleyes: Es ist für mich wirklich eine Frage des Prinzips, das allerhöchste Rechtsgut, das wir haben, unter gar keinen Umständen aufzugeben. Denn wie schon geschrieben: droht ein Polizist beim ersten Mal ungestraft mit der Zufügung von Schmerzen im Verhör, wird er vielleicht beim zweiten Mal seine Hemmungen ablegen, den Worten auch Taten folgen zu lassen.



    Danke übrigens, daß Du mit Deiner Replik dazu beigetragen hast, die Diskussion wieder auf eine sachliche Ebene zu bringen. Irgendwie hatte ich schon den Eindruck, hier wären doch einige bekennende "Rüber-runter-Vertreter", heimliche "Guantanamo-Gutheißer" und "Artikel 1 GG-Nicht-Versteher" unterwegs. ;)

    Viele Grüße und einen Happy Day


    Guy Fawkes was the only person ever to enter Parliament with honest intentions.

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Deine Freiheit wird durch die Wehrpflicht ganz sicher (stark) eingeschränkt, aber dass findest du doch auch an anderen Stellen. Ob man dies nun für gut befindet oder nicht, soll uns hier nicht beschäftigen, da es um die Menschenwürde geht.


    Du scheinst ein Problem damit zu haben, die Begriffe "Menschenwürde" und "Freiheit" in einen Zusammenhang zu bringen. Der aber nunmal da ist.


    Wenn ich durch irgend etwas meiner Freiheit beraubt werde und Dinge tun MUSS, die ich nicht tun will, dann berührt das durchaus auch meine Menschenwürde. Genauso wie es die Menschenwürde berührt, wenn jemand ins Gefängnis gesteckt wird. Würde der Art. 1 (u.a.) des GG wirklich absolut universell gelten, dann dürfte es weder Gefängnisse noch Wehrpflicht noch sonst irgend etwas geben, zu dem Menschen gegen ihren Willen gezwungen werden können. Aus diesem Grund sieht die Verfassung für genau solche Fälle eben entpsprechende Ausnahmen vor. Und deswegen ist eben die Wehrpflicht, genauso wie ein Gefängnisaufenthalt, eben kein Widerspruch zum GG, obwohl beides bei wörtlicher Interpretation selbstverständlich einen Widerspruch dagegen darstellt.


    Und sorry, HD, wenn ich mich zu Dir nicht mehr äußere, aber diese Art und Weise des unsachlichen Argumentierens, wenn einem sachliche Argumente ausgehen, ist nicht lustig. Und ich beteilige mich an solchen Diskussionen grundsätzlich NUR aus dem Grund, weil es Spaß macht. :D

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Du scheinst ein Problem damit zu haben, die Begriffe "Menschenwürde" und "Freiheit" in einen Zusammenhang zu bringen. Der aber nunmal da ist.


    Klar hängen Menschenwürde und Freiheit zusammen, aber nicht in der Art wie du es hier darstellst. Alle Grundrechte zusammen (Freiheits- und Gleichheitsrechte) gewährleisten ein menschenwürdiges Leben. Einzelne Freiheits- oder Gleichheitsrechte können aber durch ihre jeweiligen Schranken in verhältnismäßiger Weise beschnitten werden, ohne dass deswegen gleich ständig die Menschenwürde angetastet würde.


    Schrankenlose Grundrechte kann es schon deshalb nicht geben, weil die Grundrechte des einen häufig die Grundrechte anderer beschneiden.


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wenn ich durch irgend etwas meiner Freiheit beraubt werde und Dinge tun MUSS, die ich nicht tun will, dann berührt das durchaus auch meine Menschenwürde. Genauso wie es die Menschenwürde berührt, wenn jemand ins Gefängnis gesteckt wird. Würde der Art. 1 (u.a.) des GG wirklich absolut universell gelten, dann dürfte es weder Gefängnisse noch Wehrpflicht noch sonst irgend etwas geben, zu dem Menschen gegen ihren Willen gezwungen werden können.


    ... vor allem keine Steuern! ;)

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