Vertrag kündigen-Gerichtsurteil gesucht.

  • Re: Vertrag kündigen-Gerichtsurteil gesucht.



    Da du beim Händler den Vertrag abgeschlossen hast, musst du dich an den Händler wenden und ihn vor Gericht ziehen. Schliesslich hat er die dir Provision / Handy (also der Bestandteil des Kauffvertrages) nicht geleistet.
    Den Vertrag bei E+ kannst du nicht kündigen, da dieser nichts mit dem Kauf des Handys zu tun hat. Das sind zwei Bestandteile des Kaufvertrages...


    Gruss

  • Handy und Vertrag gehören beide zum Kaufvertrag. Den kann man wahrsch. nicht teilen. Entweder ist er nichtig oder nicht.
    Bei einer Bekannten wurde nach mehrmaliger erfolgloser Reparatur das Handy zurückgegeben. Da die Free&Easy Karte dazu gehörte, musste zum Rücktritt vom Kaufvertrag Handy+SIM Karte abgegeben werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von steve80
    Da die Free&Easy Karte dazu gehörte, musste zum Rücktritt vom Kaufvertrag Handy+SIM Karte abgegeben werden.


    Bei Free & Easy funktioniert das auch...hättest Du einen Vertrag und würdest auf Wandlung bestehen, bekommst Du ein anderes Handy Modell Deiner Wahl...aber der Vertrag bleibt auf jeden Fall bestehen.... :rolleyes:

    nothing else

  • Zitat

    Original geschrieben von steve80
    Handy und Vertrag gehören beide zum Kaufvertrag. Den kann man wahrsch. nicht teilen. Entweder ist er nichtig oder nicht.
    Bei einer Bekannten wurde nach mehrmaliger erfolgloser Reparatur das Handy zurückgegeben. Da die Free&Easy Karte dazu gehörte, musste zum Rücktritt vom Kaufvertrag Handy+SIM Karte abgegeben werden.


    Ich kann das zwar nicht belegen, aber so würde ich das verstehen:


    Bei einer Free&Easy Karte kann ich mir das schon vorstellen, da man ja das Handy eventl. nicht ohne die Karte nutzen kann. Aber bei einem vertrag seh ich das anders.
    Das Handy ist ja nur eine Zusatzleistung oder quasi ein Dankeschön, dass man einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat.


    Wenn man also bei einem freien Händler einen Vertrag mit Handy abschließt, hat man quasi zwei Verträge mit zwei versch. Vertragspartnern:


    > den Kaufvertrag über das Handy mit dem Händler und
    > den Mobilfunkvertrag mit dem NB.


    Von daher wird es meiner Meinung nach schwierig, den E+ Vertrag vorzeitig zu kündigen. E+ hat ja nicht falsch gemacht und hält sich ja an Euren Vertrag (du hast 'ne SIM, hast Netz.....).

    Schönen Tag noch & charmanten Gruß

  • Hallo :)


    Mal aus eigener Praxis, da ich selbst Handys und Verträge verkaufe:


    Den Handyvertrag schließt du mit dem Netzanbieter/Provider ab.
    Er stellt dir eine Simkarte zur Verfügung und bietet dir damit die
    Möglichkeit das jeweilige Netz zu nutzen. Mit welchem Handy ist ihm egal.
    Der Händler ist nur Vermittler des Vertrages aber nicht Partner im Handyvertrag.


    Der Händler verkauft Dir ein Telefon. Den Preis dafür bestimmt er. Er zieht
    halt die Provision des Netzanbieters/Providers ab um auch auf seine Kosten
    zu kommen.


    Ein Kündigungsrecht des Vertrages hast du nur, wenn der Netzanbieter/Provider
    seinen Dir vertraglich zugesicherten Leistungen nicht nachkommt.


    Ein Prepaid-Angebot ist ein Paketangebot, wobei in der Regel das Handy
    nur mit der im Paket enthaltenen Karte funktioniert. Deshalb wird bei
    Wandlung hier auch die Karte mit eingezogen...


    Ich hoffe meine Worte waren nachzuvollziehen ;)


    Gruß, Wolf (der jetzt wieder in den Saturn dackelt...)

  • Zitat

    Original geschrieben von Wolf HF
    Den Handyvertrag schließt du mit dem Netzanbieter/Provider ab.
    Er stellt dir eine Simkarte zur Verfügung und bietet dir damit die
    Möglichkeit das jeweilige Netz zu nutzen. Mit welchem Handy ist ihm egal.
    Der Händler ist nur Vermittler des Vertrages aber nicht Partner im Handyvertrag.


    Genau so sehe ich das auch...du musst zivilrechtlich gegen den Händler klagen, dem Netzbetreiber ist das egal. Das entzieht sich seiner Möglichkeit zur Einwirkung.

    nothing else

  • @ bigbutler4:


    Derjenige, der angeblich ein Urteil mit dem von Dir beschriebenen Inhalt erstritten hat, hat nach meiner Erinnerung im Forum von teltarif.de darüber berichtet. Vielleicht suchst Du einfach mal dort. Mit einer konkreten Fundstelle kann ich derzeit nicht dienen.


    BTW: Seltsame Diskussion. Der Fragesteller sucht nach einem ganz bestimmten Urteil, man beglückt ihn allerdings nur - ohne die Entscheidung gelesen zu haben - mit abweichenden Rechtsauffassungen. :confused:

  • Auszug vom Amtsgericht DD Az. 34 C 3564/00:


    "Der Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt, weil ... beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander „stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die Beklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und der Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich daraus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion gemeinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für mindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es wäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen Preis ohne den gleichzeitigen Abschluß eines Kartenvertrages zu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die Beklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können.



    Zudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH NJW.1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und wird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der vergünstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Kartenvertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so führt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für den Kartenvertrag das Mobiltelefon, das er wegen der Wandlung des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest teilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß ihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag nicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtlichen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des Klägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, sondern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Einheit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen beteiligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Verträge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben dargestellten Umstände widerlegt."


    Das BGH-Urteil, das Handyvertrag und Telefon (und damit ja auch die Provision) als einheitliches Rechtsgeschäft ansieht kommt übrigens vom 1. Zivilsenat des BGH, 7. Juni 2001, Aktenzeichen: I ZR 210/97.



    Wie oft soll man denn noch im Forum schreiben, dass wenn keine Einheit bestünde ja jeder einfach bei Widerruf (z.B. nach Fernabsatz) nur den Vertrag widerrufen bräuchte und dann ein 240 Euro teuers Handy umsonst hätte ;) .


    Wundert mich aber auch nicht, wenn einige Händler auch Jahre nach den Urteilen noch immer sehr komische Rechtsauffassungen haben (nettes Beiwerk als Geschenk zum Vertragsabschluss etc.)

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

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