Mindestvertragslaufzeit bei Mietverträgen?

  • Hallo zusammen,


    ich bin in dem Bereich Immobilien noch sehr unerfahren und von daher mag meine Frage auch sicher leicht zu beantworten sein... ;)
    Ich habe vor mit meiner Freundin zusammen in eine neue Wohnung zu ziehen.
    Die Wohnung ist sehr schön und wir könnten sie auch bekommen.
    Leider gibt es zwei Nachteile.
    1) Ein Stellplatz ist dabei den man nehmen muss, wir ihn aber nicht gebrauchen können
    2) - und das ist die eigentliche Frage in diesem Posting -
    Es gilt eine Mindestmietzeit von 2 Jahren.


    Eigentlich wollten wir schon 2 Jahre dort bleiben, aber man weiss ja nie was z.B. auch Jobmässig passiert - und von daher wäre es interessant zu wissen ob diese Klausel dann überhaupt rechtens und erlaubt ist. Ich denke zwar ja (und befürchte es auch), aber vllt. gibt es ja einen Trick im Notfall da raus zu kommen wenn soetwas nicht erlaubt ist.


    Danke für eure Antworten.

    Gruss Dacoco

  • Zitat


    1) Ein Stellplatz ist dabei den man nehmen muss, wir ihn aber nicht gebrauchen können
    2) - und das ist die eigentliche Frage in diesem Posting -
    Es gilt eine Mindestmietzeit von 2 Jahren.


    1) Den wirst du nehmen müssen. Notfalls Vermieter fragen, ob ihr den auch untervermieten könntet o.ä., falls die Nachbarschaft z.B. noch Bedarf hätte.
    2) M.W. prinzipiell zulässig, zumindest ist mir kein Urteil dagegen bekannt und im BGB dürfte dazu auch nach der Reform nichts stehen. Oder kennt sich jemand damit noch besser aus? Im Zweifelsfall dürfte der Vermieter sonst aber meist sich auch mit von dir zu nennenden Nachmietern zufrieden geben.

  • Der Vermieter darf bei einem unbefristeten Mietvertrag keine Mindestmietzeit vorschreiben, dass man sich aber auf eine feste Mindestmietzeit einigt, ist inzwischen gang und gäbe. Der Vermieter sichert sich so einfach in gewisser Weise ab. Leerstände kosten Geld und diese sollen minimiert werden.


    Besonders bei Büroräumen kommt man um eine Mindestmietzeit kaum herum.



    Den Stellplatz kannst Du in Absprache mit dem Vermieter untervermieten, da dieser wahrscheinlich zur Wohnung gehört, wirst Du ihn mitmieten müssen.



    Stefan

  • Re: Mindestvertragslaufzeit bei Mietverträgen?


    Zitat

    Original geschrieben von Dacoco


    Eigentlich wollten wir schon 2 Jahre dort bleiben, aber man weiss ja nie was z.B. auch Jobmässig passiert - und von daher wäre es interessant zu wissen ob diese Klausel dann überhaupt rechtens und erlaubt ist. Ich denke zwar ja (und befürchte es auch), aber vllt. gibt es ja einen Trick im Notfall da raus zu kommen wenn soetwas nicht erlaubt ist.


    Aber selbstverständlich ist das erlaubt, ihr hättet dann eben kein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit sondern eben auf eine bestimmte Zeit.
    Dies ist völlig legitim und auch im Gesetz (u.a. §542 BGB) so vorgesehen.


    Grds. kannst Du einen solchen Mietvertrag nicht vor Ende des vorgesehenen Laufzeit kündigen (Deinen Handyvertrag schließt Du ja auch für 24 Monate ohne vorzeitiges Kündigungsrecht durch den Kunden).


    Es gibt natürlich auch besondere Fälle in denen Du vorzeitig kündigen könntest (§543 BGB), allerdings sind diese schon sehr speziell.


    Ggf. kannst Du Dich ja mit der Vermieter drauf einigen, dass wenn Du wg. des Jobs umziehen musst, Dir ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (Achtung unbedingt schriftlich festhalten)!


    Gruß
    CH

  • Also ich glaub hier werden gerade zwei Sachen durcheinandergewürfelt!


    Es gibt generell:


    a- Mitverhältnisse auf unbestimme Zeit


    und


    b- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit


    a- ich nehme mal an, es handelt sich dacoco um um Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, in welchem lediglich das ordentliche Recht auf Kündigung die ersten 2 Jahre ausgesetzt werden soll.
    Genau das geht aber - sorry chickenhaw - NICHT! siehe §573c Abs. 4 BGB


    b- handelt es sich hingegen um ein Mietverhältniss auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag) wird der Mietvertrag zeitlich befristet (z.B. hier die 2 Jahre) s. §575BGB.
    Soweit ich mich an meine Schulzeit erinnern kann, ist da aber nicht das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters ausgeschlossen. Es geht nur darum, das der Vermieter sagt: "Ich brauche die WOhnung in 2 Jahren für meinen Sohn als Eigenbedarf und deswegen befriste ich das MV auf 2 Jahre". Der Mieter hingegen kann jederzeit ordentlich mit 3 Monatsfrist kündigen. Aber das müsste ich nochmal nachlesen....

  • Ok da muss sich Dacoco noch mal auslassen, wie dass denn nun tatsächlich gestrickt ist.


    Einen eigentlich unbefristeten Vertrag mit einer Kündigungssperre für die ersten 2 Jahre zu versehen geht natürlich nicht.


    CH

  • Ich würde mich nicht darauf einlassen - egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht. Wenn der Vermieter uneinsichtig ist, anderen suchen. So was ist kein guter Start...

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • Ich finde es immer amüsant, wie selbsternannte Profis (sorry Tha Masta ;) ) versuchen "Ordnung" rein zu bringen und selbst keinen Plan haben:


    Denn die Aussage bis zu diesem Punkt war o.k. - dann kam jedoch eine grundlegende "falsche Aussage":


    Zitat

    Genau das geht aber - sorry chickenhaw - NICHT! siehe §573c Abs. 4 BGB


    denn:

    Zitat

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03 - (MM 4/04, Seite 31) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In § 28 des Mietvertrags war durch handschriftlichen Zusatz vereinbart: "Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht." Die Mieter kündigten jedoch alsbald. Der Vermieter pochte auf die Verzichtsklausel. Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht Krefeld sich mit dem Fall befasst hatten, entschied der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren, dass die Kündigungsverzichtsklausel wirksam sei.
    Insbesondere verstoße die Vereinbarung nicht gegen § 573 c Absatz 4 BGB, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Mieters von der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573 c Absatz 1 BGB abweichen. Durch den vereinbarten Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe; Letzteres solle aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 575 BGB ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Parteien weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits verzichten könnten. ....



    Dacoco


    du solltest vielleicht mal genauer sagen, ob es ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit bzw. einen auf unbestimmte Zeit mit begrenztem "Verzicht" des Kündigungsrechts ist.


    Ein-/Auszug ist auch nicht gerade toll für die Wohnung/Vermieter, daher sind solche Begrenzungen durchaus sinnvoll.


    2 Jahre sind ja aber auch schnell rum und im Notfall kannst du ja immer noch einen Nachmieter bringen.



    Frage mal am Rand, was machst du wenn dein Handy-Vertrag noch 18 Monate läuft und du aber von deinem neuen Arbeitgeber ein Firmen-Handy mit Privatnutzung bekommst ???
    Du siehst jede Möglichkeit kann man nicht absichern, das ist halt mal so.

  • Zitat

    Original geschrieben von infoman
    ...
    2 Jahre sind ja aber auch schnell rum und im Notfall kannst du ja immer noch einen Nachmieter bringen.
    ...


    Falsch. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, aber man hat keinen Anspruch auf einen Nachmieter. Dies wird von der Rechtsprechung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen!


    Grundsätzlich kann sich jeder seinen Vertragspartner selbst aussuchen. Dies gilt natürlich auch für Vermieter.


    Richtig ist, dass ein Kündigungsverzicht wirksam vereinbart werden kann, sofern er den Mieter nicht unangemessen benachteiligt, indem er der gesetzlichen Wertung widerspricht. So werden nach der Rechtsprechung Verzichtsklauseln bis 4, im Einzelfall bis 5 Jahre als wirksam angesehen.


    Hinsichtlich des eigentlichen Problems des Threaderstellers ist anzumerken, dass er den Mietvertrag am Besten vom örtlichen Mieterverein ansehen lassen soll. Für eine wirksame Befristung sind von Gesetzes Wegen ein paar Besonderheiten zu beachten... Sind diese nicht erfüllt, ist die Befristungsklausel unwirksam und es wäre ein unbefristetes Mietverhältnis mit der jederzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Mieters. Der Vermieter hingegen muss sich zugunsten des Mieters im Zweifel jedoch an der Befristung festhalten lassen.

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Fakt ist, dass man einen Nachmieter bringen kann, räumst du ja selbst ein.
    Dass es schwer wird diesen durchzusetzen ist auch klar, aber es gibt diese "Option".

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