Du hast Recht, es gibt Situationen wo die Tötung zweckmäßig und auch in der Verhältnismäßigkeit angemessen sein kann, von daher war diese Formulierung sachlich unrichtig und vor allem - was ich anhand deiner Beispiele jetzt auch sehe - zu global formuliert.
Den Kern meiner Aussage verändert das allerdings nicht: zealot und Crashman argumentieren anhand faktischer Zwänge, ich sage eben, daß diese dennoch keine Ausnahmen zulassen und bei Zuwiderhandlung eben als Verbrechen zu sehen sind und bestraft werden müssen und die Frage dabei war ja, ob es zulässig ist, insofern wäre die Formulierung "zweckmäßig" durch "zulässig" zu ersetzen und wir befinden uns dann in einem sehr viel enger gesteckten Feld in dem man dann wirklich nur noch über Notwehr, klassische Kriegshandlungen, den finalen Rettungsschuß (BTW: was mißfällt dir an dem Begriff?) etc. diskutiert.
Moralisch und juristisch zulässig kann die Tötung eines Menschen also aus meiner Sicht nur in einem sehr (!) eng gesteckten Feld der Verteidigung sein (Angriffskriege sind völkerrechtswidrig und unser Grundgesetz verbietet sie, finale Rettungsschüsse sind Notwehr- oder Nothilfehandlungen [und wurden nur - unter größten politischen Zweifeln - in manche Polizeigesetze integriert, da der Polizist ja hoheitlich tätig wird aber in Abwesenheit einer solchen Regelung "nur" als Privatmann handeln könnte und damit alle Konsequenzen auch zu tragen hätte], klassische Notwehrsituationen sowieso).