Frage zu Urlaubsanspruch bei Abschließen der Ausbildung

  • Hi!


    Da ich Mitte Juli meine Gesellenprüfung schreibe, würde ich jetzt gerne wissen wie sich das mit dem Urlaub verhält. Ein Kolege hat mir erzählt das man angeblich Anspruch auf den vollen Urlaub(30 Tage) hat, wenn man schon mehr als die Hälfte des Jahres abgeschlossen hat.


    Jetzt würd ich erstmal gerne wissen ob das überhaupt stimmt und ob das auch für mich gilt.


    Hoffe da kennt sich jemand aus.


    Danke schonmal.


    Gruß
    Sven

  • Re: Frage zu Urlaubsanspruch bei Abschließen der Ausbildung


    Zitat

    Original geschrieben von Homer2002
    Ein Kolege hat mir erzählt das man angeblich Anspruch auf den vollen Urlaub(30 Tage) hat, wenn man schon mehr als die Hälfte des Jahres abgeschlossen hat.


    Ob das so stimmt... ich habe da große Bedenken :rolleyes:


    Würde de Jahresurlaubsanspruch einfach mal auf die Monate runterrechnen - dann hast Du ein Ergebnis :cool:

  • ui ging das schnell!


    Ja so geht das ja auch normalerweise, wären dann max. 17,5 Tage.


    Ich hab aber schon von 2en gehört das das stimmen soll.


    Danke erstma.

  • Moin,


    das sollte in deinem Vertrag oder den Tarif- und/oder Betriebsvereinbar4ungen stehen und das alleine gilt.
    Der Regelfall ist, wer das Unternehmen verlässt bekommt für jeden Monat vor Jahresende 1/12 weniger des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage.

  • hallo,


    bei mir wird das prozentual abgerechnet!


    Ciao

    !!!!Nokia 4ever!!!!
    seit dem 29.3.03 auch als Linux PDA Killer bekannt!
    Rechtschreibfehler sind gewollt und sollen zur allgemeinen Belustigung des Boards dienen !

  • Re: Frage zu Urlaubsanspruch bei Abschließen der Ausbildung



    Dein Kollege hat Recht. Wenn das Arbeitsverhältnis über die erste Hälfte des Kalendarjahres andauer, entsteht der volle Urlaubsanspruch, d.h. in deinem Fall 30 Tage. Allerdings kannst du dann nicht noch zusätzlich Urlaub bei einem eventuell nachfolgenden Arbeitgeber einfordern (Anschluß von Doppelansprüchen oder so ähnlich).


    Noch ein bißchen umständlicher formuliert findet sich das im Bundesurlaubgsgesetz (BUrlG).


    Gruß,
    Martin

  • Re: Re: Frage zu Urlaubsanspruch bei Abschließen der Ausbildung


    Zitat

    Original geschrieben von nutellatoast
    Dein Kollege hat Recht. Wenn das Arbeitsverhältnis über die erste Hälfte des Kalendarjahres andauer, entsteht der volle Urlaubsanspruch, d.h. in deinem Fall 30 Tage. Allerdings kannst du dann nicht noch zusätzlich Urlaub bei einem eventuell nachfolgenden Arbeitgeber einfordern (Anschluß von Doppelansprüchen oder so ähnlich).


    Noch ein bißchen umständlicher formuliert findet sich das im Bundesurlaubgsgesetz (BUrlG).


    Gruß,
    Martin


    Willkommen im Schlaraffenland Deutschland! :rolleyes:


    Hoffentlich wird sowas bald abgeschafft, und da wundert man sich, warum Unternehmen ihren Standort ins Ausland verlagern.


    Gruß,


    Oliver

    Aus einer sehr lustigen PN voller Rechtschreibfehler an mich:


    Tu dir selbst den Gefallen und höre auf meine Worte, "wir" wissen mehr über dich als du denkst.

  • Wobei von den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz durchaus in Tarifverträgen abgewichen werden kann. Im Zweifelsfall also dort mal reingucken.

    Johnny
    just enjoy it! - meet Johnny B. & friends at the DJFactory
    ----------------------------------


    Ich mag keine Brummschlümpfe...

  • Zitat

    Original geschrieben von Johnny B.
    Wobei von den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz durchaus in Tarifverträgen abgewichen werden kann. Im Zweifelsfall also dort mal reingucken.


    Woher hast du diese Information? IMHO darf in Tarifverträgen davon nur zu Gunsten des Arbeitnehmerns abgewichen werden, dies ist allerdings üblich.

  • Die Info habe ich aus dem Urlaubsgesetz selber (§ 13). Mir ging es dabei auch nicht per se darum, dass sich hierdurch für den AN Nachteile ergeben könnten, sondern lediglich um den Aspekt, dass das Urlaubsgesetz selbst eben Abweichungen zulässt.


    Um die Frage damit sauber und abschließend zu beantworten:


    Das Urlaubsgesetz billigt den vollen Urlaubsanspruch gegen den AG, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat (§ 4). Teilurlaub wird angerechnet, wenn der AN in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§5 (c)). Zur Vermeidung von Doppelansprüchen gegen zwei Arbeitgeber ist der Arbeitgeber nach § 6 verpflichtet, dem AN eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

    Johnny
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    Ich mag keine Brummschlümpfe...

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