Vertrag E-Plus Rücktritt

  • Hallo,


    mein Vater hat sich vor ca einer Woche eine Vertragverlängerung bei E-Plus aufschwätzen lassen.
    Der Vertrag ist echt ein Witz, was ich bislang gehört habe :mad:
    Hat er nun noch die Chance den Vertrag zu kündigen (2wöchiges Rücktrittsrecht) oder geht da garnichts mehr ?


    mfg

  • Ist die Frage ob telefonisch oder im Shop.


    Ausserdem VVL ohne oder mit Tarifwechsel? Wenn ohne behält er ja sein Konditionen zu denen er abgeschlossen hat.


    Gruß


    bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Telefonisch !


    Sowie die Preise sind (13€ GG), kann ich mir gut vorstellen das es noch die alten Konditionen sind.
    Ich habe selbst mit ihm noch nicht gesprochen, erst mit meinem Bruder.
    Den alten Vertrag fand ich auch schon viel zu teuer !
    Aber nagut Fehler passieren aber den selben Fehler nochmal machen, naja.
    Deshalb frage ich !
    Weil ich dann morgen mit ihm mal in aller Ruhe darüber reden möchte :)

  • Bei telefonischen Geschäften besteht ein 14tägiges Rücktrittsrecht ohne Angaben von Gründen.
    Unbedingt per Einschreiben!

    Wer nichts wird, wird Wirt.

  • ist doch kein Problem, den Vertrag kann man laufen lassen.


    Bei E-Plus kann man während der Vertragslaufzeit problemlos den Tarif wechseln, einfach mal mit der 1000 mal darüber reden. Vorrausgesetzt man ist E-Plus-Service Kunde und nicht bei einem Mobilfunkprovider.


    Geht auch problemlos im Internet in der Kundenbetreuung Online, einfach den Tarif umstellen und gut ;)

  • Mit dem Widderrufsrecht wäre ich mir gar nicht so sicher, da der Vertrag ja schon besteht. Er wird nur in der weiteren Laufzeit modifiziert; und da könnte man streiten, ob der Verbraucherschutz nicht vielleicht nur neue Verträge schützen soll. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Bestellers, der die Ware und den Vertragspartner nicht kennt. Genau das ist hier nicht mehr gegeben.


    Man wird bei Verlängerungen imho auch nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen; da das aber vorgeschrieben ist (wenn das Widerrufsrecht nicht merklich verlängert werden soll...) und NBs Rechtsabteilungen besitzen, die sich sicher nicht zum ersten mal damit beschäftigen, bestätigt das für mich den Verdacht, dass es dieses Recht bei bloßen Verlängerungen nicht gibt.


    Außerdem wäre die Nutzung der Karte ab Verlängerung sowieso ein konkludenter Verzicht auf das Widerrufsrecht ähnlich von neu bestellten Karten, die nur bis zur ersten Nutzung rücktrittsfähig sind.


    Hat dazu vielleicht einer fundierte Infos? Das würde mich nämlich brennend interessieren, der Palandt gibt dazu leider nichts her.

  • Ich erinnere mich zumindest noch an einen Thread irgendwo, in dem es darum ging, daß Telco deine geäußerte Rechtsauffassung teilt und ein Widerrufsrecht bei Vertragsverlängerungen nicht einräumen wollte.

  • Vielleicht sollte man vor Abschlußm eines Vertrages erstmal nachdenken bevor man unterschreibt? :D

    ------------------------------------------------
    Ericsson T39m
    Legends never Die!
    ------------------------------------------------

  • Ich habe noch ein bißchen über meinen allgemeinen Ansatz zu Vertragsänderungen und deren Bezug zum Rücktrittsrecht nachgedacht.


    § 312d (alle §§ aus dem BGB) räumt dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 ein. Hier wird von einem Vertrag gesprochen; eine Änderung eines bestehendes Vertrages ist zwar ähnlich eines Vertragsschlusses, da es ebenfalls zweier Willenserklärungen bedarf, aber nicht mit diesem identisch. Demgegenüber bieten §§ 119 ff. die Möglichkeit, Erklärungen anzufechten. Anfechtungen sind dem Rücktritt ähnlich, dennoch wird im Gesetz klar zwischen Vertrag und Erklärung unterschieden. Durch die beiden Erklärungen zur Änderung eines bestehenden Vertrages entsteht aber kein (neuer) Vertrag, er ist ja längst geschlossen worden. Dem Wortlaut nach fällt also solch eine Änderung nicht unter das Widerrufsrecht.


    Grundsätzlich besteht überdies die Verpflichtung, geschlossene Verträge einzuhalten. Von diesem Grundsatz wird zum Verbraucherschutz in klar definierten Fällen abgewichen. Abweichungen sind aber im Zweifel streng auszulegen; auch unter diesem Aspekt besteht kein Grund, das Rücktrittsrecht über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen. Der Verbraucher soll nicht umfassend bezüglich aller seiner Handlungen praktisch Narrenfreiheit haben.


    Sieht man sich nun den § 355 an, auf den obige Norm verweist, dann liest man, dass der Verbraucher "an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden" ist. Spätestens hier sehe ich das endgültige Aus des Gedankens, dass man Vertragsänderungen in diesem Sinne widerrufen könnte, denn der Wortlaut "auf Abschluss des Vertrages" ist für mich eindeutig auf neue Verträge bezogen.


    Man kann aber, wie oben schon erwähnt, jede Erklärung u.U. anfechten, wenn einer der in §§ 119 ff. gegebenen Gründe vorliegt und man die Erklärung unverzüglich anfechtet. Aber, alles ist einen Versuch wert, schließlich könnte es ja klappen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Ich habe noch ein bißchen über meinen allgemeinen Ansatz zu Vertragsänderungen und deren Bezug zum Rücktrittsrecht nachgedacht.


    § 312d (alle §§ aus dem BGB) räumt dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 ein. Hier wird von einem Vertrag gesprochen; eine Änderung eines bestehendes Vertrages ist zwar ähnlich eines Vertragsschlusses, da es ebenfalls zweier Willenserklärungen bedarf, aber nicht mit diesem identisch. Demgegenüber bieten §§ 119 ff. die Möglichkeit, Erklärungen anzufechten. Anfechtungen sind dem Rücktritt ähnlich, dennoch wird im Gesetz klar zwischen Vertrag und Erklärung unterschieden. Durch die beiden Erklärungen zur Änderung eines bestehenden Vertrages entsteht aber kein (neuer) Vertrag, er ist ja längst geschlossen worden. Dem Wortlaut nach fällt also solch eine Änderung nicht unter das Widerrufsrecht.


    Schonmal was von Änderungsvertrag gehört?


    E+ bietet dem Kunden an, das bestehende Vertragsverhältnis unter Vereinbarung eines späteren frühestmöglichen Kündigungszeitpunktes (und evtl. unter Einbeziehung aktueller AGB, neuer Tarifgebühren etc.), also mit geändertem Inhalt fortzuführen. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, liegt ein Änderungsvertrag zwischen E-Plus und Kunde vor.


    Ist der Kunde Verbraucher, und wurde dieser Vertrag über die Änderung der Erbringung einer Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag vor.


    Zitat


    Grundsätzlich besteht überdies die Verpflichtung, geschlossene Verträge einzuhalten. Von diesem Grundsatz wird zum Verbraucherschutz in klar definierten Fällen abgewichen. Abweichungen sind aber im Zweifel streng auszulegen; auch unter diesem Aspekt besteht kein Grund, das Rücktrittsrecht über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen. Der Verbraucher soll nicht umfassend bezüglich aller seiner Handlungen praktisch Narrenfreiheit haben.



    Wenn du ein "wirksam" einbaust, gebe ich dir Recht. Ein im Fernabsatz zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossener Vertrag ist i.d.R aber bis zum Erlöschen des Widerrufrechts nur schwebend wirksam.


    Zitat


    Sieht man sich nun den § 355 an, auf den obige Norm verweist, dann liest man, dass der Verbraucher "an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden" ist. Spätestens hier sehe ich das endgültige Aus des Gedankens, dass man Vertragsänderungen in diesem Sinne widerrufen könnte, denn der Wortlaut "auf Abschluss des Vertrages" ist für mich eindeutig auf neue Verträge bezogen..


    "Ja, ich möchte den Änderungsvertrag mit Ihnen eingehen" ist eine WE des Verbrauchers. Es wird ein neuer Vertrag geschlossen, denn der Inhalt des Vertrages hat sich verändert. Nur die Rahmenbedingungen sind identisch geblieben.


    Das Widerrufsrecht dürfte aber ohnehin schon erloschen sein, entweder durch Zeitablauf oder durch Ausführung der Dienstleistung. Wobei man sich bei letzterem Punkt auch noch ausgiebig über den relevanten Zeitpunkt streiten könnte...


    Zitat


    Man kann aber, wie oben schon erwähnt, jede Erklärung u.U. anfechten, wenn einer der in §§ 119 ff. gegebenen Gründe vorliegt und man die Erklärung unverzüglich anfechtet. Aber, alles ist einen Versuch wert, schließlich könnte es ja klappen. ;)


    Fehlt hier nur der Anfechtungsgrund. Das "Aufschwatzenlassen" eines neuen Vertragsinhaltes erzeugt keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum. Ein Motivirrtum ist grdsl. irrelevant. Eine Ausnahme dazu stellt z.B. der durch den massiven "Fremdeingriff" bei einer arglistigen Täuschung erregte Motivirrtum dar. Der Sachverhaltschilderung kann ich aber das Vorliegen einer arglistigen Täuschung seitens E-Plus nicht entnehmen.



    Zitat


    Mit dem Widderrufsrecht wäre ich mir gar nicht so sicher, da der Vertrag ja schon besteht. Er wird nur in der weiteren Laufzeit modifiziert; und da könnte man streiten, ob der Verbraucherschutz nicht vielleicht nur neue Verträge schützen soll. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Bestellers, der die Ware und den Vertragspartner nicht kennt. Genau das ist hier nicht mehr gegeben.



    Diese Argumentation widerlegt doch schon der geschilderte Sachverhalt selbst. Trotz bekanntem Vertragspartner und bekannter Dienstleistung wurde dem Kunden ein Ei ins Nest gelegt. Warum sollte der Kunde gleich soviel weniger schutzbedürftig sein?


    Würdest du einem Opa, der sich seit Jahren alle 2 Monate telefonisch bei Quelle seine Ration "Spanische Fliege" bestellt auch sein gesetzliches Widerrufsrecht aberkennen?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!