ZitatOriginal geschrieben von RA Fries
Eine digitale Signatur wird überhaupt nur dann benötigt, wenn die Rechnung im Rahmen einer elektronischen Steuererklärung auch online eingereicht werden soll. Einer ausgedruckten Rechnung kann niemand ansehen, ob diese digital signiert war.
Sorry aber das stimmt alles nur sehr eingeschränkt.
Lt. Steuerberater dürfen die nur verbuchen, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt ist, hierzu gehört ua. GENAU Anschrift, keine Abkürzungen usw. des weiteren nur Original-Rechnungen.
Hab mich denen schön öfters in den Haaren gehabt, da teilweise die Datensätze nur Abkürzungen zulassen.
Dies ist nur die erste Hürte, die man jedoch bei engerischem Vorgehen überwinden kann. Der relevante Punkt ist jedoch eine Buchprüfung des FA, die ja zwischenzeitlich alle 4 Jahre von statten geht.
Sollte der Prüfer feststellen, beispielsweise dass es sich um kein Original-Papier bei der Telekom handelt, geht es davon aus, dass es ein eigener Ausdruck ist und akzeptiert diese nicht.
Die sign.Datei muss dann nachgereicht werden.
Die Frage wie diese "mini. Dateien" zu speichern sind (ob ein Jahr auf 1 CD) bzw. ob das evtl. der Steuerberater archivieren kann/soll / muss wird derzeit noch abgeklärt.
Jedoch ist eines ganz klar, nicht nur bei elek. Einreichung sondern IMMER muss die Sign.-Rechnung vorhanden sein, jetzt egal mal bei wem archiviert.
Ist doch bek.. ober so ist es halt - dt. Bürok.