ZitatBestimmungen, die so ungewöhnlich sind sind, dass man nicht mit ihnen zu rechnen braucht, Zitat: "werden nicht Vertragsbestandteil" (§ 305 c BGB).
Stimmt! Aber unabhängig von der "Überraschungsklausel" in § 305c oder weiteren Vorschriften im BGB, nach denen Bestimmungen in AGB unwirksam sind, werden alle übrigen (wirksamen) 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' Vertragsbestandteil. (Natürlich nur bei Kenntnisnahme, etc, pp.)
Womit wir auch wieder zu dem eigentlichen Problem zurückkehren könnten, nämlich zur Frage, ob Victorvox hier eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen hat und ob dies gegenüber 'normalen' Verbrauchern in der Form überhaupt möglich ist. Vor allem was die 4-wöchige Widerrufsfrist anbetrifft.
Soweit ich mich entsinne gilt das Schweigen auf ein Angebot nur unter Kaufleuten als Zustimmung. Und bei einer Vertragsänderung -die meiner Ansicht nach bei der Änderung der AGB vorliegt- müsste ich doch eigentlich zustimmen, oder nicht? Und zwar nicht nur durch Schweigen!!
Oder wie seht ihr das?
Andi