ZitatOriginal geschrieben von arne
Seid wann ist das denn strafbar?
LoL, was passiert denn, wenn ich ein Auto kaufe, und nicht bezahle (also den Vertrag nicht erfülle)? Ist das nicht strafbar?
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ZitatOriginal geschrieben von arne
Seid wann ist das denn strafbar?
LoL, was passiert denn, wenn ich ein Auto kaufe, und nicht bezahle (also den Vertrag nicht erfülle)? Ist das nicht strafbar?
Wenn du den Verkäufer nicht betrügen wolltest, natürlich nicht. Du wirst lediglich auf Zahlung verklagt. Basta.
ZitatOriginal geschrieben von handytim
Ich würde den Vertrag sogar wirklich nutzen, wenn Mobilcom in der Lage wäre, mir mitzuteilen, was WAP kostet.
So, mittlerweile habe ichs endlich rausgefunden. Mobilcom hat mir keine Antwort auf meine Email-Anfrage geschickt. Es stand extrem versteckt doch auf der Homepage.
Hier sind die Datentarife: KLICK
Ciao
Tim
Tust Du nur so naiv, oder ist das wirklich Dein Ernst?
Dein Vergleich mit dem Auto ist Schwachsinn, denn zum einen ist auch so etwas in der Tat nicht strafrechtlich relevant (also nicht strafbar), sondern lediglich ein zivilrechtliches Problem. Und zum anderen: Wenn Du das Auto schon in Deinem Besitz hast und nicht zahlst, dann liegt ja auf der Hand, dass der Verkäufer natürlich Ansprüche gegen Dich hat.
Hier ist es nun so, dass zum einen der Passus "Nur solange der Vorrat reicht" Bestandteil des Antrags war. Allein schon deswegen hast Du keinerlei Anspruch darauf, ein Gerät zu erhalten.
Wenn nun bereits ein Vertrag aktiviert wurde, dann hättest Du, falls aufgrund dieses Vertrages irgendwelche Zahlungen von Dir eingezogen werden würden (was ja nicht der Fall ist) natürlich das Recht, diese Zahlungen zurückzufordern (z.B. durch Lastschriftretouren). Weiterhin könntest Du Mobilcom darüber in Kenntnis setzen, dass sie den Vertrag wieder aufheben sollen, wenn sie das bestellte Gerät nicht bis zum soundsovielten liefern. Mit "Anfechtung" hat das noch gar nichts zu tun, da ja aufgrund des noch nicht gelieferten Handys noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Das Freischalten einer SIM-Karte ist so gesehen quasi nur ein technischer Vorgang, jedoch kein Vertrag in dem Sinne, dass man ihn kündigen könnte/müsste.
"Anzeigen" geht bei sowas schon mal gar nicht, da keine strafrechtliche Handlung wie Betrug o.dgl. vorliegt. Zivilrechtlich geht ebenfalls nichts, weil Dir kein Schaden entstanden ist.
Das einzige, was denkbar wäre ist, dass ein Mitbewerber den Anbieter wegen der offenbar viel zu geringen Menge an verfügbaren Geräten belangt. Das ist letztlich genauso, wie wenn der Aldi ein Angebot in viel zu geringer Zahl hat: Der Verbraucher hat hier überhaupt keinerlei Rechte, geschweige denn Ansprüche, lediglich Mitbewerber können gegen sowas vorgehen.
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Wenn nun bereits ein Vertrag aktiviert wurde, dann hättest Du, falls aufgrund dieses Vertrages irgendwelche Zahlungen von Dir eingezogen werden würden (was ja nicht der Fall ist) natürlich das Recht, diese Zahlungen zurückzufordern (z.B. durch Lastschriftretouren). Weiterhin könntest Du Mobilcom darüber in Kenntnis setzen, dass sie den Vertrag wieder aufheben sollen, wenn sie das bestellte Gerät nicht bis zum soundsovielten liefern. Mit "Anfechtung" hat das noch gar nichts zu tun, da ja aufgrund des noch nicht gelieferten Handys noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Das Freischalten einer SIM-Karte ist so gesehen quasi nur ein technischer Vorgang, jedoch kein Vertrag in dem Sinne, dass man ihn kündigen könnte/müsste.
Meiner Meinung nach, ist das so auch nicht richtig.
Wenn man von Mobilcom aktiviert worden ist, hat das auch Bestand sofern das Unterschriftsdatum auf dem Vertrag entweder 14 Tage in der Vergangenheit liegt oder man sofortige Freischaltung gewünscht hat.
Ob man bereits ein Handy erhalten hat oder noch eins erhalten soll, ist zunächst irrelevant, da es sich um verschiedene Rechtsgeschäfte handelt, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Das eine Rechtsgeschäft ist der Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit dem Provider. Dieser hat aus diesem Vertrag gegen Dich einen Anspruch auf Zahlung evtl. anfallender Grundgebühren, Mindestumsätze und Gesprächskosten. Du hast Anspruch auf Bereitstellung von Mobilfunkdienstleistungen.
Das andere Rechtsgeschäft ist der Kauf eines Endgerätes zum Preis von 0 Euro ( zum Beispiel) bei Deinem Händler.
Der Vermittler ( dein Händler) hat gegen den Provider Anspruch auf Erhalt seiner Provision und zwar unabhängig davon, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Kunden nachkommt.
Dein Mobilfunkvertrag kommt mit der Aktivierung also auf jeden Fall zustande, unabhängig davon, ob / wann Dein Händler seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über das Endgerät nachkommt oder nicht.
ZitatWenn man von Mobilcom aktiviert worden ist, hat das auch Bestand sofern das Unterschriftsdatum auf dem Vertrag entweder 14 Tage in der Vergangenheit liegt oder man sofortige Freischaltung gewünscht hat.
verstehe ich das richtig: Ich könnte immer noch zurücktreten (Brief am Sa. 18.06.2005 in die Post!)??
Habe bis jetzt noch nie von dieser Frist (14T) Gebrauch machen müssen!
PS: Habe sowieso noch keinerlei Bestätigung für den Antrag über geizhandy.net !
ZitatOriginal geschrieben von JGW
Ob man bereits ein Handy erhalten hat oder noch eins erhalten soll, ist zunächst irrelevant, da es sich um verschiedene Rechtsgeschäfte handelt, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Falsch! Es handelt sich um ein sogenanntes Koppelgeschäft (das eine bedingt das andere). Wird nun ein Teil des Koppelvertrages nicht erfüllt wird der andere Teil nichtig bzw. rechtsungültig. Das ist bei Handyverträgen so oder auch bei z.B. Ratenkaufverträgen beliebiger Art (Beispiel: Du schliesst beim Authändler XYZ einen Kaufvertrag über ein Auto ab und finanzierst das -> 2 Verträge - wird das Auto nicht geliefert wird auch der Finanzierungsvertrag nicht wirksam bzw. gültig).
Gruß
plant
Genau das ist strittig!
Was ist daran strittig?
Ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft... und dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung.
Gruß
plant
ZitatOriginal geschrieben von plantagoo
Was ist daran strittig?
Ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft ist ein Koppelgeschäft... und dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung.
Gruß
plant
Das war mir doch auch so!
ZitatDas Angebot gilt nur solang der Vorrat reicht!...
Wenn's keine 9300'er mehr gibt ist das Ding NICHTIG!
Danke für den Denk- und Leseanstoß!
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