Mögliche Probleme mit Liefer- Stornierung?

  • Hallo,


    ich möchte mal Eure Meinung zu folgendem Sachverahlt & vielleicht einen kleinen Tip, wie ich mich verhalten soll!?!
    Folgendes: ich habe vor fast 1 Monat bei http://www.mobile-contracts.de/ ein Ezio MB330 über deren Online Shop bestellt & habe wie ichs immer mach, denen die Kohle direkt
    am gleichen Tag per Onlinbanking überwiesen. Neben einer obligatorischen Bestellungseingangsbestätigung ist dann weiter nix passiert. Nach Nachfragen von mir nach 2 Wochen, wo denn das Handy bliebe,
    sagte man mir, das es die Woche kommen soll. Ist es nicht, ich bei denen persönlich angerufen und die konnten mir in keinster Weise helfen; haben angeblich
    deren Großhändler nicht erreichen können, wegen Lieferbestätigung! Heute, fast einen Monat nach der Bestellung, dachte ich mir, ruf da an und stornier die Bestellung, weil graue Haare hab ich schon genug!
    Von wegen: das müsse erst mit dem Chef besprochen werden, der wäre aber nicht im Haus, das gehe nicht so einfach, da Sonderbestellung (was nirgends als solche so ausgewiesen ist/ war!!!!!).
    Ich wäre dem Menschen am anderen Hörer fast an den Hals gesprungen, was ich natürlich nicht getan habe! :-\
    In deren AGBs steht, das wenn man 2 Wochen nach einer Bestellung keine Lieferbestätigung bekommt,
    man nicht mehr an die Bestellung gebunden ist. Mal ganz davon ab, es ist doch mein gutes Recht, nach 4 Wochen nichtliefern und keiner klaren Aussage der Lieferbarkeit des Gerätes die Bestellung
    zu stornieren oder!?!


    Ich sehe schon mächtigen Stress auf mich zukommen, weil die Leute dort SEHR unkooperativ waren!


    Was meint Ihr, wie soll ich in so einem Fall weiter vorgehen!?


    Gruß,
    9mm

    - Big pimpin' -


    Tausche ELSON EL370 NEU & OVP mit Rechnung gegen neues BENQ-Siemens EL71!

  • Erstmal ist ja Gesetz, was in den AGB steht.
    Und wenn du nicht drauf hingewiesen wurdest, dass es sich um eine Sonderbestellung handelst, dann muss man diesen Artikel auch stornieren können! Ich würde dem Händler ein entsprechendes Schreiben senden, in dem ich dies genauso erläutern würde!

    Ich habe eine Diät gemacht und fettem Essen und Alkohol abgeschworen - in zwei Wochen verlor ich 14 Tage!


    [small] - Joe E. Lewis - [/small]

  • Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Natürlich als Einschreiben mit Rückschein!


    Das versteht sich natürlich von selbst! ;)

    Ich habe eine Diät gemacht und fettem Essen und Alkohol abgeschworen - in zwei Wochen verlor ich 14 Tage!


    [small] - Joe E. Lewis - [/small]

  • Alles mal wieder völliger Humbug vom Händler.


    Du hast wie jeder andere auch beim Onlinekauf ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB i.V.m §355 BGB.


    Demnach hast Du 14 Tage ab Lieferung der Ware Zeit deine WE zu widerrufen.


    Es ist auch egal, ob es eine "Sonderbestellung" gewesen sein soll oder nicht.
    Die versuchen sich wahrscheinlich damit über den § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB (das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen für Waren, die nach Kundenspezifikationen oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind) vor einem möglichen Widerruf Deinerseits zu retten.


    Ist aber auch Schwachfug, denn eine Handy von der Stange ist ja nun mal keine Spezialanfertigung.


    Also einfach schön, nachweisbar widerrufen und Geld mit Fristsetzung zurückfordern.


    Gruß
    CH

  • Nur mal so am Rande:


    Gib mal http://www.meisl.de in Deinen Browser ein und vergleiche mit dem Shop, bei dem Du bestellt hast.


    Gib danach "Meisl" in die Suchmaske des TT-Forums ein.


    Viel Spaß!

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Demnach hast Du 14 Tage ab Lieferung der Ware Zeit deine WE zu widerrufen.


    fast richtig - ab Kenntnis des Widerrufrechts laufen die 14 Tage...


    Gruss,


    c.

    Nordisch by zuag'roast :D

  • Zitat

    Original geschrieben von cestec
    ab Kenntnis des Widerrufrechts laufen die 14 Tage...


    Gruss,


    c.


    fast richtig, oder eher nein völlig falsch:


    BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen


    (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung
    der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
    Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.


    CH


    EDIT:
    Wenn es so wäre wie Du behauptest könnte ja jeder Händler seinen Kunden eine Auftragsbestätigung mit Widerrufsbelehrung schicken, die Ware aber es 2 Wochen später damit das Widerrufsrecht erloschen wäre...
    Und so funktioniert es definitiv nicht

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Nur mal so am Rande:


    Gib mal http://www.meisl.de in Deinen Browser ein und vergleiche mit dem Shop, bei dem Du bestellt hast.


    OH GOTT!!!


    Gibts den (die?) etwa immer noch? :eek:


    Die Meisl-Brothers haben hier schon einige (inkl. mir selbst) kennen gelernt, und ich weiss nicht, obs auch nur einen gibt, der keine Probleme mit denen hatte!


    Na, da wünsch ich Dir schon mal viel Spass, Dein Geld wieder zu bekommen :(


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Zitat

    Original geschrieben von cestec
    fast richtig - ab Kenntnis des Widerrufrechts laufen die 14 Tage...


    Gruss,


    c.


    Falsch: Die Widerrufsbelherung ist nur notwendige Bedingung für den Fristlauf, bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren aber nicht hinreichend. Also kein Fristlauf vor Eingang der Waren beim Verbraucher.


    Widerrufen werden kann natürlich bereits vorher, bis Zugang des Angebots des Verbrauchers beim Unternehmer nach den allgemeinen Vorschriften, ab Zugang nach den §§ 312d, 355 BGB, bei einem das Widerrufsrecht ersetzenden, wirksam vereinbarten Rückgaberecht wohl auch durch Widerruf vor Lieferung, und nicht erst durch Rücksendung der erhaltenenen Waren im Wege eine Erst-Recht-Schlusses.


    Im Falle des OP dürfte dessen Angebot mangels fristgemäßer Annahme ohnehin erloschen sein.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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