ZitatOriginal geschrieben von manuelr
§194 regelt Verjährung :confused: Du meinst eventuell §932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten), der allerdings in Verbindung mit § 935 unwirksam wird.
Manuel
Das hat mich auch etwas stuzig gemacht. Ich habe meinen Beitrag auch umgehend dahingegehend korrigiert.
njoy_az