Mietrechts-Frage

  • Hoffe dass hier event. n Anwalt mitliest oder zum. Jemand der sich bissle besser mit sowas auskennt. Zitiere eben mal wörtlich aus meinem Mietvertrag:


    ''§22 Sonstige Vereinbarungen


    Dem/n Mieter/n ist bekannt, daß der Vermieter nicht der Eigentümer der Mietsache, sondern gewerblicher Zwischenmieter mit dem Recht zur Untervermietung ist. Der Vermieter ist ausschließlich auf die Dauer von 5 Jahren (beginnend ab 1.8.1999) zur Unervermietung berechtigt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter über den genannten Zeitraum hinaus erfolgt nicht. eine etwaige Übernahme dieses Mietverhältnisses durch den Eigentümer direkt, richtet sich dann nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auf jeden Fall endet das Mietverhältnis mit dm jetzigen Vermieter zum Ablauf deiner 5 jährigen Festmietzeit mit dem Eigentümer. Einer besonderen Kündigung des jetzigen Vermieters bedarf es nicht.''


    So meine Frage nun: ich wohne ja jetzt seit mehr als 5 Jahren in der Wohnung und nach altem Mietrecht sich ab 5 Jahren die Kündigungsfrist meinerseits verlängert, nämlich auf 6 Moanate...besagt diese Klausel doch eigentlich dass ich jetzt ein Mietverhältnis direkt mit dem eigentümer habe und die jetzt geltenden gesetzl. Refgelungen gelten, dass heisst nach neuem Mietrecht (seit 1.9.2001) nur eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe...verstehe ich das richtig?

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  • Hm also eigentlich hast Du ja seit 08/04 keine Wohnung mehr bzw. der Zeitmietvertrag ist ausgelaufen.


    Gem. §545 BGB hast Du durch die weitere Nutzung ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.


    Zu dem Zeitpunkt in dem das sich das Mietverhältnis verlängert hat galt ja schon die kürzere Frist, fraglich ist ob jetzt "Verlängerung" bedeutet, dass noch die alten Regel gelten oder nicht.


    Imho gab es da kürzlich auch nen Urteil zu, ich meine im Hinterkopf zu haben, dass die neuen Regelungen Anwendung finden.


    Wenn ich das Urteil noch wieder finde poste ich das hier
    Gruß
    CH

  • Soweit ich weiß, tritt im Juni oder Juli ein neues Gesetz zu den Kündigungsfristen für Altmietverträge in Kraft, nach dem dann alle Altmietverträge mit den neuen Fristen kündbar sind.

  • Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge beschlossen. Das sind Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden.


    Danach soll die neue, verkürzte 3-Monats-Frist auch für Mietverträge gelten, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden. Selbst wenn noch die alten Kündigungsfristen formularmäßig im Mietvertrag stehen.


    Die neuen Regelungen sollen schon ab 1.6.2005 gelten


    Kleiner Hoffnungsschimmer für alle Vermieter, die den Mieter lieber noch länger im Mietvertrag halten wollen: Das Gesetz muss erst noch den Bundesrat passieren! Läuft dort jedoch alles glatt, sollen die neuen Fristen für die alten Verträge schon zum 1.6.2005 in Kraft treten.


    Bisher ist es aber noch so: Haben Sie einen Altmietvertrag, in dem die alten, längeren Kündigungsfristen noch wortwörtlich oder sinngemäß drinstehen, gelten sie auch noch. Je nach Dauer des Mietverhältnisses können Sie oder Ihr Mieter also mit einer Kündigungsfrist von 3, 6, 9 bzw. 12 Monaten den Mietvertrag beenden.


    Mit dem neuen Gesetz gelten die neuen Kündigungsfristen auch für Altmietverträge


    So hat es der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden und so erlaubt es auch noch die bisherige Übergangsvorschrift im Gesetz!


    Tritt allerdings das neue Gesetz in Kraft, gelten die alten Kündigungsfristen nur noch, wenn Sie diese mit dem Mieter individuell ausgehandelt haben - am besten sie stehen auch noch handschriftlich im Mietvertrag!


    Clevere Mieter, die jetzt einen Mietvertrag kündigen wollen, den sie vor 10 Jahren geschlossen haben, werden auf Zeit spielen. Würden sie jetzt noch kündigen, riskieren sie, dass für ihren Vertrag noch die alte Kündigungsfrist von 1 Jahr gilt.


    Kündigen sie stattdessen nach dem 1.6.2005, gilt für sie die neue, kürzere Kündigungsfrist von 3 Monaten.


    Jahrelange Mieter kommen jetzt schneller aus ihrem Mietvertrag raus


    Wartet Ihr langjähriger Mieter also bis zum 1.6.2005 und kündigt er dann erst, kommt er früher aus dem Mietvertrag raus - jedenfalls, wenn der Bundesrat bis zu diesem Zeitpunkt schon dem neuen Gesetz zugestimmt hat!


    Erhalten Sie also zwischen dem 1.6. bis 3.6.2005 das Kündigungsschreiben Ihres langjährigen Mieters, endet sein Mietvertrag schon zum 31.8.2005 - viel schneller also, als wenn er jetzt schon kündigen würde.


    Allerdings: Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleibt es noch bei dem, was der Bundesgerichtshof entschieden hat: den alten, längeren Kündigungsfristen.


    Der Vermieter-Tipp:


    Die alten Kündigungsfristen könnten schon bald für die meisten Verträge der Vergangenheit angehören.


    Haben Sie einen alten Mietvertrag und tritt das neue Gesetz am 1.6.2005 tatsächlich in Kraft, gelten für alle Kündigungen die neuen Kündigungsfristen.


    Einzige Ausnahme: Sie haben per Individualklausel in Ihrem Altmietvertrag noch die alten, längeren Kündigungsfristen vereinbart.


    Quelle: steuernetz

  • Zitat

    Hm also eigentlich hast Du ja seit 08/04 keine Wohnung mehr bzw. der Zeitmietvertrag ist ausgelaufen.


    Das ist mal das eine, das hab ich mir nämlich auch gedacht...


    Das Beste is das die beim Vermieter (is n gewerblicher) auch net wirklich Bescheid wissen...die Dame grad eben am Telefon meinte wir sollten einfach mal kündigen...Nur will ich eben nicht auf gut Glück kündigen, wenn das dann nämlich mit dem 1.6.2005 zutrifft...

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  • War da nicht aber auch mal was mit von wegen automatischer, stillschweigender Verlängerung auf unbestimmte Zeit wenn keine der beiden Parteien in irgendeiner Weise tätig wird?!?

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
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  • Zitat

    Gem. §545 BGB hast Du durch die weitere Nutzung ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.


    Naja wenn das aber zutrifft, so gilt doch für die stillschweigende Verlängerung dann doch trotzdem die neue Regelung, da diese stillschweigende Verlängerung ja nach dem 1.9.2001 erfolgte...

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  • Das trift zu, aber Du beschreibst ja gerade die spannende Frage, ob Verlängerung heißt, es gelten die alten oder neuen Bedingungen.


    Wie gesagt imho müssten die neuen gelten, vor Fr. kann ich aber nicht nach dem Urteil schauen.


    CH

  • Also mein Dad hat jetzt auch mal nen Ex-Kollegen (Zivilrichter)gefragt und der liest das auch so dass wir seit einem Jahr einen Mietvertrag nach BGB haben und daher die 3-Monatsfrist gilt...


    Werde jetzt mit Hinweis auf den Absatz im Mietvertrag kündigen und dann ja sehen was passiert...


    Danke mal für Eure Antworten...



    Gruss

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  • Das verkürzend auf die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in den "Altverträgen" einwirkende Gesetz zur Änderung des EGBGB hat ja nun eroglreich den BR passiert und wird zum 1.6.2005 in Kraft treten.


    Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.


    Dafür spricht auch der Wortlaut des Gesetzes:


    .



    D.h. also, hat mein Mieter, der länger als 10 Jahre in meiner Wohnung wohnte, und mit dem ich damals eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen getroffen habe ( grdsl. 3 Monate, ab 5 Jahre +3, ab 8 Jahre +6, ab 10 Jahre seit Überlassung + 9 Monate; ob formularmäßig oder individuell sei dahingestellt), derart ungeschickt gekündigt, dass mir seine Kündigung bereits zum 2.4.2005 zugegangen ist, wird das Mietverhältnis frühestens zum 31.03.2006 beendet.


    Daran kann meiner Meinung auch eine "erneute" Kündigung zum 1.6.2005 nichts mehr ändern.


    Wie ist dann der vierte Punkt von oben bei dieser Darstellung des Mietervereins Hamburg zu verstehen?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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