Hoffe dass hier event. n Anwalt mitliest oder zum. Jemand der sich bissle besser mit sowas auskennt. Zitiere eben mal wörtlich aus meinem Mietvertrag:
''§22 Sonstige Vereinbarungen
Dem/n Mieter/n ist bekannt, daß der Vermieter nicht der Eigentümer der Mietsache, sondern gewerblicher Zwischenmieter mit dem Recht zur Untervermietung ist. Der Vermieter ist ausschließlich auf die Dauer von 5 Jahren (beginnend ab 1.8.1999) zur Unervermietung berechtigt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter über den genannten Zeitraum hinaus erfolgt nicht. eine etwaige Übernahme dieses Mietverhältnisses durch den Eigentümer direkt, richtet sich dann nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auf jeden Fall endet das Mietverhältnis mit dm jetzigen Vermieter zum Ablauf deiner 5 jährigen Festmietzeit mit dem Eigentümer. Einer besonderen Kündigung des jetzigen Vermieters bedarf es nicht.''
So meine Frage nun: ich wohne ja jetzt seit mehr als 5 Jahren in der Wohnung und nach altem Mietrecht sich ab 5 Jahren die Kündigungsfrist meinerseits verlängert, nämlich auf 6 Moanate...besagt diese Klausel doch eigentlich dass ich jetzt ein Mietverhältnis direkt mit dem eigentümer habe und die jetzt geltenden gesetzl. Refgelungen gelten, dass heisst nach neuem Mietrecht (seit 1.9.2001) nur eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe...verstehe ich das richtig?