Mietrechts-Frage

  • Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. LG Mönchengladbach (AZ: 2 S 191/88); AG Schöneberg (AZ: 6 C 550/89); AG Mannheim (AZ: 11 C 269/78). Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten. LG Braunschweig (AZ: 6 S 458/99). Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist. AG Bonn (AZ: 8 C 731/93)


    http://www.verbraucher-urteile.de/miet/tierecontent.html

  • Hallo,


    wir ziehen bald um und im neuen Mietvertrag, den wir unterschrieben haben steht, dass die Wohnung renoviert übergeben wird. Der jetzige Mieter hat uns aber mitgeteilt, dass er nicht renovieren wird. Der Vermieter wird dies auch nicht tun.
    Sollten wir drauf drängen, dass dieser Punkt im Mietvertrag angepasst wird? Es ist natürlich auch festgehalten, dass wir bei Auszug anteilige Kosten für die Renovierung zu tragen haben oder es selbst renovieren. Würde dieser Passus hinfällig, wenn bei Übergabe die Wohnung unrenoviert ist?
    Was ist besser: bei Übergabe verlangen, dass der Zustand der Wohnung ins Übergabeprotokoll kommt, oder gleich im Mietvertrag aufnehmen lassen?


    TIA


    Gruß
    Philip

  • Für diesen Zweck gibt es ja noch das Übernahmeformular bei Wohnungsübergabe. In Fällen wie diesem hier sollte das mit besonderer Sorgfalt ausgefüllt werden. Gleichzeitig sollte der Übernehmer erklären, dass er mit dem Zustand nicht einverstanden ist.


    Was in der Folge zwischen Vermieter und neuem Mieter als Ausgleich vereinbart wird, sollte im groben schon vorher geklärt werden. Der Wegfall der Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug (wie von Chickenhawk vorgeschlagen) ist eine der möglichern Optionen.


    Frankie

  • Aus aktuellem Anlass hole ich das hier mal hoch:


    Kurze Vorgeschichte:
    Eigenheim vorhanden, Rechtschutz für Wohneigentum auch. Es folgt die Trennung, ein Partner bleibt im Haus, der andere sucht Mietwohnung. Eine Wohnung wurde möbliert besichtigt, alles sah gut aus, Mietvertrag zum 01.02. unterschrieben.
    Am 31.01. Wohnungsübergabe. Unmöbliert sah die Wohnung schäbig aus, Schimmel an den Wänden, wo Schränke standen, sogar das Laminat wellt sich schon. Vormieter und Vermieter behaupten, davon nichts gewusst zu haben.
    Eine Mietrechtschutz ist noch nicht vorhanden gewesen, diese sollte am 01.02. abgeschlossen werden.


    Vermieter bietet an, den Vertrag gegen die Zahlung von 2 KM aufzulösen. Alternativ bietet er die Sanierung (oder Renovierung?) bei Teilung der Kosten an.


    Frage: Gibt es eine Möglichkeit, aus diesem Vertrag rauszukommen, ohne die 2 KM zahlen zu müssen? Arglistige Täuschung kann man vermutlich weder Vor- noch Vermieter nachweisen.

  • grundsätzlich ist die mietsache mängelfrei zu übergeben ausser es wurde ausdrücklich anders vereinbart. über das wellige laminat kann man sich vielleicht streiten, je nachdem wie wellig das teil ist.


    ganz sicher ist jedoch der schimmel zu entfernen. und zwar auf kosten des vermieters.


    hast du ein übergabeprotokoll unterschrieben oder wurde die übergabe bis zur klärung verschoben? wenn noch nicht zu spät: auf keinen fall die wohnung so übernehmen und nichts unterschreiben!
    entweder der vermieter erklärt schriftlich, die mängel auf seine kosten zu beseitigen oder du trittst vom mietvertrag zurück und übernimmst die wohnung so erst garnicht.

  • stanglwirt: Vielen Dank für Deinen Rat. Dazu eine Frage (es unterscheidet sich ja häufig das gefühlte Recht vom echten Recht...): Kann man überhaupt vom Mietvertrag zurück treten? Oder anders formuliert: kommt der tatsächliche Mietvertrag erst mit dem Unterschreiben des Übergabeprotokolls zustande?

  • Warum sollte man nicht vom Vertrag zurück treten können, wenn die Mietsache nicht im ordnungs- und/oder vertragsgemäßen Zustand ist? Es ist dir wohl kaum zuzumuten, in eine verschimmelte Wohnung einzuziehen. Evtl müßte man sogar mal über arglistig verschwiegene Mängel und somit über Schadensersatz des Vermieters dir gegenüber nachdenken, wenn du jetzt kurzfristig eine neue Wohnung suchen mußt. Irgendwo mußt du ja schließlich auch bleiben...

    Wer Rechtschreibfehler nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rechtschreibfehler in Verkehr bringt, wird mit dem Duden nicht unter 10 Bänden bestraft!

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