Mietrechts-Frage

  • Hmm stimmt, das wiederspricht sich ja eigentlich...also unsere Kündigung is jetzt erstmal raus...mal abwarten was zurückkommt...

    on a mission 42.195...
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  • Zitat

    Original geschrieben von booner


    Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.


    Gab es da nicht im Verwaltungs- bzw. Verfassungsrecht mit:
    " Tritt zum 01.06.2005 mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft"?


    Kann ja sein, dass die das so gebacken haben...



    CH

  • An wen zahlst du eigentlich im moment deine Miete?


    An den "Zwischenmieter" oder direkt an den Vermieter? Wenn du noch immer an den Zwischenmieter zahlst solltest du unbedingt schnell klären, ob er auch noch überhaupt berechtigt ist, die Mietsache unterzuvermieten. Es könnte ja theoretisch sein, das er seit dem 30.07.04 garkein Mieter mehr ist und von dir unberechtigterweise Mietzahlungen entgegennimmt.


    Und an wen hast du deine Kündigung geschrieben? An den Zwischenmieter oder an den Vermieter?

  • Zitat

    Original geschrieben von booner


    Das verkürzend auf die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in
    Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.


    Richtig


    Zitat

    D.h. also, hat mein Mieter, der länger als 10 Jahre in meiner Wohnung wohnte, und mit dem ich damals eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen getroffen habe ( grdsl. 3 Monate, ab 5 Jahre +3, ab 8 Jahre +6, ab 10 Jahre seit Überlassung + 9 Monate; ob formularmäßig oder individuell sei dahingestellt), derart ungeschickt gekündigt, dass mir seine Kündigung bereits zum 2.4.2005 zugegangen ist, wird das Mietverhältnis frühestens zum 31.03.2006 beendet.


    Daran kann meiner Meinung auch eine "erneute" Kündigung zum 1.6.2005 nichts mehr ändern.


    Wohl nicht richtig. Es dürfte nichts dagegen sprechen, eine erneute, sog. "überholende" Kündigung auszusprechen, die dann mit den neuen Fristen wirksam wird.
    Nichts anderes sagt auch der Mierterverein unter Punkt 4.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Wohl nicht richtig. Es dürfte nichts dagegen sprechen, eine erneute, sog. "überholende" Kündigung auszusprechen, die dann mit den neuen Fristen wirksam wird.
    Nichts anderes sagt auch der Mierterverein unter Punkt 4.


    Das habe ich mir ja schon fast gedacht.


    Bei dieser überholenden Kündigung bekomme ich nach meinem Rechtsverständnis von der rechtsgestaltenden Wirkung einer Kündigung aber Bauchweh. Ist die rechtsgestaltende Wirkung mit dem Zugang eingetreten, kann ich danach nicht mehr, zumindest nicht aus demselben Grund daran herumdoktern.


    Dem käme es gleich, wenn ich die Kündigung nach Zugang einseitig zurückziehen oder in ihren Wirkungen abändern könnte.
    Bei einem Kündgung aus wichtigem Grund, die einer ordentlichen hinterhergeschoben wird, etwa wie im Arbeitsrecht häufiger anzutreffen, hat das natürlich seine Berechtigung.


    Anderseits könnte man auch argumentieren, dass das Mietverhältnis nach Zugang der vor dem 1.6. ausgesprochenen Kündigung weiterexistiert, und demnach auch "nochmal", und dann auch nach neuer "Rechtslage" gekündigt werden kann.


    Dann wird halt auf den AGB-Charakter abgestellt :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich will ja nicht bestreiten, dass man rechtsdogmatisch in gewisse Schwierigkeiten kommen kann, wenn man sich zu sehr den Kopf zerbricht. :D


    Aber ich halte es für kaum vorstellbar, dass ein Gericht eine nachgeschobene Kündigung nicht gelten lassen würde (auch wenn es ja nicht das erste Mal wäre, dass der BGH der Mietrechtsreform in die Quere kommt. ;) ).


    Aber da ja z.B. - wie Du selbst ansprichst - auch nach ausgesprochener ordentlicher Kündigung auch eine (dann das Arbeits-/Mietverhältnis früher beendende) außerordentliche Kündigung möglich ist, ist das doch ein weiteres Indiz dafür, dass es möglich ist, eine ausgespreochene Kündigung durch eine weitere Kündigung sozusagen "zu erledigen".


    Ich sehe jedenfalls pechschwarz für Deine Argumentation - aber man soll ja nie nie sagen. :)

  • Nun habe ich auch mal ne Mietsache.


    Eine Kollege hat vor ca.6 Jahren eine Wohnung mit seiner Freundin angemietet, beide stehen im Vertrag.


    Die Freundin ist jetzt schon vor ca. 1 1/2 Jahren ausgezogen.Vermieter schickt aber meistens die Rechnungen/Nebenkosten etc. an die Bekannte.


    Frage:


    Muss der Kollege den Auszug der Freundin dem Vermieter melden, oder kann der Vertrag einfach so stehen bleiben.Mietzahlungen wurden und werden ja weiterhin normal geleistet.

    Nix..............

  • Wenn der Vermieter die Rechnungen an die Freundin schickt, weiß er doch schon, dass sie ausgezogen ist, sonst würden die Briefe sie ja nicht erreichen. Oder schickt er die Abrechnungen an die alte Adresse adressiert an sie?


    Ist aber eigentlich auch egal. Die einzige, die ein Interesse daran hat, schriftlich aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, ist die Freundin, da diese unter Umständen gegenüber dem Vermieter noch haftet, auch wenn sie längst ausgezogen ist.


    Z.

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Die Briefe an die "alte" Adresse kommen deswegen an, weil keiner den Namen der Freundin vom Briefkasten gekratzt hat . :D


    Aber theoretisch könnte der Vertrag so bestehen bleiben, oder besteht rechtlich eine Pflicht den Vermieter in Kenntnis zu setzen ?

    Nix..............

  • Mindestmietzeit / Kündigungsausschluss


    Ich habe auch mal eine Frage: Was ist von folgenden Klauseln in Mietverträgen zu halten? Am besten gar nicht einziehen, wenn das schon so anfängt?


    "Die Mindestmietzeit beträgt 3 Jahre."


    "Kündigungsausschluss 4 Jahre."

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