Definitionsfrage (Mahnungen)

  • Hallo,


    ich hätte da mal eine Frage.
    Habe heute eine "Zahlungserinnerung" erhalten. Unten auf dem Blatt steht "Bitte überweisen Sie zur Vermeidung von Mahnkosten spätestens bis zum 03.04.2005".


    Habe erst heute am 2.4.05 überweisen können.
    Meine Frage:
    War nun diese "Zahlungserinnerung" eine Mahnung? Oder kommt die erst? (weil steht ja "..zur Vermeidung vonMahnkosten..." dort).
    Oder bedeuten die Mahnkosten, die dann kommen bei Nichtbeachtung der Zahlungserinnerung, die Kosten eines gerichtlichen Mahnbescheides?
    Ist es schlimm, dass ich erst heute überwiesen habe? Ich meine, morgen wird es bei denen kaum auf dem Konto sein, ist ja Sonntag.


    Grüße,


    Andreas

  • Die rechnen da immer noch ein paar Tage dazu. Also selbst wenn Du an dem angegebenen Datum die Überweisung erst abgiebst (angenommen das ist ein Werktag) dann dauert ja die Überweisung auch noch ein paar Tage. Das wird berücksichtigt. Also in dem Punkt brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen.


    Im allgemeinen kommt auf eine Zahlungserinnerung eine Mahnung. Da wird dann meist ein kleiner Betrag (zwischen 5 und 10 Euro) dazugerechnet. Bei vielen Unternehmen, kommt aber auch diese erste Mahnung noch "kostenlos" und erst bei der zweiten Mahnung kommen die Kosten dazu.
    Erst wenn Du bei der zweiten Mahnung nicht reagierst, wird es richtig teuer. Dann wird entweder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, oder, wesentlich wahrscheinlicher, ein Inkassobüro eingeschaltet. Die hauen dann gerne kräftig Kosten drauf. Das sollte man also besser vermeiden, so lange zu warten.

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  • Steht doch im Schreiben selber: Bitte überweisen Sie bis zum 03.04. Du hast am 02.04, also innerhalb der Frist deiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt.


    Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden, der Zeitpunkt der Leistungshandlung (Erteilung des Überweisungsauftrages) und der Zeitpunkt des Erfolgseintritts (Entstehung eines Anspruchs auf Gutschrift des Gläubigers gegen dessen Bank) werden also regelmäßig auseinanderfallen.


    Für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung kommt es nicht auf den Erfolgseintritt, sondern auf die Vornahme der Leistungshandlung (Erteilung des Überweisungsauftrages) an.



    Du erfüllst die bestehende Verbindlichkeit also rechtzeitig, wenn du spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist deiner Bank einen Überweisungsauftrag erteilst. Es ist also nicht schlimm, dass du gestern überwiesen hast.


    Natürlich stellt dieser Schrieb eine Mahnung dar.


    Bei einer Entgeltforderung kommst du u. U. jedoch auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung o.ä. und ggfs. einer gleichzeitigen Belehrung in Verzug. Evtl. hast du dich also bereits vor Zugang dieser Mahnung schon in Verzug befunden (was einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers begründen könnte).


    Vielleicht solltest du aber einfach mal an deiner Zahlungsmoral arbeiten, wenn du schon soviele Fragen hast?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Verzug? Man kommt also in Verzug wenn man 30 Tage mit dem Zahlen gewartet hat?
    Das heisst, man braucht nicht mal eine Mahnung zu erhalten?
    Wird dann nach den 30 Tagen gleich die Schufa benachrichtigt und ein Negativvermerk durchgeführt?

  • Also wenn man mal deine Beiträge anschaut sag ich nur noch: Zahl deine Rechnungen! dann haste auch keine Probleme!

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  • Ein Unternehmen kann Dir eine Rechnung über einen bis zu 2 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt (wenn Du gewerblicher Kunde bist neuerdings nur bis zu 6 Monaten) schicken.


    Auf der Rechnung ist normalerweise angegeben, bis wann sie zu zahlen ist.
    Steht dort "zahlbar sofort" o.ä. ist damit in der Regel gemeint, dass man binnen 14 Tagen zu zahlen hat. Das ist die üblich Frist, die man für Versand, Bearbeitungszeit beim Empfänger und Berarbeitungszeit der Überweisung bei der Bank rechnet.


    Nach 30 Tagen kommst Du in Verzug.


    Unabhängig davon könne Die Unternehmen aber auch schon vorher eine Zahlungserinnerung (=Mahnung) schicken, oft passiert das schon, wenn nach 2 bis 3 Wochen kein Geld eingegangen ist.


    Der Unternehmer ist aber nicht verplfichtet, Dir eine Mahnung zu schicken. Auch gibt es kein geregeltes Prozedere für die Anzahl der Mahnung, üblicherweise läuft es aber so: 1. Mahnung, ab und an mit Mahngebühr; 2. Mahnung meist mit Mahngebühr; letzte Mahnung mit Androhung rechtlicher Schritte.


    IMHO ist der Rechnungsteller vor Beantragung eines Mahnbescheids nicht verpflichtet, Dir eine Mahnung zu schicken. Bin mir hier aber nicht ganz sicher. Vermutlich werden das aber die meisten Firmen tun, um Kosten zu vermeiden und erst danach ein Inkassobüro oder einen Anwalt beauftragen bzw. selbst den Mahnbescheidantrag einreichen. Inkassobüros/Anwälte werden aber vor Beantragen des Mahnbescheids vermutlich nochmal Kontakt zu Dir aufnehmen um gg. zusätzliche Zahlung von Gebühren das ganze außergerichtlich zu klären.
    Bis dahin passiert Dir von der Schufa her nichts, außer der Anbieter (z.B. bei Handy- oder Kreditvertrag) kündigt Dir o.ä.


    Ein beantragter Mahnbescheid wird der Schufa gemeldet wenn das jeweilige Unternehmen der Schufa angehört. Dazu musst Du aber Dein Einverständnis bei Vertragsunterzeichnung gegeben haben, was nicht heißt, dass es nicht vielleicht das ein oder andere Unternehmen gibt, was sich nicht um die fehlende Einverständniserklärung kümmert und trotzdem meldet.


    Viele Unternehmen, die Kundenkarten u.ä. ausgeben, haben auch eine Schufa-Nachmeldung vereinbart und bekommen es auch bei bestehenden Verträgen mit, wenn ein anderer Unternehmer einen negativen Schufa-Eintrag zu Deiner Person vornehmen lässt. Dann löst Du u.U. eine Ereigniskette aus, die in Kündigungen diverser Verträge endet.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Nach 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung kommst Du mit der Bezahlung als Verbraucher nur dann in Verzug, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist, § 287 III S.1 2.HS BGB.


    Ansonsten nicht.


    Anderes gilt, wenn Du kein Verbraucher bist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, § 13 BGB.


    Gruß,
    Taylormade

  • "Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, nein!"


    Eigentlich müsste doch da stehen "Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, ja!" Oder sehe ich das falsch?

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