ZitatOriginal geschrieben von AndreasMD
"Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, nein!"
Eigentlich müsste doch da stehen "Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, ja!" Oder sehe ich das falsch?
Nein.
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ZitatOriginal geschrieben von AndreasMD
"Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, nein!"
Eigentlich müsste doch da stehen "Mahnbescheid kommt vom Gericht, also, ja!" Oder sehe ich das falsch?
Nein.
"Bei einer Entgeltforderung kommst du u. U. jedoch auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung o.ä. und ggfs. einer gleichzeitigen Belehrung in Verzug. Evtl. hast du dich also bereits vor Zugang dieser Mahnung schon in Verzug befunden (was einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers begründen könnte)."
"Nach 30 Tagen kommst Du in Verzug."
"Nach 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung kommst Du mit der Bezahlung als Verbraucher nur dann in Verzug, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist, § 287 III S.1 2.HS BGB."
Welches dieser 3 Zitate ist denn nun korrekt? Könnte mir da jemand Aufschluss drüber geben?
Was genau heisst der Begriff "Verzug"?
Gruß,
Andreas
Steht doch alles im Gesetz:
BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S.
35).
Absatz 3 beachten!
CH
ZitatOriginal geschrieben von Nebelfelsen
IMHO ist der Rechnungsteller vor Beantragung eines Mahnbescheids nicht verpflichtet, Dir eine Mahnung zu schicken. Bin mir hier aber nicht ganz sicher.
Muss man nicht. Das Amtsgericht prüft auch nicht ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht. Deshalb hat man die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen, dann, wenn man betreffendes Feld angekreutzt hat, geht es vor den Richter...
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von ChickenHawk
Steht doch alles im Gesetz:
BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Das heisst also, man kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug? Oder erst nach Nichtbegleichen einer Mahnung?
ZitatOriginal geschrieben von AndreasMD
Das heisst also, man kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug? Oder erst nach Nichtbegleichen einer Mahnung?
Wenn du Schuldner einer Entgeltforderung bist, welche fällig ist und über deren Bestand du durch eine Rechnung (...) in Kenntnis gesetzt wurdest, kommst du spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung (ohne Zugang einer Mahnung) in Verzug.
Welchen Sinn sollte der Ausnahmetatbestand des § 286 III BGB denn haben, wenn eine Mahnung Voraussetzung wäre?
Wenn du als Verbraucher einzustufen bist, bedarf es für die Verzugswirkung zusätzlich noch einer "Belehrung" über diese Rechtsfolge.
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