ZitatOriginal geschrieben von twister
Und so lange nichts vereinbart wurde, gilt bei Verbrauchsgütern, dass die Gefahr erst bei Übergabe an den Käufer und NICHT den Spediteur übergeht.
§474 Abs. 2 i.V.m. §447
An die Rechtsexperten:
Ist es sogar nicht so, dass man nichts gegenteiliges vereinbaren kann? §475
AFAIK dürfen Händler in der Tat die Gefahr auf dem Transportweg nicht auf den Kunden abwälzen.
Deshalb kann man ruhig die günstigste Versandart z.B. bei einem ebay-Händler wählen auch wenn dieser was anderes schreibt: ER haftet auf jeden Fall für den Transport.