E-Plus: neue AGB`s

  • Hi habe dies auf http://www.teltarif.de entdeckt:
    "Das Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) dürfte wohl nicht zur täglichen Lektüre der teltarif-Leser gehören: Es erscheint in der Regel 14-tägig und enthält meist ziemlich trockene Kost. Im aktuellen Amtsblatt allerdings finden sich interessante Neuigkeiten: In den Mitteilungen 57/2005 und Mitteilungen 58/2005 gibt die E-Plus Service GmbH in Potsdam neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Kunden bekannt. Diese sind gültig für Laufzeit-(Postpaid) und Prepaid-Verträge (Free & Easy).
    Bei den Laufzeit-Verträgen gelten die neuen AGB nur für Verträge, die ab dem 7. März abgeschlossen wurden. So wird unter Punkt 3.3 der neuen AGB festgelegt, dass ein Mobilfunkkunde verpflichtet ist, sich vor Abschluss des Vertrags informieren, ob am geplanten Einsatzort ausreichend Netzversorgung besteht. Und in Punkt 3.6 setzt E-Plus Service noch nach: Es wird keine Netzabdeckung innerhalb geschlossener Räume garantiert. Kundenfreundlicher wäre sicherlich ein Rücktrittsrecht bei mangelhafter Netzversorgung gewesen. Für ältere Verträge bleiben die bei Vertragsabschluss geltenden AGB in Kraft.


    Netzstörung: Erst nach drei Tagen darf die Grundgebühr gekürzt werden


    Netzstörungen sind zum Gück selten. Aber die AGB warnen gleich: Es kann jederzeit zu Überlast oder Ausfall kommen, der Kunde muss jederzeit damit rechnen. Erst wenn eine Störung länger als drei Tage dauert, darf der Kunde anteilig die Grundgebühr mindern.
    Für Zusatzleistungen zum Vertrag gelten eigene AGB, bei Leistungen durch Kooperations-Partner (zum Beispiel eines Klingelton-Lieferanten wie Jamba) entsteht ein direktes Kundenverhältnis zwischen dem Kooperations-Partner und dem Kunden. E-Plus macht nur das Inkasso, bei Reklamationen muss sich der E-Plus-Kunde direkt an den Anbieter - in diesem Falle Jamba - wenden.
    Sollte ein Kooperationspartner gegen die AGB verstoßen, kann daraus kein Kündigungsrecht des Mobilfunkvertrags hergleitet werden. Der Kunde kann aber offenbar seinem Mobilfunkbetreiber auch nicht untersagen, jedwede Zusatzangebote von der Rechnung fernzuhalten. Die Bezahlung per Lastschrift ist heute bei Handyrechnungen eigentlich Standard. Bei E-Plus (und vielen anderen Anbietern) muss ein Kunde der Lastschrift generell zustimmen, es sei denn "EPS stimmt ausnahmsweise der Bezahlung mit Überweisung/Kreditkarte/Scheck zu."


    Quelle: http://www.teltarif.de


    Anstatt etwas für die Kunden zu tun, macht E-Plus genau das Gegenteil. Was meint Ihr?
    Gruss
    Rustie1976

  • klasse weiter so!!!! :top:


    momentan machen sich irgenwie alle nb unbeliebt.


    was eplus betrifft:
    erst die blamage bei der cebit jetzt so was.
    und vorallem nicht einmal durchdacht.


    klasse leistung!

  • Zitat

    Original geschrieben von rustie1976
    E-Plus: neue AGB`s


    www.agb-s.de ;) ...und den Apostroph setzt man so sicherlich auch nicht.


    Ansonsten: Sehr interessant :top:

    Sie nannten ihn Trollfütterer.

  • so weit mir bekannt gibt es die Punkte 3.3 und 3.6 aber schon länger in den AGB. ;-)


    Wir analysieren solche Veträge für unsere Kunden. Die Frage ist auch was passiert wenn ich mit einem vorhandenen Vertrag umziehe und die EPLUS hier nicht Ihrer Leistung nachkommen kann habe ich dann ein Sonderkündigungsrecht? oder fällt das unter Umzugskosten ....


    Gruss Matthias

  • Von einem Bekannten (der auch in ein unterversorgtes Gebiet gezogen ist) glaube ich zu wissen, dass man in diesem Fall kein Sokü-Recht hat. E-Plus kann ja nichts dafür, wenn man in ein nicht versorgtes Gebiet zieht. Er hat dann halt die restliches GG noch bezahlt, zum Glück waren es nur noch 4 Monate.

    chrischros


    Suche die Nr. 78255663 als Prepaid. Vorwahl und Netz ist egal. Angebote als PN an mich.

  • Re: E-Plus: neue AGB`s


    Moin!


    Zitat


    bei Leistungen durch Kooperations-Partner (zum Beispiel eines Klingelton-Lieferanten wie Jamba) entsteht ein direktes Kundenverhältnis zwischen dem Kooperations-Partner und dem Kunden. E-Plus macht nur das Inkasso, bei Reklamationen muss sich der E-Plus-Kunde direkt an den Anbieter - in diesem Falle Jamba - wenden.



    Das wäre vergleichbar mit einer Lastschrift vom Girokonto, der man nicht "einfach" widersprechen darf, sondern sich mit dem Einzieher direkt auseinandersetzen darf. Auch wenn deren Firmensitz auf dem Mond ist...


    Der Abzocke ist damit Tür und Tor geöffnet.


    Kai

  • Ist doch genau das selbe System wie im Festnetz mit dem Call by call, T-Com muß das Inkasso machen, bei reklamationen kürz man die Zahlung um den strittigen Betrag (schreibt denen natürlich wieso) und der betreffende Anbieter muß dann selbst mit einem in Kontakt treten um das Geld einzutreiben.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Ich seh in den neuen AGBs keine direkte Verschlechterung, vielmehr hat E-Plus jetzt in den AGBs klar formuliert, was auch bis jetzt schon so war.


    Ein Sonderkündigungsrecht bei fehlender Netzversorgung gabs bis jetzt ja auch nicht, wenn dann haben die Mobilfunkbetreiber das nur aus Kulanz gemacht.

  • Zitat

    Original geschrieben von E-L-V.de
    so weit mir bekannt gibt es die Punkte 3.3 und 3.6 aber schon länger in den AGB. ;-)


    Wir analysieren solche Veträge für unsere Kunden. Die Frage ist auch was passiert wenn ich mit einem vorhandenen Vertrag umziehe und die EPLUS hier nicht Ihrer Leistung nachkommen kann habe ich dann ein Sonderkündigungsrecht? oder fällt das unter Umzugskosten ....


    Gruss Matthias


    1. Wer hat die Ursache des Umzuges gesetzt ?
    2. Warum soll E + bei Umzügen Nachteile bekommen
    3. Es handelt sich um "Mobilfunk !!!".
    4. Kein Betreiber garantiert volle Netzversorgung.
    5. Jeder Kunde muss sich vorher klar sein, was für einen Betreiber er wählt.


    usw.


    Nur ein äussert phantasiebegabter Sonderkündiger kann hier einen Grund finden. Juristische Unterstützung wird er kaum bekommen. Das wäre vielleicht möglich (aber auch nur ganz ganz wenig vielleicht), wenn am bisherigen Nutzungsort und der näheren Umgebung eine vom Betreiber zu vertretende Schlechterstellung erfolgt.


    Bekommt Ihr als "Auswerter" von Verträgen keine juristische Unterstützung ?


    peso

  • Moin!


    Zitat


    Ist doch genau das selbe System wie im Festnetz mit dem Call by call, T-Com muß das Inkasso machen, bei reklamationen kürz man die Zahlung um den strittigen Betrag (schreibt denen natürlich wieso) und der betreffende Anbieter muß dann selbst mit einem in Kontakt treten um das Geld einzutreiben.


    Ja, wenn das so wäre. Nur habe ich das so verstanden, dass man
    die Rückerstattung vom "Mehrwert-Anbieter" fordern soll.


    E-Plus ist da dann fein raus. Es bekommt die Inkassoprovision.


    Angenommen J***a bucht von meinem E-Plus-Kartenkonto mal 1.000.000
    Euro ab. Sollte ich diese dann nur von J***a zurückfordern können? Und
    wenn die inzwischen insolvent sind?


    Meines Erachtens tut sich hier eine Grauzone auf, die wieder mal vor
    allem von halbseidenen Anbieten ausgenutzt werden wird.


    Warum dürfen Mobilfunkunternehmen sich weigern, diese "Dienste"
    sperren zu können?


    Kai

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