Es wäre schön, wenn wir hier mal wieder ernsthaft zum eigentlichen Thema zurückkommen und nicht irgendwelche Frage klären, ob nach einer außer. Kündigung ein Neuabschluss möglich ist.
Ich habe beide Urteile, sprich München und B-Charlottenburg, vorliegen.
Das Urteil aus Charlottenburg hat eine sehr hohe Qualität, worauf man sich ggf. auch selber stützen kann.