ZitatOriginal geschrieben von Marko
Beim AG München wirds sicher trotzdem nix. Der Richter prüft unter allen Aspekten, auch unter denen, auf die der Beklagte nicht eingegangen ist, wenn sich daraus und aus dem Vorgebrachten das geforderte Recht ergeben könnte. Man kann also mit neuen Aspekten argumentieren wie man will, die Richter müssten das alles in den bisherigen Klagen bedacht haben.
Ganz so stimmt das auch nicht. Im Zivilprozess ist der Richter zu weiten Teilen an das Vorbringen der Parteien gebunden. Und wenn sich aus dem Sachvortrag kein Anhaltspunkt für die rechtliche Würdigung ergibt, dann muss er - ja sogar darf er - das gar nicht berücksichtigen.
Ich habe das Urteil (noch) nicht im Volltext. Wenn die hier im Forum (ca. 5 Seiten früher) wiedergegebenen Passagen stimmen, wundert mich gar nicht, dass der Kläger unterlegen ist. Sollte er einen Prozessbevollmächtigten gehabt haben, wäre das ein klassischer Fall für die anwaltliche Haftpflichtversicherung.
Im oben erwähnten Post hieß es:
"2.Der Kläger wies selbst darauf hin, dass nach Ziffer 13 der wirksam zwischen den Parteien vereinbarten AGB der Beklagtenpartei eine Änderung der Entgelte für Leistungen wie die Erreichbarkeit von Sonderrufnummern ohne Gnehmigung des Kunden möglich ist. Schon daraus wird deutlich, dass die Gebührenhöhe für die Anwahl von Sonderrufnummern nicht Bestandteil des zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Tarifs ist."
Wenn schon der Kläger (sic!) darauf hinweist, dass
1. Ziffer 13 der AGB überhaupt wirksam ist und
2. das ganze auch noch wirksam einbezogen wurde
kann der Richter gar nichts machen, selbst wenn er diese Auffassung nicht teilt. Da hat sich der Kläger ein sog. juristisches Eigentor geschossen.
Ob Ziffer 13 wirksam ist, lasse ich mal dahingestellt. Sicher ist aber, dass die Erhöhung nicht wirksam einbezogen wurde; und jeder, der irgendwann mal eine Anfängervorlesung im BGB gehört hat, sollte erkennen können warum.
Nur, wenn die Partei das zugesteht, muss der Richter das widerwillig akzeptieren - auch wenn er es eigentlich besser weiß.
Mit einem guten Prozessbevollmächtigten sollte die Sache anders ausgehen.