ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Wieso denn AG Mannheim??
Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnort, bzw. Sitz der Beklagten, also München.
Ausserdem wage ich stark zu bezweifeln, dass es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung kommen wird. Das Gericht kann bei einem Streitwert von unter 600€ auf eine solche verzichten und nach billigem Ermessen entscheiden (§495a ZPO). Ich glaube kaum, dass O2 den Antrag stellen wird, dass auf jeden Fall mündlich verhandelt wird. Für solch einen geringen Streitwert schicken die doch keinen Anwalt los, erst Recht nicht, wenn die Angelegenheit so eindeutig ist.
Im übrigen hoffe ich sehr, dass alle, die jetzt hier in eigenregie Festellungsklagen einreichen wollen, die Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt haben (vorherige Fristsetzung, bzw. Abmahnung, siehe § 314 BGB). Ansonsten ist die Kündigung nämlich unwirksam und der Schuss kann gewaltig nach hinten losgehen. Wer sich also nur auf die "Sonderkündigung" der VZ BW stützt, sieht schonmal alt aus...
Das ist Unsinn, der korrigiert werden muss. Wegen groben Vertrauensmißbrauchs bedarf es schon grundsätzlich keiner Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB. O2 hat bis zum heutigen Datum die Kunden nicht über die Preiserhöhung informiert. Die Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB ist wirksam.