ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Zweitens ist die Restlaufzeit des Vertrages sehr wohl relevant, denn dort heißt es "Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil ... die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ... bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann." Die Zumutbarkeit hängt dann eben auch von der Dauer der Restlaufzeit ab.
Hi,
bei einer Kündigung nach erfolgloser Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB ist die Restlaufzeit gerade _nicht_ relevant.
Und selbst wenn: 2 Verträge à 10 Monate Restlaufzeit ist IMHO nicht wirklich wenig.