Das Amtsgericht Potsdam hat im Verfahren 34 C 563/04 entschieden, daß ein vom Netzbetreiber -in diesem Fall T-Mobile- in der Software verändertes Handy mangelhaft im Sinne des Kaufrechtes sein kann. Vorliegend war die vom Hersteller -Siemens- für die Funktion “neue SMS” vorgesehene Taste dergestalt umprogrammiert worden, daß nach Betätigung eine kostenpflichtige Internetverbindung aufgebaut wurde. Diese Veränderung war für den Kunden vor dem Kauf nicht erkennbar. Das AG Potsdam verurteilte T-Mobile daher zur Zurücknahme des Gerätes und Erstattung des vollen Kaufpreises.
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