rechtliche Frage zu subentionierter Hardware bei außerordentlicher Kündigung

  • glaube ich eher weniger.
    Ich schliesse ja eben den 24 Monatsvertrag ab. Das der Provider z.B. sein Vertrag nicht einhält und ich dadurck ne SoKü wahrnehmen kann, dann istmir das recht. Die Hardware ist meins.
    Du meintest doch soetwas mit "außerordentlicher Kündigung"?

  • Re: rechtliche Frage zu subentionierter Hardware bei außerordentlicher Kündigung



    Du willst eine pragmatische Antwort, soso...
    Es ist genau so wie Du schon gesagt hast, das ganze sind 2 eigenständige Verträge, einmal der Kaufvertrag und einmal der Mobilfunkvertrag.
    Nur wird natürlich in Verbindung mit einem MF Vertrag das Handy im Kaufpreis rabattiert, insofern ist der eine Vertrag von dem anderen abhängig (sog. Bedingungs bzw. Kopplungsgeschäft).
    Das ist natürlich auch der Grund warum das Handy erst dann herausgegeben wird wenn die Bonitätsprüfung abgeschlossen ist, die Bedingung für den Handy-Kaufvertrag ist das Zustandekommen bzw. die Annahme des MF Vertrages durch den Netzbetreiber!


    Damit kommen wir aber wieder zum ersten Punkt nämlich die Diskussion um das Sonderkündigungsrecht, die an dieser Stelle nämlich doch geführt werden muß, wenn auch nur kurz:
    Es gibt nämlich keins!
    Die einzige Möglichkeit aus einem MF Vertrag herauszukommen (auch wenn es makaber klingt :rolleyes: ) ist sterben...

    Telekom Magenta Mobil XL Flex (=> zu Hause als Festnetzersatz in der Fritzbox 6850 5G (Rufnummer über DECT verfügbar))

    EDEKA Smart Jahrespaket Start (=> unterwegs im Smartphone)

    Fritzbox 6850 5G, 6890, 6820 v1, 6820 v2, 6842, 6840 v2

    Google Pixel, Pixel 2, Pixel 3, Pixel 4, Pixel 4a(2x), Pixel 5

    LG G7 + 256GB microSD (=> HiRes Quad DAC zum Musik hören)

    Huawei P30 + 256GB NanoMemory (=> zum kreativen Fotografieren unterwegs)

  • Naja, von seiten des Provider oder Netzbetreiber gibts schon einige Gründe, z.B. wenn nie bezahlt wird oder sich nachträglich herausstellt, daß bei der Bonitätsprüfung ein bissel getrickst wurde und.... und.... und.....
    Von Seiten des Kunden ist Sterben ein außerordentlicher Kündigungsgrund und da stellt sich dann z.B. für die Erben die Frage, ob das Handy in die Erbmasse eingeht oder der Netzbetreiber Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung hat.

  • Re: Re: rechtliche Frage zu subentionierter Hardware bei außerordentlicher Kündigung


    Zitat

    Original geschrieben von SchnittenGott


    Damit kommen wir aber wieder zum ersten Punkt nämlich die Diskussion um das Sonderkündigungsrecht, die an dieser Stelle nämlich doch geführt werden muß, wenn auch nur kurz:
    Es gibt nämlich keins!
    Die einzige Möglichkeit aus einem MF Vertrag herauszukommen (auch wenn es makaber klingt :rolleyes: ) ist sterben...


    Na so stimmt das aber nicht :) .
    Wenn der Provider sich nicht an die Preislisten hält, z.B. die Sms-Preise erhöht (na ich meine jetzt nicht gerade o2 genion benachrichtigung, sondern eplus damals) dann darf man nach richterlichem Beschluss das Handy behalten.
    Ist ja nicht die Schuld des Kunden, er hat seinen Teil ja eingehalten und würde es zu den im damaligen Vertrag stehenden Konditionen auch weiterhin...
    Wenn man natürlich nur 1000 mal die Hotline anruft und viele Briefe und und Widersprüche schreibt und am Ende doch Unrecht behält (nicht ich :p ), kommt es oft vor, dass der Mobilfunkbetreiber aus Kulanz eine vorzeitige Vertragsbeendigung vorschlägt. Dann sollte meiner Meinung nach auch die Subvention anteilig (bzw. das Handy ganz) zurückgegeben werden.
    Das ist dann meist auch die Bedingung sonst stimmt der Netzbetreiber dieser neuen Vereinbarung nicht zu.
    Was aber sonst (außer Tod) als "wichtiger Grund" angesehen werden kann, muss offenbar immer öfter erst ein Richter entscheiden. Die AGB können das BGB ja nicht aushebeln, anders lautende Klauseln sind natürlich unwirksam.
    Ja, ja schon eine Verechnung um 50 Euro auf der ersten Rechnung und drei Wochen erfolgloses Hinterhertelefonieren rechtfertigen nach Urteil eine Sokü.
    Dem Kunden sei es nicht zuzumuten, auch noch schriftlich in Kontakt mit der dezentralen Mobilfunkfirma zu treten...jedenfalls vor zehn Jahren.
    Aber irgendwie halten Cellway und Co. selbst von den geltenden Richtersprüchen wenig und der ist im Vorteil, der eine Rechtschutzversicherung hat :( .


    Tja ja, recht zu haben und recht bekommen :rolleyes:

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Wollte grad sagen! Natürlich gibt es Fälle, in denen man ein Sonderkündigungsrecht hat und dieses auch auf jeden Fall durchbekommt! Die Erhöhung der SMS-Tarife bei E+ damals ist ein gutes Beispiel, das betraf mich damals nämlich auch. Ein kurzes Schreiben aufgesetzt, und prompt kam die Kündigungsbestätigung. War kein Problem.


    mfG kingpulp

  • Handyvertrag = ein Vertrag
    Gerätevertrag = ein Vertrag


    War doch die grosse Sache bei Quam. Wenn dem nicht so wäre, hätte Quam und die anderen Händler die Geräte auch gerichtlich zurückgefordert. Und das haben sie nicht.

    "Das einzige Backup das Du je brauchst ist das, wofür Du keine Zeit hattest."

  • Zitat

    Original geschrieben von Fropper
    War doch die grosse Sache bei Quam. Wenn dem nicht so wäre, hätte Quam und die anderen Händler die Geräte auch gerichtlich zurückgefordert. Und das haben sie nicht.


    Da muss was an dir vorbeigegangen sein:


    Ende 2002 forderte DLC new media infolge der Quampleite von den Vertragsnehmern Rückzahlung von 75€ aus ungerechtfertigter Bereicherung.




    Im März 2003 versuchte Faircom, ebenfalls ein Vertreiber von Quam-Verträgen, von einigen Vertragsnehmern einen Rückzahlungsanspruch für eine Vorabzahlung i.H.v. 200€, die als GG-Erstattung gedacht war mit einer unegrechtfertigten Bereicherung zu begründen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich meine mal ein Urteil gesehen zu haben, in denen das ganze als Einheit betrachtet wurde. Insbesondere dann, wenn der Kunde anhand des Gerätepreises (1 EUR) erkennen musste, dass dies nicht der übliche Preis eines Mobiltelefons sein kann und/oder das ganze in einem Vertrag abgeschlossen wurde, also in dem das Mobiltelefon gegen den 24-Monatsvertrag zum Preis XY angeboten wurde. Zu Beginn war es auf jeden Fall so, dass es als zwei Verträge gesehen wurde. Aber Rechtsprechung ändert sich ab und zu, und genau darum ist mir der Bericht über das Urteil auch sofort aufgefallen. Und das wäre auch vernünftig, denn man kann sehr wohl einen Vertrag darin sehen, der aus zwei Bestandteilen, Handy und Dienstleistung, besteht. Und damit wäre Bereicherungsrecht gegeben.


    Mir wurde vor einigen Jahren eine außerordentliche Kündigung bei E+ zugesichert, die aber erst in Kraft trat, sobald das subventionierte Gerät wieder bei E+ eingetroffen war. Und es war selbstverständlich für mich, dass ich das zurückgeben muss, wenn die mich vorzeitig herauslassen sollen.

  • Hallo!


    Ich danke Euch bis hierher für die sachliche Diskussion. Im großen und ganzen spiegelt sie auch mein Rechtsempfinden:


    1.) Wenn ein Unternehmen die zugesicherten Leistungen nicht mehr einhält (Preiserhöhungen/Leistungsbeschränkungen usw.) steht dem Kunden die außerordentliche Kündigung zu.
    2.) Das Gerät, das der Kunden zum subventionierten Preis bei Vertragsabschluß erhalten hat, geht nach Begleichung des Kaufpreises in sein Eigentum über. Ausnahme: Es gibt Regelungen für diese Fälle in den AGB.
    3.) Wird dem Kunden ein SoKü zugesichert, sollte der Kunden das gekaufte Gerät behalten dürfen, da sich das Unternehmen nicht mehr an den Vertrag halten will.
    Wobei ja genau dieser Punkt wohl der strittigste ist und es wohl auch keine gerichtlichen Urteile dazu gibt. Auch die Verbraucherzentralen usw. vermelden zu diesem Punkt nichts. :mad:


    Ich möchte hier zusätzlich jetzt mal den Auszug aus einer eMail zitieren, der mich dazu bewogen hat, Eure Meinung zu diesem Thema zu erfragen:


    [...] In unseren AGB ist kein Passus bezüglich der Hardwarerückforderung gegeben.
    Hier obliegt es unserer Entscheidung diese durchzuführen oder nicht.
    Die subvensionierte Hardware wurde Ihnen bei Vertragsabschluß zur Verfügung gestellt. Der Vertrag beinhaltete eine 12 monatige Mindestvertragslaufzeit.
    Da diese durch die Sonderkündigung den Vertrag aufheben wird die Mindestvertragslaufzeit nicht eingehalten.Daher erfolgt die rechtmäßige Rückforderung der Hardware. [...]



    Meine Meinung zu dieser Begründung: :flop: Vielleicht habt Ihr ja Lust, Euch nochmals konkret zu diesem Zitat zu äußern. Vielleicht habt Ihr ja auch eine Idee, wie man darauf am besten kontern könnte. Der Support des Unternehmens beharrt nämlich auf dieser Meinung und damit sitzt man ja als Kunde bekanntlich vorerst am kürzeren Hebel.


    Gruß, smarty24

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