rechtliche Frage zu subentionierter Hardware bei außerordentlicher Kündigung

  • Hallo!


    Ich möchte folgende Frage möglichst pragmatisch beantwortet haben. Bitte keine grundsätzliche Diskussion über außerordentliche Kündigungen/Sonderkündigungen. Danke ;)


    Hat ein Netzbetreiber das Recht, die bei Vertragsabschluß subventionierte Hardeware (Handy, Internetmodem usw.) bei einer SoKü von einem Kunden zurückzufordern?
    Ist es rechtens, daß der Netzbetreiber in diesem Fall völlig frei in seiner Entscheidung ist? Der Netzbetreiber gibt auch keinerlei Hinweise in seinen AGB für einen solchen Fall...
    Gibt es eine rechtliche Vorgabe, nach der der Hardwarekauf bei Vertragsabschluß ein eigentständiger Vertrag ist, der bei einer SoKü nicht mehr von Relevanz ist und damit rückgängig gemacht werden kann?


    Mich würden - falls es diese denn gibt - einschlägige rechtliche Vorgaben (Gesetzesstellen ;) ) interessieren bzw. auch erfolgte Urteile von Gerichten.


    Vielleicht hat ja einer von Euch Erfahrungen in dieser Hinsicht bzw. kann sein Wissen hier kurz kundtun. Ich würde mich sehr freuen und bedanke mich.


    Gruß, smarty24


    P.S.: Die Suche zu SoKü findet natürlich extrem viel, jedoch liegt der Themenschwerpunkt meist woanders. Auch Google kann bei dieser speziellen Frage nicht helfen...

  • Rein vom logischen her, würde ich sagen, wenn der Vertrag nicht eingehalten wird, betrifft das auch die subventionierte Hardware. Wird aber sicher auch auf den Vertrag selbst ankommen. Viele Provider haben dazu etwas drin im Vertrag, bei den meisten sogar, daß die Hardware zurück zu geben ist, wenn nicht genug Umsatz mit dem Vertrag erfolgt.

  • Zitat

    Original geschrieben von filosofolus
    Viele Provider haben dazu etwas drin im Vertrag, bei den meisten sogar, daß die Hardware zurück zu geben ist, wenn nicht genug Umsatz mit dem Vertrag erfolgt.


    Wo hast du das denn her? Sorry, aber das ist völliger Quatsch. Das Handy hat doch mit dem Mobilfunkvertrag nichts zu tun, sondern wird seperat gekauft. Der Provider weiß in der Regel nichtmal, welches Handy du bekommen hast.
    Im Vertrag selbst steht zu dem Handy nichts drin.


    Gruß
    Stefan

    Für die meisten Menschen kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem ihr Traum ausgeträumt ist und ihnen klar wird, dass sie die Lippen nicht spitzen, um die Glücksfee, die ihnen hold zulächelt, auf den Mund zu küssen, sondern um die bittere Pille zu schlucken, die ihnen das Leben verabreicht hat.

  • Ich schildere hier meine Meinung, welche rechtlich nicht von Belang ist.


    Der Hardware-Kaufvertrag ist aber in der Regel unabhängig vom Nutzungsvertrag, so meine ich. Denn:


    Der Kunde bekommt eine Rechnung (Beleg d. Kaufvertrages) vom Händler, z.B. Mediamarkt. Da hat ein Mobilist nichts mit zu tun.
    Der Händler bekommt für die Vermittlung eines Vertrages eine Provision, die er in der Regel auch beim Verkaufspreis des Gerätes mit einkalkuliert (das ist ja die subvention). Da hat der Kunde nichts mit zu tun.


    Ich meine, also, daß der Vertrag des Hardwarekaufes in der Regel ein gesonderter Vertrag ist, der den Mobilfunkanbieter u.U. gar nicht berührt.


    Anders sieht es evtl. bei direkt beim Provider oder NB gekauften Geräten aus...

  • Hallo aus München,


    ich hoffe, mein Rechtswissen ist nicht allzu sehr eingerostet; nicht steinigen, wenn es nicht 100 % so ist:


    - Handykauf = Kaufvertrag bzw. Schenkung, wenn das Handy "gratis" war
    - Handyvertrag = Dienstleistungsvertrag, der in Form der SIM-Karte genutzt werden kann


    Prinzipiell sind das 2 unabhängige, jedoch trotzdem verknüpfte Verträge. Der Dienstleistungsvertrag wird durch einen ermäsigten Handykauf bzw. einer Schenkung "schmackhaft" gemacht. D.h. dass der Provider bei Zustandekommen des Dienstleistungsvetrages ein Risiko eingeht, indem er die Hardware subventioniert. Ein Kunde kostet den Provider übrigens um die € 600.- nach Aktivierung...


    So, das bedeutet aber, das der Provider nicht das Recht hat, bei einer außerordentlichen Kündigung die Hardware zurück zu fordern, es sei denn, dies wäre vertraglich verankert - z.B. Miethandys bei Mobilcom.


    Anders sieht es jedoch aus, wenn der Käufer das Handy mit falschen Angaben "erschlichen" hat, z.B. bei falschen Pässen, Identitätsklau, etc. Aber das sollte klar sein.


    Um die Sache noch verständlicher zu machen, drehen wir das ganze mal um: wenn die Hardware (das Handy aus dem Kaufvertrag) kaput geht, dann habe ich als Kunde auch kein Sonderkünsidgungsrecht, denn der Dienstleistungsvertrag kann nach wie vor in Form der SIM-Karte erfüllt werden.


    Ich hoffe, ich konnte helfen :D


    LG,


    SandmanX

  • Genau so siehts aus.


    Das Handy geht direkt nach "Kauf" in deinen Besitz über, wies dann mit dem Vertrag weitergeht, ist ne andere Frage. Aber das Handy gehört vom ersten Tag an dir!


    mfG kingpulp

  • Auch wenn es hier um die Handy-Verträge geht,ein ähnlich gelagertes Beispiel:


    Beim aktuellen T-Online Resale Angebot steht in den AGB drin das wenn man die 12 Monate Mindestlaufzeit nicht "ableistet",zum Beispiel durch Umzug in ein "Nicht-DSL" Gebiet das er die HW zwar behalten darf,aber er die Sub anteilig zurückzahlen muss.


    Gruß bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Klar stimmt das so....Ich habe das auch nicht angezweifelt sondern lediglich als Beispiel gebracht das es auch (ähnliche) Angebote gibt wo dieses Szenario klipp und klar geregelt ist.


    Gruß bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Beim Kauf eines subventionierten Handys steht immer auch dazu "Preis gilt nur in Verbindung mit einem 24monatigen Mobilfunkvertrag". Daraus kann dann meiner Meinung nach ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden, wenn dieser Vertrag dann aus welchem Grund auch immer nicht eingehalten wird. es kommt also drauf an, ob in den AGB oder im Kaufvertrag auf solch einen Schadensersatzanspruch hingewiesen wird (z.B. bei talkline ist ausdrücklich ein Schadensersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung Teil der AGB).
    Es kommt also auf den Provider oder Netzbetreiber an, wie er in solch einem Fall verfährt.

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