Todesfall: Handyvertrag sofort kündbar?

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    [...]Der Vertrag wurde zu Lebzeiten geschlossen und ist und bleibt zunächst auch darüber hinaus gültig - es sei denn in den AGBs wäre eine Klausel, dass der Sterbefall den Vertrag beendet. [...]


    Und wer ist nach dem Tod Vertragsgegner? Die Kirche in Vertretung des Himmelreiches?
    Natürlich endet jeder Vertrag zunächst mit dem Tod fristlos. So auch ein Mobilfunkvertrag.


    Ansprüche der Mobilfunkanbieter gegen den/die Erben halte ich, solange keine außergewöhnlich hohen Schulden angefallen sind, für ausgeschlossen. Ich glaube nicht, daß man einen Erben zur Weiterführung des Vertrages oder aber zur Leistung von Schadensersatz zwingen kann.


    Also ich habe nach einem Todesfall letztes Jahr einfach eine Sterbeurkunde in Kopie verschickt und sämtliche Abbuchungen, die nach dem Tod erfolgt sind, zurückbuchen lassen. Das hat kein Mobilfunkanbieter, keine Versicherung, keine Bank oder sonst wer moniert.

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Und wer ist nach dem Tod Vertragsgegner? Die Kirche in Vertretung des Himmelreiches?


    Nach der Universalsukzession des § 1922 BGB die Erben.


    Zitat


    Natürlich endet jeder Vertrag zunächst mit dem Tod fristlos. So auch ein Mobilfunkvertrag.


    Uiuiui, die §§ 1922, 1967 BGB sind also überflüssig? Welchen Sinn hätte dann z.B. § 580 BGB?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Mobilfunkverträge sind im Gegensatz zu gewöhnlichen Kaufverträgen sehr persönliche und auf den individuellen Vertragsnehmer zugeschnittene Verträge.


    Allein § 313 BGB würde für eine Kündigung des Vertrages schon ausreichen.


    Desweiteren wird wohl kein Netzbetreiber trotz des vorherrschenden Gewinndenkens bei einem Todesfall der Stornierung eines Vertrages widersprechen, es sei denn, dass die SoKü provoziert worden ist (zB wenn der
    Vertragsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon im Koma lag bzw. schon tod war. Werden glaube ich in der Branche "Grabsteinkunden" genannt).


    Wenn aber ein naher Verwandter gestorben ist, wir man den jeweilgen Erben bei der Aufhebung des Vertrages keine Schwierigkeiten machen.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)


  • Da hat ja hier auch niemand Entegegenstehendes behauptet.


    Vor 313 BGB würde ich aber einen Blick in die AGB werfen, ob dieser Fall nicht soagr bedacht wurde...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Und du schlägst wegen eventueller Forderungen aus einem Mobilfukvertrag des Verstorbenen das gesamte Erbe aus?



    Mal angenommen, der Verstorbene hat Verbindlichkeiten von 3 Millionen €
    und ein positives Gesamtobligo von 50000€.


    Und der Erbe hat davon Wind bekommen. ;)


    Na, was würden wir den da bloß machen? :D



    Gruß Hope0815 :)

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Nach der Universalsukzession des § 1922 BGB die Erben.
    Uiuiui, die §§ 1922, 1967 BGB sind also überflüssig? Welchen Sinn hätte dann z.B. § 580 BGB?


    Das ist mir natürlich bekannt.
    Ich wollte vordergründig auch nur verdeutlichen, daß ein Toter nicht Vertragsgegner sein kann.
    Erben gibt es ja auch erst nach Eröffnen des Nachlaßverfahrens - daher auch meine Formulierung, daß der Vertrag zunächst (Stichwort "Schwebezustand") endet.

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Das ist mir natürlich bekannt.
    Ich wollte vordergründig auch nur verdeutlichen, daß ein Toter nicht Vertragsgegner sein kann.
    Erben gibt es ja auch erst nach Eröffnen des Nachlaßverfahrens - daher auch meine Formulierung, daß der Vertrag zunächst (Stichwort "Schwebezustand") endet.


    Dann ist dir aber unbekannt, dass Folge des 1922 ein Vonselbsterwerb ist, also die Erbschaft ipso morte & ipso iure auf den Erben übergeht.


    Der Erbe wird im Moment des Todes des Erblassers dessen Rechtsnachfolger, der Nachlass ist keine Sekunde "herrenlos"...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Soweit ich weiß haben die NB´s und Provider aber eine "Sterbeklausel" in Ihren AGB´s...

    Vodafone Smart L+
    Mein Base & Genion S Card (jeweils GGfrei)

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Dann ist dir aber unbekannt, dass Folge des 1922 ein Vonselbsterwerb ist, also die Erbschaft ipso morte & ipso iure auf den Erben übergeht.


    Der Erbe wird im Moment des Todes des Erblassers dessen Rechtsnachfolger, der Nachlass ist keine Sekunde "herrenlos"...


    Die ex tunc Wirkung der Anname eines Erbes ist mir sehr wohl bekannt. Dennoch gilt bis zur Annahme, die mitunter Wochen dauern kann, daß solange auch kein Rechtsnachfolger existiert, auch wenn dies später rückwirkend geschieht.
    In dieser Zeit kann man auch keine einstigen Forderungen gegen den Erblasser gegen potentielle Erben geltend machen, Herr Kommilitone.

  • Sonderkündigung Vodafone


    Moin zusammen,


    also ich kann für direkte D2 Verträge sagen dass einer SoKü zugestimmt wird.
    Allerdings reicht nicht die Sterbeurkunde, sonder es muss der Erbschein sein. Denn nur weil jemand über den Tod bescheid weiss, bedeutet eben nicht, dass er rechtmäßiger Erbe ist...


    Gru
    Bengt

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