Wie oft umtauschen bis Wandlung/Umtausch verlangt werden kann?

  • Hallo,


    ich habe jetzt 2 mal mein Handy zur Reparatur eingeschickt, weil der gleiche Fehler nicht behoben wurde. Heute bekomme ich es zurück und nun haben die einen Kratzer/Schmutz auf der Innenseite des Displays reingemacht.


    Wie kann ich mich jetzt verhalten?

    "...der Mond ist voll und ich hab auch schon Durst!" - Al Bundy

  • Der Thread kann gern in das richtige Forum verschoben werden.


    Es ist ein V600 von Moto. Abe ich wüßte nicht was das Handymodell zu der Thematik ausmacht.


    Fakt ist, dass ich es 2 mal einschicken musste, weil beim ersten Mal der Fehler nicht behoben wurde.


    Jetzt scheint der behoben zu sein, hab zumindest nichts mehr gemerkt (Lautsprecher war tot).


    Jetzt hat das Handy dafür auf der Innenseite des Innendisplays staub bzw einen Kratzer.


    Kann ich jetzt Wandlung verlangen? Wär ja das Dritte einschicken.

    "...der Mond ist voll und ich hab auch schon Durst!" - Al Bundy

  • Eine kleine Lektüre des Gesetztestextes hilft weiter:


    "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
    (§ 440 Satz 2 BGB)


    Insofern kannst Du nun Deine Rechte gemäß § 437 BGB ausüben (vom Kauf zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen).


    Gruß, der Webtigger



  • Das gilt auch in meinem Fall wenn der eine Fehler beim 2. Versuch repariert wurde und jetzt ein neuer von der Werkstatt (Kratzer auf Innendisplay) verursacht wurde?

    "...der Mond ist voll und ich hab auch schon Durst!" - Al Bundy

  • Zitat

    Original geschrieben von madx
    Das gilt auch in meinem Fall wenn der eine Fehler beim 2. Versuch repariert wurde und jetzt ein neuer von der Werkstatt (Kratzer auf Innendisplay) verursacht wurde?

    Grundsätzlich kann die Nacherfüllung bei Nachbesserung fehlschlagen, wenn nach dem zweiten, vom Verkäufer unternommenen vergeblichen Versuch einer Nachbesserung, diese den bei der ersten Andienung vorhandenen Mangel nicht beseitigt oder einen neuen Mangel erzeugt. Jedoch ist die gesetzliche Vermutung (§ 440 Satz 2 BGB; "gilt") eingeschränkt durch ein anderes, vom Verkäufer zu beweisendes Ergebnis aus den gegebenen Umständen, insbesondere Art der Sache und des Mangels.


    Im Endergebnis also wie so oft eine Frage der Beweisbarkeit und der Beweislastverteilung...



    Gruß, der Webtigger

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