Nach Auszug - Zahlen für Renovierung der Türen?

  • Hi!


    Ich brauche Rat für folgenden Fall :)


    In unserer Wohnung mußten wir nach der Kündigung die Türen streichen. Diese sind jedoch in so einem schlechten Zustand (nicht unsere Schuld, sondern die Türblätter waren uralt), dass sie vom Mieter ausgetauscht werden. Für das Streichen der Türen, welches wir jetzt nicht selbst machen dürfen verlangt er insgesamt 285€. Ist so etwas zulässig? In unserem Mietvertrag stand nur etwas über Schönheitsreperaturen.


    Danke für jeden Tip und jede Info.

  • Wird ein Teil der Wohnungsenrichtung aufgrund von Verschleiß erneuert, so dar der Vermieter die dafür entstehenden Kosten nicht auf den Mieter umlegen, derartige Dinge zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.


    http://www.anwaltonline.com/ur…heitsreparaturen_004.html


    Link funktioniert nicht direkt


    "Für Verschleiß nicht zahlen
    Der Mietvertrag soll regeln, was der Mieter darf und was nicht. Doch längst nicht alle Klauseln, die Wohnungseigentümer in den Vertrag setzen bzw. die in Formularen vorgedruckt sind, sind auch rechtens. So hieß es zum Beispiel im früheren Formularvertrag des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins: "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." Das Bayerische Oberste Landesgericht betrachtete den ersten Teil des Satzes, der die Schönheitsreparaturen regelt, als verständlich und daher wirksam. Die Verpflichtung, von der Lichtanlage bis zum Boiler alles zu erhalten bzw. zu ersetzen, sei jedoch eine "unangemessene Benachteiligung des Mieters" und daher unwirksam."


    Gruß
    CH


    Speziell zu Türen habe ich jetzt nichts gefunden, aber selbst bei abgenutzem Teppich bzw. Parkett kann der Vermieter keinen neuen vom Mieter verlangen.


    http://www.anwaltonline.com/ur…heitsreparaturen_002.html


    Erneuerung von Teppichboden und Parkett
    Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
    Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungs
    arbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
    Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, daß das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.
    Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
    Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
    Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muß der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.

  • Hallo,


    nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 163/03) gilt folgendes:


    "...
    Der Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen ist jedoch vorliegend nicht fällig .
    Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen dann fällig, wenn die Dekoration verbraucht bzw.
    abgenutzt ist sich die Räume in einem mangelhaften, dass heißt, nicht mehr zur Weitervermietung
    geeigneten Zustand befinden (KG ZMR 1963,138; Oske, Schönheitsreparaturen, 2002. Seite 42) .
    Der Mieter ist dann verpflichtet, die geschuldeten Schönheitsreparaturen fachgerecht „in mittlerer
    Art und Güte „ (§ 243 BGB) auszuführen. Dies setzt aber nach Auffassung des Senats voraus,
    dass die Mieträume sich auch in einem zur Durchführung von Schönheitsreparaturen geeigneten
    baulichen Zustand befinden. Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht
    sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt deren Fälligkeit nicht ein (Schmidt/ Futterer/
    Langenberg, Mietrecht, 8. Auflage, § 538 BGB, Rdnr.247; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II,
    Rdnr. 426; Langenberg, Schönheitsreparaturen bei Wohnraum und Gewerberaum, 2001, Seite
    104; LG Berlin WuM 1987,147/148, vgl. auch Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar Miete, 8.
    Aufl., Rndr. 67 zu § 535). Sind beispielsweise Feuchtigkeitsschäden vorhanden, ist Putz oder
    Mauerwerk abgeschlagen, ist das Holz der Fenster wegen abgängigen Außenanstrichs nass,
    muss der Vermieter diese Mängel erst beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung
    verweisen darf (Schmidt/Futterer/Langenberg, a.a.O., Rdnr. 247). Dies wird indes nur in
    Ausnahmefällen anzunehmen sein, nämlich dann, wenn sich die vermieteten Räume in einem
    solchen schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung von Schönheitsreparaturen
    wirtschaftlich sinnlos ist und daher dem Verlangen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen
    der Einwand der unzulässige Rechtsausübung entgegensteht (§ 242 BGB)."


    Wenn also der Vermieter selbst die Position vertritt, dass ein Anstrich dieser Tür gar nicht möglich ist, musst Du auch nichts tun.


    Im übrigen sind Klauseln im Mietvertrag, die eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verbieten, regelmäßig unwirksam. Daraus würde ich schließen, dass es im vorliegenden Fall auch nicht zulässig ist, statt der Renovierung Geld zu verlangen.


    Ein Vermieter kann zwar auch dann Schönheitsreparaturen verlangen, wenn er das Haus direkt danach abreißen will, aber der Mieter muss die Schönheitsreparaturen m. E. (= altmodisch für imho) selbst vornehmen dürfen.


    Ich würde also das Streichen der Türen anbieten, es sei denn dies wäre bei dem Zustand der Türen offensichtlich unsinnig.


    Grüße, Harry

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