Widerrufsrecht bei Nachlieferung

  • Eine Freundin von mir hat Mitte Dezember sich einen MP3 Player bei http://www.****.de gekauft.
    Das Gerät war jedoch defekt, sie hat es jedoch erst nach 10 Tagen zurückgeschickt.


    Jetzt ist es so das sie ihr ein neues Gerät geliefert ( nach über 1 Monat , seit dem zurückschicken) haben.


    Sie will das Gerät jedoch nicht mehr, und wollte es daher zurückschicken.
    Der Widerruf wird ihr jedoch verwehrt, da die 14 tägige Frist laut Shop bereits im Dezember anfing.


    Ist das so richtig??


    Sie konnte das Gerät im Dezember nicht begutachten, da es ja gleich defekt war?


    Ab wann läuft die Widerrufsfrist?


    Danke



    mfg cane

  • Ich würde so sagen: Wenn sie beim Zurückschicken nicht eindeutig klar gemacht hat, daß sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat sie ein Problem.


    Sollte es in dieser Hinsicht keine unklarheiten geben, ist das Gerät in eine Ecke zu legen bis es der Händler abholen lässt (= Vorgehensweise bei unverlangt zugesendeter Ware).


    Wie sieht es überhaupt mit der monitären Seite aus?

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • Zitat

    Original geschrieben von Goodzilla
    Ich würde so sagen: Wenn sie beim Zurückschicken nicht eindeutig klar gemacht hat, daß sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat sie ein Problem.


    Das ist es ja gerade , der shop sagt, sie hätte um eine Ersatzlieferung gebeten sie sagt jedoch , das sie den Punkt " Widerruf" im Formular angekreuzt hat.


    Naja eine Kopie des Formular hat sie auch nicht, wer macht das schon.


    Also Aussage gegen Aussage


    Ab wann läuft denn nun die Frist??


    mfg

  • Mit der Frist schaut es - eine korrekte Information des Verbrauchers nach § 312c II BGB und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 II BGB vor Vertragsschluss vorausgesetzt - schlecht aus.


    "Eingang" der Ware (als dritte und letzte Bedingung für den Fristlauf) ist m.W. in rein tatsächlicher Hinsicht etwa ähnlich einer Ablieferung zu verstehen. Es kommt dabei also wohl nicht darauf an, ob wie geschuldet geleistet oder schlechterfüllt wird.


    Warum stellt sie sich nicht einfach auf den Standpunkt, sie hätte mit der Rücksendung des mangelhaften Gerätes den Widerruf konkludent erklärt?


    Oder hat sie damals ausdrücklich Mängelrechte geltend gemacht, etwa indem sie die Zusendung mangelfreier Ware verlangt hat?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Goodzilla
    Ich würde so sagen: Wenn sie beim Zurückschicken nicht eindeutig klar gemacht hat, daß sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat sie ein Problem.


    Nein, eher andersrum. Sie konnte den Widerruf auch konkludent durch Rücksendung der Ware erklären. Sollte sie aber die Ware verknüpft mit einem Nacherfüllungsverlangen zurückgesendet haben, ist das gerade kein Widerruf, das sie weiter am Vertrag festhalten wollte.




    Fristbeginn siehe oben. Wurde erst nach Vertragsschluss belehrt, beträgt die Frist vier Wochen. Wurde gar nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht, allerdings kann der Unternehmer die Belehrung mit Ein-Monatsfrist nachholen oder sich nach drei Jahren auf Verjährung berufen.


    Die Beweislast für den fristgemäßen Widerruf trägt deine Bekannte!

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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