Ganz kurz:
Ab einer BAK von 1,6 Promille liegt ohne weiteres eine Straftat vor (keine simple Ordnungswidrigkeit mehr), § 316 StGB.
Mögliche Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
§§ 44 StGB (Fahrverbot) und 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) kommen jedoch nicht in Betracht (s. Wortlaut der Vorschriften).
Gefahr droht allerdings (auch) von der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Tipp: Rechtsanwalt!