Fahrrad und Alkohol

  • Ganz kurz:


    Ab einer BAK von 1,6 Promille liegt ohne weiteres eine Straftat vor (keine simple Ordnungswidrigkeit mehr), § 316 StGB.


    Mögliche Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.


    §§ 44 StGB (Fahrverbot) und 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) kommen jedoch nicht in Betracht (s. Wortlaut der Vorschriften).


    Gefahr droht allerdings (auch) von der zuständigen Verwaltungsbehörde.


    Tipp: Rechtsanwalt!

  • Diese Behörde wird darüber informiert und kann ggf. eine MPU anordnen. Und dann Freunde des Gamma GT wirds eng :D

    Gruß
    vom Stefan


    -Wer einmal in Fürth war, der findet es überall auf der Welt schön-

  • was ist nun, wenn das tatsächlich eine straftat war? ist er dann jetzt vorbestraft? hatte nämlich eigentlich vor, lehrer zu werden....

  • Zitat

    Original geschrieben von Milchnaa
    was ist nun, wenn das tatsächlich eine straftat war? ist er dann jetzt vorbestraft? hatte nämlich eigentlich vor, lehrer zu werden....


    Nach meinem Verständnis ist er dann vorbestraft. Was wollte er denn unterrichten? Verkehrserziehung? :rolleyes: Blöder Scherz, ich weiß.

  • Zitat

    Original geschrieben von indiana1212
    Diese Behörde wird darüber informiert und kann ggf. eine MPU anordnen. Und dann Freunde des Gamma GT wirds eng :D


    Das gleiche könnte einem u.U. auch als alkoholisierter Fußgänger blühen.


    njoy_az

    Zwar weiss ich viel, doch möcht' ich alles wissen...

  • Zitat

    Original geschrieben von Baxx
    Nach meinem Verständnis ist er dann vorbestraft. Was wollte er denn unterrichten? Verkehrserziehung? :rolleyes: Blöder Scherz, ich weiß.


    Halt halt halt :eek:


    Vorbestraft ist man erst, wenn man rechtskräftig verurteilt wurde und die (Geld-)Strafe 90 Tagessätze oder mehr beträgt.

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