Hallo
Wichtige Info:
Es ist vorgeschrieben, einen Hinweis in "umittelbarer Nähe" der Preisangabe eines Artikels anzubringen, der auf die Versandkosten hinweist.
Eine Rückfrage bei unserem Partner TrustedShops ergab folgendes:
Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 PreisAngV und ist dort schon länger verankert. Derzeit ist ungeklärt, wie und wo diese Angaben genau erfolgen müssen. Das OLG Hamburg hat jüngst geurteilt (siehe Bericht im TS Forum), dass dieser Hinweis in unmittelbarer Nähe neben jedem Preis angegeben werden muss, wobei auf Versandkosten auch verlinkt werden kann, wenn der Link entsprechend klar ist ("Versandkosten" wäre OK, nicht ausreichend: "Info" etc.) Trusted Shops hält es derzeit für vertretbar, die Angaben auf jeder Preisseite einmal zu machen, z.B. in einer Fußzeile. Dies genügt nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch nicht. Ein BGH-Urteil steht noch aus, d.h. wer nicht neben jedem Preis die Angaben macht, muss damit rechnen, einen Prozess bis zur letzten Instanz zu führen, um nicht auf Unterlassung verklagt zu werden. Diese Konstellation ist möglich, weil Verstöße gegen die Preisangabenverordnung i.d.R. wettbewerbswidrig sind und Konkurrenten daher einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch haben.
Mit freundlichen Grüssen
Maurer Handyshop