ZitatOriginal geschrieben von booner
Du Bärli,
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Der Ermittlungsrichter am BGH sieht die "Positionsmeldungen eines Mobiltelefones im reinen Standby-Betrieb" jedenfalls als "Telekommunikation" i.S.d. § 100a StPO an. (BGH NJW 2001, 1587.)
Konkret ging es mir darum, ob in solchen Fällen der Provider den Behörden nur Zeitpunkt des LU/PLU samt LAC oder auch zusätzlich noch CI und den zum Zeitpunkt des LU/PLU verwendeten TA übermittelt.
Ich habe schon Überwachungsprotokolle begutachtet, bisher waren da keine LUs aufgeführt.
Ich vermute mal, dass es aber erst mal ein paar Urteile zur Durchführung der neuen TKÜV geben muss, bis sich das ändert.
Ausserdem sind die Standortdaten, die die Polizei zu den einzelnen Senderstandorten erhält, eher in den Bereich des Lächerlichen anzusiedeln. Aber das mag regional anders gehandhabt werden.
N.