fonmarkt.de und Samsung X 460

  • Hallo,


    Konti
    Du sollst sicher nicht klagen. Das wird auch kaum ein Kunde machen.


    handytick.de
    Das ist ganz klar ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es gibt Grundsatzurteile, dass ein Produkt so lange zu dem Preis vorgehalten werden muß, so lange damit geworben wird. Für den Einzelhandel gilt: Mindestens drei Werktage, nachdem die Werbung erschienen ist.


    Gruß


    Snoopyracer

  • Um sich gegen Druckfehler abzusichern steht in den Prospekten allerdings dann auch "Irrtum und Druckfehler vorbehalten".


    Das relativiert obige Aussage meiner Meinung nach wieder.

  • Zitat

    Original geschrieben von vwfreak2001
    Um sich gegen Druckfehler abzusichern steht in den Prospekten allerdings dann auch "Irrtum und Druckfehler vorbehalten".


    Das relativiert obige Aussage meiner Meinung nach wieder.


    Nein, das relativiert es nicht. Dazu gibt es genügend Grundsatzurteile.
    Sonst können die großen Märkte ja mit unschlagbaren Preisen werben und dem Kunden dann vor Ort immer sagen: "Entschuldigung das war ein Druckfehler, aber schön das Sie schon mal hier sind...." So einfach ist das nicht.


    Gruß


    Snoopyracer

  • Ein Angebot im Internet ist allerdings auch nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.


    Aber wir drehen uns im Kreis. Fehler sind menschlich und wer behauptet er würde keine machen werfe den ersten Stein.

  • Zitat

    Original geschrieben von vwfreak2001
    Ein Angebot im Internet ist allerdings auch nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.


    Bitte???
    Ein Angebot ist einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes???


    Gruß


    Snoopyracer

  • Fehler sind ganz sicher menschlich.
    Aber sie müssen im "Rahmen bleiben". Manche Händler machen diese menschlichen Fehler auch ganz bewusst. Ich selber habe mich schon sehr oft darüber geärgert, dass ein Händler einen besondern günstigen preise auf einer dieser Internet Portale, z.B. guenstiger.de angegeben hat und auf Nachfrage dann einen viel höheren Preis verlangen wollte. Da wird es in Zukunft eine wesentlich stärkere öffentliche Kontrolle geben.


    Gruß


    Snoopyracer

  • Hi,


    Snoopyracer: Genau richtig. Das nennt man Invitatio ad offerendum. Logisch. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zusammen. Wäre ein Werbeprospekt oder ein Angebot auf einer Internetseite schon die eine Willenserklärung, dann fehlte ja nur noch die des Käufers. Der könnte 10 Mio Handys bestellen, die nie geliefert werden könnten und der Verkäufer wäre z.b. verpflichtet den entstehenden Vertrauensschaden zu begleichen, uswusf.


    n3o.

  • Zitat

    Original geschrieben von Snoopyracer
    Bitte???
    Ein Angebot ist einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes???


    Gruß


    Snoopyracer


    Jop, ist es. Wo wir schon bei MM waren:


    Auszug AGB Media Markt Online:


    "§ 2 Vertragsschluss
    Die Angebote von Honline im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Media Online Waren zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet (shop.mediamarkt.de), via Email(shop@mediamarkt.de), (shop@mediamarkt.de), via Fax (0841/634-99-6969) oder via Telefon (0180-5-666654) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zu Media Online passiert hat. Media Online ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt."


    Wer ist eigentlich "Honline"?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!