ZitatOriginal geschrieben von Tahitimini
In Deinem Fall würde eventuell eine normale Fahrlässigkeit in Betracht kommen, so dass eine Quotelung zu finden wäre.
Das lässt sich sicher aus der Ferne nur schwer beurteilen, aber wenn man die gängigen Definitionen des BGH zur groben Fahrlässigkeit zugrunde legt (grob fahrlässig ist, wer "unbekümmert und leichtfertig handelt". Oder auch "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" oder wer "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen"), und der Geldbeutel tatsächlich ungesichert auf den Tresen gelegt wurde, dann kann man m.E. - auch in Anbetracht des (dem Kellner ja bekannten) Inhaltes des Geldbeutels und den Umständen in einer Kneipe etc. (voll, Durchgangspublikum usw.) - durchaus von einer groben Fahrlässigkeit sprechen ...