Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.

  • HI.
    Ich bräuchte mal wider eure Hilfe.



    Ich schloss gestern auf der Messe bei einer Händlerin einen Kaufvertrag in Höhe von 394,- € ab.


    1. Setzte sie mich unter Druck den Kaufvertrag gleich zu unterschreiben
    2. Diese Dame und eine Kollegin gaben vor, dass Ihre Firma der alleinige Vertreiber dieser Geräte ist.



    Heute stellte ich bei einem Bummel im Netz fest, dass exakt das gleiche Gerät beim Händler um die Ecke 42 % günstiger angeboten wird.
    Bei telefonischer Rücksprache mit der Firma und einen Hinweis darauf wurde mir unmissverständlich erklärt, das der Vertrag bindend ist und ein Widerspruch, auch schriftlich eingereicht, nicht wirksam wird.


    Nun zu meiner Frage:
    Wie komme ich aus diesem Vertrag heraus?
    Unterliegen die Gegebenheiten einer Messe dem § 312 des BGB „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“?


    Besten Dank



    Rio

  • Widerrufsrecht nach § 312: Nein


    siehe hier:


    OLG Stuttgart: Messe = § 312 Abs.1 S.1 BGB (-)
    OLG Stuttgart 17.3.2003, 6 U 232/02


    Mit Urteil vom 17.03.2003 hat das OLG Stuttgart unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass Käufe auf Messen und Ausstellungen regelmäßig keine Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 Abs.1 S.1 Nr.2,3 BGB (früher § 1 HWiG) sind und Verbrauchern daher bei diesen Käufen kein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs.1 S.1 BGB zusteht. Eine Messe habe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter, so dass das Ansprechen durch einen Verkäufer ein Vorgang sei, mit dem auf einer Messe gerechnet werden könne (AZ: 6 U 232/02 - Zusammenfassung ZR-Report | Entscheidung gefunden bei advobLAWg).


    Zu § 312 Abs.1 BGB siehe auch die Entscheidung des AG Daun vom 18.06.2003. Zu verbraucherschützenden Widerrufsrechten siehe Brox, BGB Allgemeiner Teil, § 9, Rn. 199 ff., zur Integration der verschiedenen Verbraucherschutzgesetze in das BGB durch die Schuldrechtsreform siehe Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 5. Teil - Nebengesetze.



    Ich würde an Deiner Stelle trotzdem widerrufen, mit dem Hinweis, dass man Dich hinsichtlich des "Alleinvertriebs" nicht richtig informiert hat.
    Sollten die dann zickig reagieren ruhig auch mal mit ner Betrugsanzeige drohen.


    CH

  • Re: Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.



    Hast du das Gerät schon erhalten?


    Gruß,
    Martin

  • nutellatoast


    Ist im Prinzip egal, er kann sich auch nicht einfach weigern die Ware anzunehmen, da er somit seine vertraglichen Pflichten verletzen würde.


    Rio
    Wie gesagt noch mal mit den Leuten sprechen, evtl. auch mal durchblicken lassen, dass die Aussage der Verkäuferin ein Verstoß gegen § 3 UWG ist.
    Dadurch erwachsen zwar keine Ansprüche an Dich, aber Du kannst ja mal nachfragen, inwieweit die Interesse daran haben, dass Wettbewerber und/oder Verbraucherzentralen von deren Geschäftspraktiken erfahren.


    Die können dann nämlich aus § 3 UWG gegen den Laden vorgehen und das wird dann recht bitter für die.


    CH

  • Re: Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.


    Zitat

    Original geschrieben von Rio.Grande
    Ich schloss gestern auf der Messe bei einer Händlerin einen Kaufvertrag in Höhe von 394,- € ab.


    1. Setzte sie mich unter Druck den Kaufvertrag gleich zu unterschreiben
    2. Diese Dame und eine Kollegin gaben vor, dass Ihre Firma der alleinige Vertreiber dieser Geräte ist.


    Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber du solltest dringend trainieren "Nein" zu sagen ;) ...

  • Re: Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.


    Zitat

    Original geschrieben von Rio.Grande
    1. Setzte sie mich unter Druck den Kaufvertrag gleich zu unterschreiben
    2. Diese Dame und eine Kollegin gaben vor, dass Ihre Firma der alleinige Vertreiber dieser Geräte ist.



    Heute stellte ich bei einem Bummel im Netz fest, dass exakt das gleiche Gerät beim Händler um die Ecke 42 % günstiger angeboten wird.
    Rio


    Kleine Vorwarnung, mein BGB Schein ist schon etwas länger mein Eigen ;), also alles ohne Gewähr:


    unter Berufung auf §142 kannst Du den Kaufvertrag anfechten. Als Anspruchsgrundlage taugt meiner Meinung nach nur der zweite Punkt, da der erste kaum zu beweisen sein wird. Beim zweiten kannst Du Dich hier auf Anfechtung wegen Arglist, §123, 1 berufen: Den notwendigen Sprung von Fahrlässigkeit auf Vorsatz kannst Du, falls der Händler sich auf Nichtwissen beruft, erreichen, indem die Dir gegenüber gemachten Angaben als sog. "Angaben ins Blaue" ausgelegt werden.
    Ich glaube, damit stehen deine Chancen mit nem guten Rechtsbeistand gar nicht schlecht! Wie gesagt, alles unter Vorbehalt, ansonsten good luck!

  • Die Bezahlung / Lieferung wurde für März vereinbart und es erfolgte auch keine Anzahlung.


    … ich nahm an, dass derartige Verträge sowieso Widerrufen werden können; Und dabei hätte ich doch nur einen anderen Namen verwenden brauchen. :mad: :mad: :mad:


    Rio

  • Re: Re: Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.


    Zitat

    Original geschrieben von Mephisto
    Beim zweiten kannst Du Dich hier auf Anfechtung wegen Arglist, §123, 1 berufen


    IMHO ist das keine arglistige Täuschung...

  • Re: Re: Re: Wie komme ich aus einem Kaufvertrag raus.


    Zitat

    Original geschrieben von MaxXx
    IMHO ist das keine arglistige Täuschung...


    Der Plitt Kommentar sagt:

    Zitat

    Als Täuschungshandlung kommt dabei jedes Verhalten in Betracht, durch das Tatsachen vorgespielt, entstellt oder unterdrückt werden.


    Ich denke auch, daß die Aussage, den alleinigen Vertrieb innezuhaben, als wesentlicher willensbildender Faktor verstanden werden sollte. Ohne dieses Argument wäre wohl keine Willenserklärung zustande gekommen

  • Es gibt auch eine höchstrichterliche Entscheidung , die die Einstufung eines Messekaufs als Haustürgeschäft i.S.d. § 1 I HWiG bzw. nun § 312 I BGB verneint. [In dem link steckt eine session id, k.A. wie lange die session gültig ist --> BGH, Az.: VIII ZR 199/01]


    Wieso sollte man hierbei


    Zitat

    Diese Dame und eine Kollegin gaben vor, dass Ihre Firma der alleinige Vertreiber dieser Geräte ist


    von einer arglistigen Täuschung nach § 123 I Alt. 1 BGB ausgehen? Vielleicht ist diese Firma tatsächlich der Alleinvertrieb in Deutschland? "Alleiniger Vertreiber" kann man ja nicht mit alleinger Endkundenverkäufer gleichsetzen, auch wenn es dem Kunden im Endeffekt nur darum geht und er es hier wohl auch so verstanden hat.


    Hat dich diese Äußerung denn überhaupt zum Vertragsschluss veranlasst?


    Zitat

    Setzte sie mich unter Druck den Kaufvertrag gleich zu unterschreiben

    müsstest du uns schon genauer erläutern, aber für eine "widerrechtliche Drohung" i.S.d. § 123 I Alt. 2 BGB dürfte es kaum langen...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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