fonez.de - der etwas "andere" Handy Shop

  • Moin!


    In den meisten AGB steht ein Absatz der Form
    "Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen."


    Außerdem liest man öfters, daß man ein Gerät "nicht wie ein Besitzer in Gebrauch nehmen" darf, was faktisch das gleiche aussagt.


    Für mich heißt das, daß ich das Gerät entweder nur vorsichtig aus der Verpackung nehmen, alle Folien drauflasse und vielleicht etwas damit spielen darf. Ist Akku-Laden schon eine Ingebrauchnahme "wie ein Besitzer"?


    Schwieriges Thema und bestimmt viel Ermessensspielraum auf beiden Seiten - der Kunde ist allerdings wohl immer der Dumme, weil er mit der Einschätzung des Verkäufers und evtl. daraus resultierenden Abschlägen leben muß.


    Gruß, Diet

  • Zitat

    Original geschrieben von Diet
    Moin!


    In den meisten AGB steht ein Absatz der Form
    "Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen."


    Wenn da sowas steht kann das nicht rechtens sein...;)


    Wenn ich ein Gerät bekommen...z.B. einen DVD Player...dann kann man diesen ohne Probleme an den TV anschließen und mal eine DVD "anspielen" und a bissel in den Menü's spielen........


    Wenn ich ein Handy bekomme....dann kann ich dieses Anschalte...falls nötig muß ich dazu natürlich den Akku laden...ich darf damit ein kurzes Telefonat führen und eine SMS schreiben.....wenn dein Hauptinteresse den Spielen gilt...dann darf man natürlich auch die Spiele testen......usw......


    Wenn du z.B. nen Laptop kaufst....und dieses Anschaltest....dann wird ja oft die Windows Installation erst vervollständigt....auch dies darf nicht als Wertverlust gerechnet werden, obwohl das Gerät hinterher nicht mehr "Jungfreulich" ist.


    Man muß halt unterscheiden......Test ja.....Nutzen......nein......wo die grenzen zu ziehen sind ist nicht immer einfach zu sagen.....ich machs immer so...alles was man im Prinzip bei Mediamarkt & Co. machen darf.....darf man auch mit im Versand erworbenen Geräten machen ohne das Rückgaberecht zu verletzen....

     MacBookPro 15“ End 2016 
     iPhone X 64GB Spacegrau 
     Apple Watch Gen. 3 42mm 

  • Zitat

    Original geschrieben von Diet
    In den meisten AGB steht ein Absatz der Form (...)


    Auch fonez hat so was: §6 seiner AGB.


    Für ein Beurteilung halte ich mich mangels juristischer Kompetenz zurück.


    Öle

    Mit Grüßen ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Merlin
    ... dass einige Kunden immer nur Schlechtes schreiben, ist doch viel offensichtlicher, zumal, wenn man immer nur *eine* Seite der Geschichte zu hören, respektive zu lesen bekommt.


    Ich persönlich habe zwar bisher nur kleine Geschäfte mit fonez.de gemacht, aber auch diese wurden zu meiner vollsten Zufriedenheit abgewickelt.


    Würden alle zufriedenen Kunden hier posten, wäre wohl kein Raum mehr für andere Threads ;) ...


    Glaube ich kaum, dass es so viele zufriedene Kunden gibt.
    Habe auch schon bei Fonez gekauft und war ganz und gar nicht zufrieden.
    Fonez ist in Sachen Service sehr unzuverlässig!

  • Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Auch fonez hat so was: §6 seiner AGB.


    Für ein Beurteilung halte ich mich mangels juristischer Kompetenz zurück.


    Öle


    §6e von Fonez kann man imho in die Tonne tretten...wenn ich mich recht an die Wirtschaftsrechts Vorlesung erinnere verstößt das sogar gegen die Informationspflicht des Händlers gegenüber dem Kunden....somit ist die Frist von 14 Tagen nichtig und verlängert sich auf unbestimmte Zeit :)

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  • Zitat

    Original geschrieben von Seadart
    Wenn du z.B. nen Laptop kaufst....und dieses Anschaltest....dann wird ja oft die Windows Installation erst vervollständigt....auch dies darf nicht als Wertverlust gerechnet werden, obwohl das Gerät hinterher nicht mehr "Jungfreulich" ist.

    Hast Du speziell für diesen Fall irgendwelche Infos, wo das geregelt ist?


    SunnyStar

  • Zitat

    Original geschrieben von SunnyStar
    Hast Du speziell für diesen Fall irgendwelche Infos, wo das geregelt ist?


    SunnyStar


    Den Fall hatten wir z.B. in der Vorlesung.........aber das Thema wurde auch schon des öfteren in http://www.spotlight.de diskutiert.....da gabs glaub ich mal Probleme mit http://www.notebooksbilliger.de.....ich sitz nur im Moment leider im Büro......aber ich werd bei gelegenheit mal in meinen Unterlagen schauen.....wenn ich es in meinem Chaos finden sollte geb ich dir bescheid....

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  • Der Verbraucher muss nur dann Wertersatz an den Unternehmer für eine durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vetragsschluss auf diese Folge durch den Unternehmer hingewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, diese Folge zu vermeiden.


    Geht die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurück, muss der Verbraucher keinen Werersatz leisten.



    Zitat

    Original geschrieben von Seadart
    §6e von Fonez kann man imho in die Tonne tretten...wenn ich mich recht an die Wirtschaftsrechts Vorlesung erinnere verstößt das sogar gegen die Informationspflicht des Händlers gegenüber dem Kunden....somit ist die Frist von 14 Tagen nichtig und verlängert sich auf unbestimmte Zeit :)



    Wieso? Der Verwender möchte damit seinen oben genannten Aufklärungspflichten nachkommen.


    Was hat die Erlöschensfrist des Widerrufsrecht in diesem Fall mit der Pflicht zum Wertersatz zu tun?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Seadart
    Den Fall hatten wir z.B. in der Vorlesung.........aber das Thema wurde auch schon des öfteren in http://www.spotlight.de diskutiert.....da gabs glaub ich mal Probleme mit http://www.notebooksbilliger.de.....ich sitz nur im Moment leider im Büro......aber ich werd bei gelegenheit mal in meinen Unterlagen schauen.....wenn ich es in meinem Chaos finden sollte geb ich dir bescheid....

    Wäre super.... Danke !


    SunnyStar


    booner


    Weißt Du, wie die rechtliche Situation bei dem Notebookfall aussieht?

  • Zitat

    Original geschrieben von SunnyStar
    Weißt Du, wie die rechtliche Situation bei dem Notebookfall aussieht?


    Wenn du damit den Fall der Komplettierung der Windowsinstallation meinst:


    Grundsätzlich gilt oben Geschriebenes, nur dass bei einem Notebook die Überprüfung meist mit einer Ingebrauchnahme zusammenfällt, da eine sinnvolle Überprüfung eines Notebooks ohne Ingebrauchnahme wohl nicht möglich ist.


    Um Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme bei der Überprüfung fordern zu können, muss der Unternehmer


    1. den Verbraucher über diese Rechtsfolge spätestens bis Vertragsschluss belehren, und


    2. gleichzeitig dem Verbraucher eine Möglichkeit aufzeigen, wie genau er das Eintreten einer Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung wegen der für die Überprüfung notwendigen Ingebrauchnahme vermeiden kann.


    Nur darauf hinzuweisen, es dürfe keine Ingebrauchnahme stattfinden, um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden, dürfte nicht ausreichend sein.


    Es muss vom Unternehmer schon mindestens auf eine konkrete Prüfungsmöglichkeit hingewiesen werden, bei der keine Wertersatzpflicht eintritt.


    Der Händler kann also keinen Wertersatz für eine durch ein Fertiginstallieren des Betriebssystems im Rahmen einer Warenprüfung des Verbrauchers durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung des Notebooks verlangen, wenn er den Verbraucher vorher nicht wenigstens eine Möglichkeit aufgezeigt hat, wie dies bei der Überprüfung des Notebooks vermieden hätte werden können (oder er generell den Verbraucher nicht [rechtzeitig] über die Möglichkeit des Eintritts einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme belehrt hat).


    Alle Klarheiten beseitigt?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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