qwqw: Wenn du hier auf § 476 BGB hinauswillst, liegst du ein wenig falsch:
§ 476 stellt nicht mehr als eine zeitliche Vermutung hinsichtlich des Entsehungszeitpunktes des Mangels zu Lasten des Unternehmers dar.
Der Unternehmer muss nicht beweisen können, dass kein Mangel vorliegt. Der Verbraucher muss vielmehr beweisen, dass (aktuell) überhaupt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegt (und nicht etwa nur eine durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Fehlfunktion), allerdings mit der Erleicherung des § 476, dass er das Vorliegen / Angelegtsein dieses Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gafahrübergangs nicht darlegen muss.