Gewährleistungszeit verkürzen? Rechtmäßig?

  • Hi Community,


    ich wollte die Kundigen unter Euch fragen, ob es rechtmäßig die Gewährleistungszeit zu verkürzen?


    Ich habe bei einem Sonder- /Restpostenmarkt ein Fahrrad für 99 € gekauft (großer Fehler!), das ich zur Reparatur gebracht habe. In deren Geschäftsbedingungen steht, dass die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt. Auf mein Erstaunen hin sagfte man mir, dass sie nur ein Sonderpostenmarkt sind, und es deswegen dürfen. Stimmt das?


    Vielen Dank im Voraus!

  • Nein. Die Gewährleistungszeit darf der Unternehmer bei neuen Sachen auf max. 2 Jahre verkürzen, bei gebrauchten auf max. 1 Jahr (BGB §474(2))

  • Re: Gewährleistungszeit verkürzen? Rechtmäßig?



    Deine Mängelrechte verjähren in diesem Fall bei Gebrauchtware frühestens nach 12, bei Neuware frühestens nach 24 Monaten ab Gefahrübergang.


    Sollten allerdings bereits mehr als 6 Monate seit Gefahrübergang verstrichen sein, musst du das Vorliegen eines Sachmangels nachweisen. Es reicht also nicht, dass du dich auf einen vorhandenen Mangel berufst, du musst vielmehr beweisen, dass dieser Mangel schon von Anfang an vorhanden war.


    Stellt sich der Unternehmer quer, wirst du um einen Gutachter nicht herumkommen.


    So läuft es im Endeffekt doch wieder auf 6 Monate "Gewährleistung" hinaus...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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