Kostenlose Rücksendung von Waren beschränkt
05. Nov 14:50
Der Gesetzgeber räumt Versandhändlern mehr Rechte ein. Künftig ist für den Kunden nur noch die Rücksendung von zumindest angezahlten Artikeln ab 40 Euro kostenfrei - solange die Ware der bestellten entspricht.
Kunden von Versandhäusern oder Internethändlern müssen künftig die Rücksendung bezahlen, wenn der Wert der zurückgesendeten Waren maximal 40 Euro geträgt. Dies sieht die am Freitag vom Bundesrat gebilligte Änderung des Fernabsatzgesetzes vor. Bislang galt bereits diese Grenze, dabei war allerdings nicht der Preis der tatsächlich zurückgesendeten Sache maßgeblich, sondern der gesamte Bestellwert.
Auch bei Waren mit einem Wert von über 40 Euro muss der Besteller die Kosten der Rücksendung tragen, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Teil- oder komplette Zahlung geleistet wurde. Allerdings soll in jedem Fall der Händler die Kosten tragen, wenn die gelieferte Waren nicht der bestellten entspricht.
Reaktion auf zunehmenden Missbrauch
Der abgesegnete Kompromissvorschlag zwischen Bundestag und Bundesrat räumt dem Händler die Möglichkeit ein, den Besteller bei Widerruf der Bestellung vertraglich mit den Kosten der Rücksendung zu belasten. Auf freiwilliger Basis können die Händler aber weiterhin die Rücksendekosten übernehmen.
Hintergrund der Gesetzänderung ist, dass die bisherige Regelung laut Bundesrat «in erheblichem Maße» missbräuchlich genutzt wurde. Mit der alten Lösung wollte der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass Versandhandelskunden nicht die Möglichkeit haben, Waren vor dem Kauf in Augenschein zu nehmen.
«Verursachergerecht» an Kosten beteiligen
Doch die Händler klagten über den zunehmenden Missbrauch: Nach Angaben des Bundesverbands des deutschen Versandhandels (BVH) wird inzwischen jede dritte Warensendung zurückgeschickt. Dabei seien zehn Prozent der Kunden für 40 Prozent der Rücksendekosten verantwortlich. Laut BVH will die Branche im Einzelfall darüber nachdenken, «den Kunden verursachergerecht an den Kosten der Rücksendung der bestellten Ware zu beteiligen». (nz)