ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von der_inquisitor
AudiV8
Danke. Genau solche Beiträge bringen mich zum Lachen!
Aber in drei Sätzen:
Eine Irrtumsanfechtung hebt einen Vertrag ex tunc (von Anbeginn an) auf - es gibt keinen Vertag, keine Vertragswidrigkeiten und daher auch keine Grundlage, auf der ein Anfechtender an die Auskunfteien gemeldet werden dürfte.
Macht dies ein Unternehmen trotzdem gefährdet es damit den Kredit des Anfechtenden ("Kredit" hat hier nicht die landläufige Bedeutung einer Geldleihe, gemeint ist viel mehr die Geschäftswürdigkeit und das Ansehen), da er danach z.B. keinen Mobilfunkvertrag mehr bekommen würde und auch bei anderen Geschäften Nachteile erfahren würde.
Eine Irrtumsanfechtung bedarf weder des Einverständnisses des Anfechtungsgegners noch eines richterlichen Beschlußes und hat rückwirkenden Charakter.
Bei gegebenem Feststellungsinteresse kann der Anfechtende eine Feststellungsklage einreichen und der Anfechtungsgegner kann ebenso klagen, wenn er den vorgetragenen Eigenschaftsirrtum für nicht einschlägig hält.
Es reicht also, eine Irrtumsanfechtung an den Anfechtungsgegner zu übermitteln um den Vertrag im Augenblick des Zugangs erlöschen zu lassen.
Erstens sind das 5 Sätze und nicht 3 Sätze :cool: , und zweitens geht das glaube ich allen hier ziemlich auf die Nerven. Es ist jetzt gut, und wir wissen wie schlau Du bist.
Ein Schloß wäre echt nicht schlecht. :top: